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BVerwG Beschluss vom 13.01.1999 - 8 B 104.98

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Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.03.1998; Aktenzeichen 6 A 12515/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 57 120 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die aufgeworfene Frage,

ob durch neuere technische Gegebenheiten die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer noch den hieran zu stellenden rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gleichheitssatz genügt oder vielmehr eine am tatsächlichen Aufwand der Spieler orientierte und über die in den Geräten eingebauten Zählwerke zu ermittelnde Besteuerung des konkreten Aufwandes zwingend geboten sei,

wird sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

Die Spielautomatensteuer, die traditionell zu den örtlichen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG gehört, erfaßt wirtschaftlich den Aufwand des Spielers, welcher sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Erhoben wird sie beim Geräteaufsteller und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger abgewälzt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 1. März 1997 – 2 BvR 1599/89 u.a., NVwZ 1997, 573 ≪574≫ m.w.N.).

Strittig zwischen den Beteiligten ist die geldwerte Erfassung des Spielvergnügens und seine steuertechnische Ermittlung. Die Beschwerde meint in Anknüpfung an das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 1998 – 2 K 3/95 (MittDST 1998, 297 Nr. 536/98), daß wegen der heute bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Beklagten vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate „Stückzahlprinzip”) nicht mehr rechtens sei (vgl. hierzu auch Kronisch/ Eschenbach, KStZ 1991, 87 ≪89≫ sowie Hess. VGH, Beschluß vom 12. Oktober 1993 – 5 TH 1869/93 –, KStZ 1997, 55). Die Umsatzsteuererhebung werde seit Jahren aufgrund der durch Zählwerke ermittelten Werte durchgeführt (vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 7. Juni 1991, Bundessteuerblatt I, 538). Gegen den individuellen Wirklichkeitsmaßstab als Bemessungsgrundlage hat sich jedoch das Finanzgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 19. Mai 1998 – VII 164/95 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt gewandt (Abdruck S. 9):

„Der Charakter einer Verbrauch- und Aufwandsteuer wird durch die Pauschalierung nicht in Frage gestellt. Während im Teilurteil vom 15.5.1962 1 Bvl 31/58 (BVerfGE 14, 76, 94 f.) die Besteuerung nach der Stückzahl noch eine Rechtfertigung aufgrund der konkreten Sachumstände erfuhr, fehlen derartige Erwägungen im Beschluß vom 1.4.1971 (BVerfGE 31, 8). Der Beschluß des BVerfG 3. Kammer des 2. Senats vom 1.3.1997, 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92 und 2 BvR 1508/95, NVwZ 1997, 573, geht mit Selbstverständlichkeit von der Spielautomatensteuer als einer Pauschalsteuer aus (B II 1 a der Gründe). Die Erhebung der Spielgerätesteuer in Form einer Pauschalsteuer gehört danach zum traditionellen Bestand dieser Steuer, die durch eine technische Änderung der Geräte nicht berührt wird.”

Auch der Bundesfinanzhof sieht in der durch die Pauschalierung bewirkten fehlenden Differenzierung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Urteil vom 26. Juni 1996 – II R 47/95 –, BStBl II 538 ≪541≫).

Der Senat kann in diesem Verfahren offenlassen, ob der Verbrauchsteuercharakter der Spielautomatensteuer den Stückzahlmaßstab weiterhin zuläßt, nachdem – worauf die Beschwerde maßgebend abhebt – die Verbände der Automatenwirtschaft unter dem 15. November 1989 den Einbau manipulationssicherer Zählwerke verbindlich zugesagt hatten (vgl. BTDrucks 11/6224). Denn eine Verpflichtung des Steuergesetzgebers zur Anpassung der Maßstabsregelung an die technischen Möglichkeiten der Aufwandermittlung schied bereits aus praktischen Gründen aus, weil der Einbau der Zählgeräte, der gesetzlich nicht geregelt ist, wie im vorliegenden Falle nicht gesichert gewesen war. Die Selbstverpflichtungserklärung der Automatenaufsteller wirkte sich auf die Verhältnisse im Streitjahr 1994 nicht voll aus, weil noch Geräte alter Bauart in Betrieb gewesen sein konnten, so daß sie für die hier angefochtene Steuerfestsetzung ohne Bedeutung ist. Nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 1998 – 2 K 3/95 – (a.a.O.) kommt die Selbstverpflichtungserklärung der Automatenwirtschaft erst ab 1. Januar 1997 zum Tragen, während das Finanzgericht Hamburg von einem Zeitpunkt sogar nach dem 31. Dezember 1997 ausgeht (Urteil vom 19. Mai 1998 – VII 164/95 –, Abdruck Seite 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier

 

Fundstellen

ZKF 1999, 205

GK 1999, 379

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