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BVerwG Beschluss vom 12.12.1990 - 2 B 116.90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufe 2 des Ortszuschlages. nicht nur vorübergehende Aufnahme in die Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Kind kann auch dann "nicht nur vorübergehend" in die Wohnung des Vaters i.S. von § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG aufgenommen sein, wenn es in der Wohnung der Mutter einen weiteren Lebensmittelpunkt hat.

 

Normenkette

BGB § 7; BBesG § 40 Abs. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 04.09.1990; Aktenzeichen 12 A 169/88)

VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 27.10.1987; Aktenzeichen 12 K 318/86)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

Die Frage,

ob eine nicht nur vorübergehende Aufnahme auch dann vorliegt, wenn das

Kind bei dem neben der Mutter ebenfalls sorgeberechtigten Vater nur

außerhalb der Schultage an den Wochenenden, den Feiertagen und einem Teil

der Ferien wohnt, insgesamt weniger als die Hälfte der Tage im Jahr,

würde sich nicht rechtsgrundsätzlich im obengenannten Sinne stellen. Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehung im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt (vgl. BBesGVwV Nr. 40.2.6). Ob dies der Fall ist, ist im wesentlichen eine Tatfrage (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rdnr. 8 b), im übrigen eine Frage der rechtlichen Würdigung des Einzelfalls.

Das Berufungsgericht ist unter eingehender Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis gelangt, daß das Kind S. in dem fraglichen Zeitraum in der Wohnung des Vaters einen Mittelpunkt der Lebensführung hatte und daß es sich dort im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG nicht nur vorübergehend aufhielt. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt daher im Ergebnis darauf ab, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die Beweiswürdigung die rechtliche Folgerung tragen, das Kind sei nicht nur vorübergehend in der Wohnung des Vaters aufgenommen. Damit wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im Einzelfall. Ein Revisionszulassungsgrund kann damit nicht geltend gemacht werden.

Die Frage, ob das Kind S. a u c h in der Wohnung der Mutter einen weiteren Mittelpunkt der Lebensbeziehung hat, ist für die Bejahung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG hinsichtlich des Vaters insofern unbedeutend. Die Formulierung "nicht nur vorübergehend" gibt jedenfalls keinen Anhaltspunkt für den Schluß, daß dies zeitlich mehr als 50 v.H. sein müßte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543767

Buchholz 240 § 40 BBesG, Nr 22 (LT)

DokBer B 1991, 99-100 (LT)

FamRZ 1991, 564 (LT)

NVwZ-RR 1991, 312 (L)

ZBR 1991, 147

ZBR 1991, 147 (LT)

ZTR 1991, 135 (ST)

DÖD 1992, 27 (LT)

PersV 1991, 326 (K)

RiA 1992, 145 (LT)

Schütz BeamtR ES/C I 1.1, Nr 48 (LT)

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