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BVerwG Beschluss vom 11.03.2020 - 3 B 45.18, 3 B 45.18 (3 C 6.20)

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Verfahrensgang

Sächsisches OVG (Entscheidung vom 21.06.2018; Aktenzeichen 5 A 684/17)

VG Dresden (Entscheidung vom 05.04.2016; Aktenzeichen 7 K 2658/14)

 

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit sie die Klage der Klägerin zu 1 betrifft.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen sich für die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorgesehene Auswahlentscheidung daraus ergeben, dass ein Krankenhausplan lediglich die somatischen Fachgebiete bzw. Fachabteilungen und eine Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenkapazität je Fachgebiet oder Fachabteilung.

Rz. 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 6.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13762787

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