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BVerwG Beschluss vom 11.02.2008 - 5 B 20.08, 5 B 113.06

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Verfahrensgang

BVerwG (Beschluss vom 19.12.2007; Aktenzeichen 5 B 152.07)

 

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die Klägerin rügt, der Senat habe ihr Vorbringen nicht bzw. nicht ausreichend in Erwägung gezogen (Anhörungsrüge S. 2 letzter Absatz). Ihre Rüge, ihr Vortrag sei zumindest nicht ausreichend in die Erwägung des Senats einbezogen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden, sei als Erwägungsrüge statthaft (BSG, Beschluss vom 28. September 2006 – B 3 P 1/06 C –; Anhörungsrüge S. 3 Abs. 1).

Die Gehörsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004, – 1 BvR 179/03 – NVwZ 2005, 204).

Die Rüge der Klägerin, der Senat habe ihren Vortrag, “dass die mit dem an die Schiedsstelle gerichteten Schreiben vom 20.08.2002 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin mitgeteilten ‘Vergleichsmieten’ keine tatsächlichen durch die jeweiligen Einrichtungsträger zu zahlenden Mieten sind, sondern durch den Beschwerdegegner in den jeweiligen einzelnen Festsetzungsverfahren herunter gehandelte Sätze darstellen” (Anhörungsrüge S. 3 ff.), nicht ausreichend zur Kenntnis genommen, ist nicht begründet. Der Senat hatte die Aufklärungsrüge der Klägerin, das Berufungsgericht sei ihrem Einwand nicht nachgegangen, wonach im externen Vergleich nicht die tatsächlichen Mietaufwendungen von Vergleichseinrichtungen verglichen worden seien, zur Kenntnis genommen, sich mit dieser Rüge auseinandergesetzt und in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Dezember 2007 – BVerwG 5 B 110.06 – Rn. 21 dazu ausgeführt, weshalb nach seiner Auffassung das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt hat. Dabei hatte der Senat in diesem Beschluss nur die dafür entscheidende Passage aus dem Berufungsurteil zitiert. Auf die im Berufungsurteil anschließenden, erläuternden Ausführungen kam es für die Aufklärungsrüge nicht an.

Entgegen der Rüge der Klägerin hat der Senat nicht ihren Vortrag zu den eigenen Selbstkosten unbeachtet gelassen (Anhörungsrüge S. 6 ff.). Das ergibt sich schon aus der Begründung der Rüge selbst. Denn die Klägerin führt darin aus, dass der Senat sich mit dem Vortrag der Klägerin zu ihren eigenen Selbstkosten befasst und seine Auffassung dazu im Beschluss vom 19. Dezember 2007 dargelegt habe. Dass er einer anderen, von der Klägerin nicht für richtig gehaltenen Rechtsauffassung gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 a.a.O.).

Zu Unrecht rügt die Klägerin einen Erwägungsmangel in Bezug auf die Auseinandersetzung mit der Frage der Beschränkung des externen Vergleichs auf Mietobjekte (Anhörungsrüge S. 8). Der Senat hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt (vgl. den in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Dezember 2007 – BVerwG 5 B 110.06 – Rn. 12). Anlass zu Ausführungen zu einer “Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung” in Bezug auf die Vergleichsgruppe der Einrichtungen nach dem sog. Mietermodell bestanden nicht. Denn es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vergleichsgruppe nicht ausreichend groß gewesen ist (vgl. den in Bezug genommenen Beschluss vom 19. Dezember 2007 – BVerwG 5 B 110.06 – Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Hund, Schmidt, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1971199

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