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BVerwG Beschluss vom 10.11.1998 - 4 B 107.98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Baugenehmigung. Regelungsgehalt. Nachbarschutz. private Rechte Dritter

 

Leitsatz (amtlich)

Aus nachbarschaftlichen – privatrechtlichen – Rechtsbeziehungen, zu denen eine angefochtene Baugenehmigung keine Aussage trifft, kann ein nachbarlicher Aufhebungsanspruch nicht abgeleitet werden.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 26.08.1998; Aktenzeichen 8 A 11238/96)

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 08.02.1996; Aktenzeichen 2 K 5434/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 26. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin wehrt sich gegen eine von der Bauaufsichtsbehörde der beklagten Stadt dieser selbst erteilten Baugenehmigung für die Neugestaltung eines innerstädtischen Platzes. Unter dem Platz betreibt sie als Inhaberin eines Erbbaurechts eine Tiefgarage. Sie befürchtet, daß die im Zuge der Neugestaltung des Platzes auf der Decke der Tiefgarage aufzustellenden und genehmigten Kolonnaden die Garage beschädigen. Ihre Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin könne nicht geltend machen, die Baugenehmigung verletze drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften.

 

Entscheidungsgründe

II. Die gegen die Zulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

Die Klägerin hat bereits im Berufungsverfahren ihre darauf gerichteten Angriffe, die Baugenehmigung verstoße gegen die landesbauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen und über die Standsicherheit fallen gelassen. Andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesbaurechts, gegen die die angegriffene Baugenehmigung verstoßen könnte, benennt die Klägerin nicht. Sie wendet sich dagegen, daß die Beklagte als Adressatin der Baugenehmigung die – öffentlich-rechtlich genehmigten – Baumaßnahmen durchführt und dadurch, wie sie befürchtet, Schäden an der darunter liegenden Tiefgarage verursacht. Sie meint, daß ein „von einer Baugenehmigung ausgehender Angriff auf das (unmittelbare) Eigentum eines Nachbarn von öffentlich-rechtlicher Qualität ist, und daß ein dagegen gerichteter Abwehr- und Beseitigungsanspruch auch öffentlich-rechtlicher Natur ist”.

Die daran anknüpfende, als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob „Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bei Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in das Grundeigentum (d.h. in die Substanz des ‚Säuleneigentums’) dem betroffenen Nachbarn ein (öffentlich-rechtliches) Abwehrrecht” vermittelt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist eindeutig zu verneinen.

Streitgegenstand ist die der Beklagten erteilte Baugenehmigung, nicht die Ausführung der baulichen Maßnahmen als solcher mit allen daraus sich möglicherweise ergebenden Folgen im Nachbarschaftsverhältnis zwischen der Grundstückseigentümerin als Adressatin der Baugenehmigung und der Klägerin als Erbbaurechtsnehmerin und Betreiberin der Tiefgarage. Ob eine Baugenehmigung rechtswidrig und ein Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hängt von dem Regelungsgehalt der Genehmigung ab. Aus nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen eine Baugenehmigung keine Aussage trifft, kann ein nachbarlicher Aufhebungsanspruch nicht abgeleitet werden.

Was Regelungsgehalt einer Baugenehmigung zu sein hat, bestimmt grundsätzlich das – irrevisible – Landesbauordnungsrecht. Wenn es – wie hier – bestimmt, daß eine Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, so ist das bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Baugenehmigung folglich zu den – privatrechtlichen – Beziehungen zwischen der Klägerin als Erbbaurechtsnehmerin einerseits und der Beklagten als Adressatin der Baugenehmigung sowie Grundstückseigentümerin und Erbbaurechtsgeberin andererseits nichts regelt, so kann sie insoweit auch Rechte der Klägerin nicht verletzen. Allein daraus, daß die Verfassung das Eigentum gewährleistet (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), folgt nicht, eine Baugenehmigung müsse sich auf alle – auch privatrechtlichen – Aspekte der Rechtmäßigkeit des genehmigten Vorhabens, insbesondere im Nachbarschaftsverhältnis, erstrecken und müsse auf die Klage des Inhabers eines insoweit nicht beachteten Rechts aufgehoben werden. Das Berufungsgericht hat folglich zu Recht die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung verneint, die Baugenehmigung treffe zur Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit etwa entgegenstehenden dinglichen oder schuldrechtlichen privaten Rechten, insbesondere aus dem Erbbaurechtsvertrag, zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Regelung. Fragen, die einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften, gibt es insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Hien, Heeren

 

Fundstellen

NJW 1999, 2296

BauR 1999, 378

NVwZ 1999, 413

VR 1999, 368

ZfBR 1999, 174

BRS 1999, 615

GV/RP 2000, 145

KomVerw 2000, 18

FuBW 1999, 779

FuHe 2000, 176

FuNds 1999, 720

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