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BVerwG Beschluss vom 10.08.2000 - 9 B 388.00, 9 PKH 42.00

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Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 9 B 96.33975)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde sieht eine Gehörsverletzung darin, dass das Berufungsgericht den Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2000 erneut zu seiner Absicht, über die Berufung im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO zu entscheiden, angehört und dabei ohne weitere Begründung mitgeteilt habe, dass eine Beweiserhebung entsprechend den Anträgen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Februar 2000 nicht beabsichtigt sei. Das Berufungsgericht hätte die Ablehnung einer Beweiserhebung näher begründen müssen, um eine Schlechterstellung des Klägers im Vergleich zu seiner verfahrensrechtlichen Stellung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. In einer mündlichen Verhandlung hätte er einen Anspruch auf Entscheidung über seine Beweisanträge gehabt und sich damit auf die neue verfahrensrechtliche Situation einrichten und weitere Beweisanträge stellen können. Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf diesem Verfahrensmangel. Zur Begründung der Beweisanträge sei unter anderem auf die intensive Exilüberwachung durch die äthiopische Auslandsaufklärung hingewiesen worden, während das Berufungsgericht zu dem Ergebnis komme, die Auslandsaufklärung sei überfordert und beschränke sich auf führende Köpfe, denen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werde oder gemacht werden könne. Hierauf hätte das Berufungsgericht den Kläger vor seiner Entscheidung in transparenter Art und Weise hinweisen müssen. Er hätte dann Gelegenheit gehabt, mit geeigneten weiteren Beweisanträgen zu versuchen, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass die äthiopische Auslandsaufklärung ohne Rücksicht auf strafrechtliche Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens alle diejenigen für gefährlich halte, die sich in hervorgehobener und nicht nur regionaler Position als hartnäckige Gegner des Regimes im Ausland erwiesen hätten. Mit diesem Vortrag wird der behauptete Verfahrensmangel nicht schlüssig und ordnungsgemäß dargelegt; ein Verfahrensfehler liegt außerdem auch nicht vor.

Die mangelhafte Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerde nicht angibt, mit welchen Beweismitteln die vermisste Beweiserhebung hätte durchgeführt werden sollen und zu welchem für die Klärung der vom Kläger verfolgten Ansprüche günstigen Ergebnis die Beweiserhebung geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Für die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG reicht es ferner nicht aus, pauschal auf „eine Schlechterstellung des Klägers im Vergleich zu seiner verfahrensrechtlichen Stellung in einer mündlichen Verhandlung” zu verweisen, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen originären Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewährt. Die Beschwerde macht auch sonst nicht deutlich, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen das Berufungsgericht hätte verpflichtet sein sollen, die Gründe der Ablehnung des Beweisantrags im Schriftsatz vom 8. Februar 2000 im Einzelnen bereits im (erneuten) Anhörungsverfahren nach § 130 a VwGO offen zu legen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich eine solche Pflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder aus Art. 103 Abs. 1 GG noch aus dem Verfahrensrecht; das Berufungsgericht ist vielmehr entsprechend den Vorgaben dieser Rechtsprechung prozessrechtlich fehlerfrei verfahren.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 86 Abs. 2 VwGO, auf den die Beschwerde sinngemäß Bezug nimmt, in Verfahren nach § 130 a VwGO grundsätzlich auch dann keine Anwendung findet, wenn der Berufungsführer Beweisanträge erst nach einer ihm zugegangenen Anhörungsmitteilung gemäß § 130 a VwGO stellt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt insoweit nur, dass der Berufungsführer durch eine erneute Anhörungsmitteilung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO über die unveränderte Absicht einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren und damit darauf hingewiesen wird, dass das Gericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen werde (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 –, vom 3. Februar 1993 – BVerwG 11 B 12.92 – und vom 24. November 1994 – BVerwG 8 B 176.94 –, alle abgedruckt in Buchholz 310 § 130 a VwGO Nrn. 5, 7 und 12; vgl. ferner zuletzt etwa den Beschluss vom 6. Juli 1999 – BVerwG 2 B 45.99 – ≪juris≫). Diesen Anforderungen ist die erneute Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts vom 14. Februar 2000 gerecht geworden.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beweisantrag des Klägers im Schriftsatz vom 8. Februar 2000 überhaupt die Anforderungen erfüllte, die nach der Rechtsprechung die regelmäßige, jedoch nicht ausnahmslose Pflicht zu einer erneuten Anhörungsmitteilung auslösen (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1997 – BVerwG 4 B 98.97 – ≪juris≫, vom 28. April 1997 – BVerwG 6 B 6.97 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380 und vom 18. Juni 1996 – BVerwG 9 B 140.96 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 = BayVBl 1997, 253, jeweils m.w.N.). Soweit der Beweisantrag seinem Wortlaut nach auf die sachverständige Begutachtung gerichtet war, ob „der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als exponierter Exilpolitiker im Sinne der Senatsrechtsprechung anzusehen” sei (Bl. 2 des Schriftsatzes), war er mit dem darin zum Ausdruck kommenden Begehren, die richterliche Gefahrenprognose durch ein Sachverständigengutachten zu ersetzen, offensichtlich unzulässig. Das Berufungsgericht hat ihn allerdings über den Wortlaut des Antrags hinausgehend wohl auch so verstanden, dass damit zugleich die Aufklärung einer etwaigen Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung im vorliegenden Einzelfall begehrt werden sollte; insoweit hat es den Antrag dann mit der prozessrechtlich zulässigen Begründung abgelehnt (vgl. BA S. 10 f.), hierfür bedürfe es angesichts der vorhandenen und eingeführten Erkenntnismittel zur Auswirkung exilpolitischer Betätigung im vorliegenden Einzelfall nicht der Erhebung von Sachverständigenbeweis (vgl. zur Ablehnung derartiger Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten im Asylprozess zuletzt etwa den Beschluss des Senats vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – ≪juris≫, zum Abdruck in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO vorgesehen). Soweit sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die exilpolitische Betätigung des Klägers würde dem Heimatstaat voraussichtlich nicht bekannt werden, weil die Aktivitäten des Auslandsgeheimdienstes in Deutschland nicht so weit reichten, richtet sie sich in Wahrheit lediglich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts; der Beweisantrag im Schriftsatz vom 8. Februar 2000 befasste sich hiermit offenkundig nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Hund, Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567219

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