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BVerwG Beschluss vom 09.11.2009 - 3 B 21.09

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Verfahrensgang

VG Meiningen (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen 8 K 92/07 Me)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Der Kläger begehrt die Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG), weil er als Facharbeiter beim VEB Stadtwirtschaft Jena im Januar 1982 und in der Folgezeit bis zu seiner Ausreise aus der DDR von Mitarbeitern der Stasi und diesen zuarbeitenden Betriebsangehörigen mehrfach gezwungen worden sei, seine Arbeitsverhältnisse zu kündigen.

Rz. 2

 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, den Kläger für die Zeit der ersten Freisetzung (1. Februar 1982) bis zur Ausreise (27. März 1984) beruflich zu rehabilitieren. Der Kläger sei Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG. Es sei zwar nicht belegt, aber glaubhaft, wenn der Kläger einen wiederholten Zwang zur Kündigung seiner Arbeitsverhältnisse in der fraglichen Zeit behaupte. Diese Kündigungen seien politisch bedingt gewesen und hätten ihre Ursache im kirchlichen Engagement des Klägers und seinem Kontakt zur Friedensbewegung gehabt.

Rz. 3

 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

Rz. 4

 Der Beklagte meint, das Urteil verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz und das Verbot der aktenwidrigen Entscheidung, soweit die Behauptung des Klägers für glaubhaft erachtet worden sei, er sei in der fraglichen Zeit mehrfach zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen gezwungen worden. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Gebot aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ein soweit wie möglich vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde lag. Vielmehr geht die Rüge dahin, das Gericht habe gegen die Regeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen. Der streitentscheidenden mündlichen Behauptung des Klägers hätte nicht geglaubt werden dürfen, weil es sich um gesteigerten und unsubstantiierten Vortrag handele, der im Widerspruch zum Akteninhalt und zu vorprozessualem Sachvortrag des Klägers stehe. Indes ist die Frage, wie das Vorbringen eines Beteiligten innerhalb der Gesamtheit seiner früheren Äußerungen und der sonstigen Erkenntnisse zu bewerten ist und ob eine Behauptung für glaubhaft befunden werden kann, regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen. Vom Revisionsgericht ist nur die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (stRspr, Beschlüsse vom 20. Mai 2003 – BVerwG 3 B 37.03 – juris Rn. 8 ff. und vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Die Darlegungen der Beschwerde ergeben nicht, dass diese Grundsätze verletzt worden sind.

Rz. 5

 Ein solcher Verstoß ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten folgt, unabhängig davon, ob dieser schriftlich oder (erst) in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Entscheidend ist, ob der Vortrag durch anderweitiges Parteivorbringen oder auf sonstige Weise schlüssig infrage gestellt worden ist (Beschluss vom 18. Juli 1997 – BVerwG 5 B 156.96 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 281 S. 27). Dazu genügt nicht schon, dass ein Widerspruch zu früherem Vortrag oder zu sonstigem Akteninhalt besteht, zumal wenn die widersprechenden Umstände ihrerseits erkennbar irrtümlich abgegeben wurden, unzutreffend oder auslegungsbedürftig sind. Widersprüche lösen einen Würdigungsbedarf aus, den das Verwaltungsgericht hier nicht übersehen, sondern zum Anlass genommen hat, den Kläger persönlich zu hören und Zeugen zu vernehmen und zur abschließenden Beurteilung aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu gelangen. Dieses Vorgehen entsprach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und kann verfahrensrechtlich nicht damit infrage gestellt werden, dass die letztlich entscheidungstragenden Ausführungen des Klägers nicht protokolliert worden sind, wogegen sich der Vertreter des Beklagten entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO hätte wenden können.

Rz. 6

 Es verstößt nicht gegen Denkgesetze, wenn das Verwaltungsgericht seine Überzeugung ergänzend auf die Erwägung stützt, “zudem” sei nicht ausgeschlossen, dass nicht alle den Kläger betreffenden Stasi-Unterlagen auffindbar seien. Damit bringt es zum Ausdruck, das Fehlen aussagekräftiger Belege in diesen Unterlagen hindere nicht daran, auf anderen Wegen die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Vortrags zu gewinnen. Dieser Schluss ist ohne Weiteres nachvollziehbar und verletzt keine Denkgesetze. Diese werden nur dann missachtet, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen. Das gilt selbst dann, wenn der von dem Beteiligten favorisierte Schluss möglicherweise näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, Beschluss vom 24. September 2009 – BVerwG 2 B 65.09 – juris Rn. 5).

Rz. 7

 Ebenso wenig verletzt es Denkgesetze oder andere Würdigungsgrundsätze, wenn das Verwaltungsgericht einen äußeren Zwang zur Kündigung bejaht hat, ohne detaillierte Kenntnisse über die von Stasi-Mitarbeitern angewendeten Zwangsmittel vermittelt bekommen zu haben. Die Beweiswürdigung des Gerichts könnte nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn ohne solche Kenntnisse objektiv keine Grundlage für eine Überzeugungsbildung vorhanden gewesen wäre, diese deshalb als offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich betrachtet werden müsste. Davon kann hier keine Rede sein, weil sich das Verwaltungsgericht auf die – von der Beschwerde nicht infrage gestellten – gerichtsbekannten Verhältnisse im Jena der 1980er Jahre und auf bestätigende Schilderungen der vernommenen Zeugen gestützt hat.

Rz. 8

 Wenn die Beschwerde beanstandet, dass die Zeugenaussagen keinen vollen Beweis der streitentscheidenden Tatsache erbracht haben, verkennt sie den Argumentationsweg des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich angesichts des erkannten Fehlens von Beweisen damit begnügt festzustellen, dass die Zeugenaussagen zur streitentscheidenden Behauptung des Klägers und den weiteren Erkenntnissen “passen”. Das entspricht der Vorgabe in § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG, wonach Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1 BerRehaG) zugrunde gelegt werden können, wenn sie glaubhaft erscheinen. Von daher hat das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei nur geprüft, ob die Behauptung des Klägers durch die Aussagen der Zeugen gestützt oder erschüttert wird. Wie die Gesamtumstände auf dieser Grundlage zu bewerten sind, bleibt der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen.

Rz. 9

 Der Antrag des Klägers vom 25. August 2009, ihm in Ergänzung des Beschlusses des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin S… beizuordnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO), hat sich mit dem vorliegenden Beschluss erledigt und bedarf keiner Bescheidung mehr.

Rz. 10

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Kley, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Wysk

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2270967

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