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BVerwG Beschluss vom 09.02.2000 - 9 B 31.00

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 4 A 2914/95.A)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1999 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

  • „ob das Gericht auf den Antrag des Bundesbeauftragten, die Berufung zuzulassen sowie die Klage unter Abänderung des Urteils abzuweisen, soweit das Bundesamt verpflichtet wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, – nach Berufungszulassung – die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich der dem Kläger günstigen Feststellungen zu § 53 AuslG und auch hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung, abweisen darf, obwohl sich der Antrag des Bundesbeauftragten ausdrücklich nur auf die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG bezieht,
  • oder ob dies eine unzulässige Auslegung des Berufungsbegehrens des Bundesbeauftragten über den Wortlaut des Antrags ist".

Die Beschwerde spricht damit zunächst nur die Auslegung des im vorliegenden Einzelfall gestellten Berufungsantrags an und keine der Verallgemeinerung zugängliche Rechtsfrage, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. § 88 VwGO) ist nämlich auch im Rechtsmittelverfahren das Rechtsschutzbegehren entscheidend, nicht der Wortlaut der Anträge; hierbei ist beispielsweise auch der Inhalt der Antragsschrift, mit der die Zulassung der Berufung beantragt worden ist, heranzuziehen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1996 – BVerwG 9 C 42.96 – Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 5 = NJW 1997, 1250; vgl. ebenso Urteil vom 7. Februar 1997 – BVerwG 9 C 11.96 – Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 = DVBl 1997, 907). Davon abgesehen hat der Senat entsprechende Anträge des Bundesbeauftragten in vergleichbaren Verfahren ebenso wie das Berufungsgericht, das sich insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats beruft, verstanden und behandelt (vgl. das vom Berufungsgericht zitierte unveröffentlichte Urteil des Senats vom 31. August 1998 – BVerwG 9 C 16.98 –; vgl. ähnlich auch Urteil vom 28. April 1998 – BVerwG 9 C 2.98 – ≪juris≫; Beschluß vom 27. Januar 1999 – BVerwG 9 B 11.99 – Buchholz 310 § 44 VwGO Nr. 3 und Beschluß vom 12. August 1999 – BVerwG 9 B 268.99 – ≪juris≫).

Auch die hierzu erhobene Gehörsrüge ist nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung, welche Argumente die Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts mit Aussicht auf Erfolg noch vorgetragen hätten; mit dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 31. August 1998 – BVerwG 9 C 16.98 – setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ebenfalls fehlt es an Darlegungen dazu, inwiefern die versäumte Anhörung zu einer anderen, für die Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen sollen. Hierzu hätte die Beschwerde auch darauf eingehen müssen, weshalb die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts (zur Abweisung der Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen und teilweisen Aufhebung der Abschiebungsandrohung) in der Sache fehlerhaft sein soll. Einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen, ihnen zu Unrecht Abschiebungsschutz zusprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger jedenfalls im Ergebnis nicht geltend machen.

Soweit die Beschwerde noch meint, die Auslegung des Berufungsantrags des Bundesbeauftragten durch das Oberverwaltungsgericht sei „überraschend" gewesen, trifft dies nicht zu. Wie der Senat in den oben zitierten Entscheidungen für unterschiedliche Fallkonstellationen bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht regelmäßig kein Grund, einen Berufungsantrag des Bundesbeauftragten mit dem Inhalt entweder – wie im Verfahren BVerwG 9 C 16.98 –,

  • „unter Abänderung des Urteils, soweit die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist, die Klage abzuweisen",

    oder – wie hier (GA S. 69) –,

  • „die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland unter Abänderung des Urteils abzuweisen, soweit das Bundesamt verpflichtet wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen",

als ein lediglich auf die Beseitigung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtetes beschränktes Berufungsbegehren aufzufassen. Der Senat hat hierzu, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, bereits in dem Urteil vom 31. August 1998 (ähnlich in den weiteren oben zitierten Entscheidungen) ausgeführt, daß sich aus dieser nicht näher präzisierten Antragstellung eine Beschränkung des Berufungsbegehrens nicht ergebe. Die einschränkend beantragte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei vielmehr so zu verstehen, daß keine vollständige Aufhebung des Urteils beantragt werde, weil es bei der Abweisung des Asylbegehrens nach Art. 16 a GG bleiben solle. Auch wenn der Antrag hinsichtlich des Umfangs der begehrten Urteilsaufhebung lückenhaft erscheine, fehle es doch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß der Bundesbeauftragte die Klage nicht auch hinsichtlich der negativen Feststellung zu § 53 AuslG und der Abschiebungsandrohung abgewiesen haben wolle. Sein Begehren sei mit anderen Worten ersichtlich darauf gerichtet, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen werde. Denn es wäre nicht verständlich, wenn er es – trotz seiner Auffassung nach fehlender Voraussetzungen für Asyl und Abschiebungsschutz – bei der weitergehenden Aufhebung des Bescheids des Bundesamts durch das Verwaltungsgericht hätte bewenden lassen wollen. Aus seiner Sicht habe keinerlei Anlaß bestanden, „die lediglich auf dem Erfolg des Hauptantrags zu § 51 Abs. 1 AuslG beruhende Aufhebung hinzunehmen und diese rechtskräftig werden zu lassen" (Urteil vom 31. August 1998 a.a.O.). Daß es sich im vorliegenden Ausgangsverfahren anders verhalten sollte, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Hund, Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567140

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