Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 08.09.2020 - 4 BN 17.20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 20.02.2020; Aktenzeichen 15 N 20.198)

 

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verfahrensmangel kann der Beschluss beruhen (§ 138 Nr. 3 VwGO). Um das Verfahren zu beschleunigen, hebt der Senat den Beschluss auf und verweist den Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Rz. 2

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Antragstellerin mit einem am 3. Februar 2020 zugestellten Schreiben Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Mit einem am 17. Februar 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin um eine Verlängerung der Frist um zwei Wochen gebeten, da die erforderliche Rücksprache mit der Antragstellerin aufgrund einer Vielzahl von Terminen des Prozessbevollmächtigten noch nicht habe erfolgen können. Ohne zuvor den Verlängerungsantrag zu bescheiden, hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag wegen des Fehlens der Antragsbefugnis mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Damit hat er den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Rz. 3

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor einer Entscheidung durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung keine Anhörung der Beteiligten (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34 S. 11 f., vom 3. April 1992 - 7 NB 1.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 64 S. 100 und vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 - juris Rn. 30; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 47 Rn. 85). Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der Bedeutung der mündlichen Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 ≪73 ff.≫ und Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 ≪142 f.≫) festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 78; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 140). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört und damit dem Interesse an einer fairen Verfahrensgestaltung (vgl. Kerkmann/Huber, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 47 VwGO Rn. 134) insoweit ausreichend Rechnung getragen.

Rz. 4

Anders als geschehen durfte der Verwaltungsgerichtshof aber nicht durch Beschluss über den Normenkontrollantrag zu Lasten der Antragstellerin entscheiden, ohne zuvor den Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 ZPO zu bescheiden: Beantragt ein Beteiligter die Verlängerung einer durch das Gericht eingeräumten Äußerungsfrist, verletzt das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, eine ihm ungünstige Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2004 - 1 B 150.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68 und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2). Abweichendes mag in Fällen rechtsmissbräuchlicher Verlängerungsanträge gelten (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 89 Rn. 11). Für einen solchen Fall ist hier aber nichts ersichtlich.

Rz. 5

Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14116140

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Effiziente Verwaltung
Effiziente Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Wie kann die öffentliche Verwaltung trotz hoher Belastung handlungsfähig bleiben? Der Schlüssel liegt in der Art, wie Entscheidungen getroffen,  Prozesse gestaltet, Standards gesetzt und Ressourcen gesteuert werden.


BVerwG 9 B 50.16
BVerwG 9 B 50.16

  Verfahrensgang Thüringer OVG (Beschluss vom 15.06.2016; Aktenzeichen 4 KO 234/14) VG Meiningen (Entscheidung vom 24.06.2010; Aktenzeichen 8 K 164/08 Me)   Gründe Rz. 1 Die Beschwerde ist begründet. Der Beklagte sieht zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren