Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 08.07.2003 - 3 B 14.03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 12 A 11067/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 417,74 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hält der Sache nach die Frage für klärungsbedürftig, ob der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts es verbietet, dem Anfechtungs- und Rückforderungsbegehren des Bürgers hinsichtlich einer gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Verwaltungsgebühr die Unanfechtbarkeit des Heranziehungsbescheides entgegenzusetzen. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie, wie schon der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Mai 2000 (– BVerwG 11 B 26.00 – NVwZ 2000, 1039) festgestellt hat, durch die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet ist. So hat der Europäische Gerichtshof unter anderem im Urteil vom 15. September 1998 (– Rs.C-231/96 – NJW 1999, 129, 130 Tz 19) darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten ist. Die nationalstaatlichen Regelungen dürfen allerdings die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (a.a.O. Tz 20). Hiernach steht außer Zweifel, dass für die Anfechtung von gemeinschaftsrechtswidrigen Gebührenbescheiden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO und für die Beurteilung einer etwaigen Nichtigkeit § 44 Abs. 1 VwVfG maßgeblich sind. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Angemessenheit der Widerspruchsfrist von einem Monat nach § 70 Abs. 1 VwGO kann nach dem vorstehend wiedergegebenen gemeinschaftsrechtlichen Maßstab nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Berücksichtigt man, dass die Monatsfrist nach § 58 VwGO nur greift, wenn dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigegeben ist, so scheidet die Annahme aus, die Geltendmachung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit werde durch die in Rede stehende Regelung praktisch unmöglich gemacht oder auch nur übermäßig erschwert. Wäre es anders, so würden die Verfahrensregelungen auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach innerstaatlichem Recht Bedenken unterliegen. Auf diese Idee ist aber noch niemand gekommen.

Zu Unrecht meint die Klägerin, die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei durch das Urteil dieses Gerichts vom 29. April 1999 (– Rs.C-224/97 – Sammlung 1999 I  – 2517) “Ciola” ihrer Eindeutigkeit beraubt worden. Das ist nicht der Fall. In dem genannten Urteil geht es um die Frage, ob ein gemeinschaftsrechtswidriger bestandskräftiger Dauerverwaltungsakt durch den Erlass von Strafbescheiden durchgesetzt werden darf. Dabei kommt hinzu, dass der zugrunde liegende Bescheid ergangen war, bevor das betreffende Land der Europäischen Gemeinschaft beigetreten und damit der EG-Vertrag überhaupt anwendbar war. Für die Beurteilung von bereits vollzogenen bestandskräftigen Einzelverwaltungsakten wie Gebührenbescheiden gibt dieses Urteil nichts her.

2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2000 (– 2 BvR 1210/98 – NJW 2000, 2015) ab. Der von der Beschwerde herausgegriffene Satz “Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Fristenregelung ist nicht anzuwenden, wenn es der Vorrang des Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zum einfachen deutschen Recht verlangt” stellt eine Voraussetzung auf, die in jenem Fall nach der insoweit verbindlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. März 1997 (– Rs.C-24/95 – DÖV 1998, 287 ff.) erfüllt war. Im Hinblick auf die besonderen gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Beihilfegewährungen und die Rolle der Europäischen Kommission bei der Rückforderung solcher Beihilfen hat der Europäische Gerichtshof die Anwendung der Fristenbestimmung des § 48 Abs. 4 VwVfG auf eine Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Zuwendungen für unzulässig erklärt. Für die Möglichkeiten des Bürgers, sich nachträglich gegen einen bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Gebühren- oder Heranziehungsbescheid zur Wehr zu setzen, gibt diese Entscheidung jedoch nichts her. .Die Ansicht der Klägerin, im Sinne der Gleichbehandlung müsse auch der Bürger von der Beachtung von Fristen freigestellt werden, verkennt die angesprochenen Besonderheiten des gemeinschaftlichen Beihilfeverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI974439

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Die neue Entgeltordnung nach TVöD
Die neue Entgeltordnung TVöD
Bild: Haufe Shop

Seit 01.01.2017 gilt eine neue Entgeltordnung für kommunale Beschäftigte. Das Buch gibt Ihnen einen Überblick über alle Änderungen und das neue Eingruppierungsrecht.


GmS-OGB GmS-OGB 1/98
GmS-OGB GmS-OGB 1/98

  Leitsatz (amtlich) In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden.  Normenkette ZPO §§ 519, ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren