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BVerwG Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbarklage. Abwehranspruch, nachbarlicher. Drittschutz. Befreiung. Ermessensentscheidung. Entscheidung, ermessensfehlerfreie. Festsetzung eines Bebauungsplans, nicht nachbarschützende. Rücksichtnahmegebot

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf “Würdigung nachbarlicher Interessen” hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (im Anschluß an Urteile vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 8.84 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71, und vom 6. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343).

 

Normenkette

BauGB § 31 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 26.03.1998; Aktenzeichen 10 A 2974/96)

VG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.05.1996; Aktenzeichen 4 K 15971/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Nachbarklage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Garagenanlage, die der Beklagte unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen erteilt hat. Die Klage wurde in den beiden ersten Rechtszügen abgewiesen. Das Berufungsgericht führt zur Begründung unter anderem aus, es sei nachbarrechtlich unbeachtlich, ob der Beklagte die in § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vorausgesetzte städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung zutreffend bejaht habe; insoweit könnten hier Zweifel bestehen. Auf eine fehlerhafte Beurteilung der städtebaulichen Vertretbarkeit könne sich die Klägerin aber nicht berufen, weil es hierbei um Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses gehe. Gegen das Gebot der Würdigung der nachbarlichen Interessen der Klägerin habe die Baugenehmigungsbehörde nicht verstoßen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, inwieweit § 31 Abs. 2 BauGB insgesamt Drittschutz vermittelt, dem auch das Merkmal “städtebauliche Vertretbarkeit” unterfällt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie nicht mehr klärungsbedürftig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung durch Urteil vom 19. September 1986 (BVerwG 4 C 8.84 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70 = DÖV 1987, 296 = DVBl 1987, 476 = NVwZ 1987, 409) entschieden, daß § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat. Dieses Urteil geht davon aus, daß bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbar schützenden Festsetzung eines Bebauungsplans schon nach der bisherigen Rechtsprechung ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben war, daß also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muß; das gilt auch für eine unzutreffende Beurteilung der “städtebaulichen Vertretbarkeit” der Abweichung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hinsichtlich fehlerhafter Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen hatte die Rechtsprechung dagegen einen nachbarlichen Abwehranspruch verneint. Mit seinem Urteil vom 19. September 1986 (a.a.O.) hat der Senat seine Rechtsprechung nun dahin gehend modifiziert, daß auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich der Senat auf den Wortlaut und die Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB berufen, der nicht nur die städtebauliche Ordnung – aus deren Verletzung der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten könnte –, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen wolle. Daraus folgt, daß Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden.

Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. erstmals Urteil vom 25. Februar 1977 – BVerwG 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122 ≪130 f.≫). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die umstrittene Baugenehmigung geprüft. Es hat die Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen als nicht nachbarschützend angesehen und einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerin verneint.

Ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig ist die Frage, ob der Nachbar einen – umfassenden – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hat. Die Frage ist zu verneinen, weil – wie bereits ausgeführt worden ist – bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB drittschützend ist. Auf dieser Rechtsauffassung beruht das Urteil des Senats vom 6. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 14.87 – (BVerwGE 82, 343), nach dem eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vom Nachbarn selbst dann nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots erfolgreich angefochten werden kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, wenn also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Heeren

 

Fundstellen

BauR 1998, 1122

BauR 1998, 1206

NVwZ-RR 1999, 8

ZAP 1998, 1035

ZfBR 1999, 54

BRS 1999, 632

BayVBl. 1999, 26

DVBl. 1998, 1301

GV/RP 1999, 279

UPR 1998, 455

FuHe 1999, 368

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