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BVerwG Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbefugnis. Normenkontrollverfahren. Rechtsverletzung. Grundeigentum. Sondergebiet. Zweckbestimmung. Baugebietstyp

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft.

2. Ob die Gemeinde durch die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO von den Baugebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich abweicht, ist anhand der normierten allgemeinen Zwecksetzung dieser Baugebietstypen „abstrakt” zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, in welcher Weise die Gemeinde – indem sie die ihr in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO eröffneten Möglichkeiten nutzt – einen in den §§ 2 ff. BauNVO vorgesehenen Gebietstyp verändern kann.

 

Normenkette

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 n.F.; BauNVO § 1 Abs. 2, 5, § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.04.1997; Aktenzeichen 8 S 311/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. April 1997 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem ein Sondergebiet („landwirtschaftliches Aussiedlungsgebiet”) festgesetzt wird. Nach den textlichen Festsetzungen sind Wirtschaftsstellen für Feldfrucht-, Obst- und Weinbaubetriebe, Wohngebäude, die diesen Betrieben dienen, Anlagen zur Verarbeitung, Sammlung und Lagerung von Feldfrucht-, Obst- und Weinbauerzeugnissen sowie Besenwirtschaften zulässig. Nicht zulässig ist Schweine- und Hühnerhaltung, sonstige Tierhaltung nur begrenzt. Mit der Ausweisung wird bezweckt, den in der Ortslage befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben überwiegend aus dem Weinbaubereich eine Aussiedlung in die Ortsrandlage mit guter Anbindung an die Feldflur zu ermöglichen und damit ein ungesteuertes Aussiedeln in den Außenbereich zu unterbinden. Der Antragsteller, Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und Betreiber einer Besenwirtschaft, sieht sich durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in den Möglichkeiten, seine Besenwirtschaft zu betreiben, nämlich mit Gaststättenkonzession, eingeschränkt. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag abgewiesen. Er sei unzulässig und überdies – seine Zulässigkeit unterstellt – unbegründet. Mit der Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Zulassung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

1. Das Normenkontrollgericht verneint die Antragsbefugnis des Antragstellers. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

a) Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jeden dieser Gründe ein durchgreifender Zulassungsgrund besteht. Das gilt auch, wenn – wie hier – ein Normenkontrollgericht einen Antrag sowohl als unzulässig als auch als unbegründet ansieht. Zwar ist die innere Rechtskraft einer Prozeßentscheidung eine andere als die einer Sachentscheidung. Zwischen den am Verfahren Beteiligten ist dies indes kein bedeutsamer Unterschied. Der Antragsteller ist in beiden Fällen prozessual gehindert, entgegen der Rechtskraft der Entscheidung erneut einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zu stellen.

b) Die Beschwerde hat einen durchgreifenden Zulassungsgrund zur Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrages – wie noch darzulegen ist – nicht vorgetragen. Damit bedarf es keiner Prüfung, ob die Beschwerde einen begründeten Zulassungsgrund zur Auslegung des § 47 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 a des Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) vorgetragen hat. Es mag zweifelhaft sein, ob das Normenkontrollgericht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seiner Neufassung zutreffend angewandt hat. Die von ihm hervorgehobenen wirtschaftlichen Absichten des Antragstellers berühren die formale Eigentümerstellung nicht. Der beschließende Senat bemerkt hierzu:

Den Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, besteht regelmäßig die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. Ein derartiges Verständnis legt nicht nur der Gesetzestext nahe, sondern auch die verfassungsrechtliche Ausgangslage. Eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB stellt eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 70, 35 ≪53≫ unter Aufgabe von BVerfGE 31, 364 ≪368 f.≫; so auch BVerfGE 79, 174 ≪188 f.≫; BVerfG [Kammer] NVwZ 1992, 972). Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in das Grundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren. Das Normenkontrollverfahren dient der gerichtlichen Prüfung, ob die bauplanungsrechtliche Festsetzung und damit die getroffene Inhaltsbestimmung rechtmäßig ist (vgl. auch BVerfGE 87, 114 ≪141≫). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung stets die Antragsbefugnis desjenigen Grundeigentümers bejaht, der sich gegen solche Festsetzungen wandte, die unmittelbar seinen eigenen Grund und Boden betrafen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Mai 1993 – BVerwG 4 NB 3.93 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80 = NVwZ 1994, 269; Beschluß vom 6. Januar 1993 – BVerwG 4 NB 38.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 73 = DVBl 1993, 448; vgl. ferner BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 – 4 NB 42.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74 = NVwZ-RR 1993, 513).

An dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber nichts ändern wollen. Zwar ist der Entstehungsgeschichte zu § 47 Abs. 2 VwGO n.F. zu entnehmen, daß der Gesetzgeber eine an § 42 Abs. 2 VwGO ausgerichtete Begrenzung der Antragsbefugnis beabsichtigte (vgl. BTDrucks 13/3993 S. 9, 10). Insoweit wollte die Gesetzesänderung jedenfalls die Reichweite der Antragsbefugnis, wie sie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 9. November 1979 – BVerwG 4 N 1.78 u.a. – (BVerwGE 59, 87) zur früheren Gesetzesfassung verdeutlicht hatte, einschränken. Eine andere Frage ist es, ob ein durch eine planerische Festsetzung betroffener Grundeigentümer für einen Normenkontrollantrag das Rechtsschutzinteresse besitzt. Dies ist von der geforderten Antragsbefugnis getrennt zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1993 – 4 NB 50.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79 = NVwZ 1994, 268).

2. Das Normenkontrollgericht erachtet die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für rechtswirksam. Es bejaht insbesondere die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BauNVO. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.

a) Die Beschwerde hält es für eine klärungsbedürftige und damit grundsätzliche Frage, ob ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen werden dürfe, wenn das gemeindliche Planungsziel auch weitgehend durch Entscheidungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO verwirklicht werden könnte. Vorliegend sei dies der Fall. Das als „Aussiedlergebiet” festgesetzte Sondergebiet hätte auch als ein Dorfgebiet mit entsprechenden Einschränkungen festgesetzt werden können. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die aufgeworfene Frage läßt sich ohne weiteres nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung beantworten.

Die Gemeinde kann gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO als Sondergebiet Gebiete darstellen oder festsetzen, die sich von den Baugebieten im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO „wesentlich” unterscheiden. Der dazu benötigte Maßstab der Beurteilung läßt sich in der Baunutzungsverordnung unschwer finden. § 11 Abs. 1 BauNVO will die planende Gemeinde an die in § 1 Abs. 2 BauNVO enthaltene Typik der Baugebiete binden. Der Gemeinde wird versagt, selbst neue Typen gerade von Baugebieten zu „erfinden” (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1995 – BVerwG 4 NB 48.93 – Buchholz 406.11. § 9 BauGB Nr. 76 = NVwZ 1995, 696 ≪697≫). Dies ist in den §§ 2 bis 10 BauNVO jeweils ausdrücklich geschehen. Hieran ist zu messen, ob sich ein festgesetztes Sondergebiet gerade „wesentlich” unterscheidet. Nicht entscheidend ist, in welcher Weise die Gemeinde – indem sie die ihr in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO eröffneten Möglichkeiten nutzt – einen in den §§ 2 ff. BauNVO vorgesehenen Gebietstyp verändern kann. Auch dann darf sie die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus nicht verlassen. Dieser in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich enthaltene Vorbehalt bestätigt, daß aus der Sicht des Verordnungsgebers der Baunutzungsverordnung die allgemeine Zwecksetzung des Baugebietes das entscheidende Kriterium dafür zu sein hat, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Es mag je nach Sachlage sein, daß sich durch die in § 1 Abs. 5 ff. BauNVO vorgesehenen Möglichkeiten die vorausgesetzte scharfe Trennung zwischen den Baugebietstypen etwas verschiebt. Das ändert an dem in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Grundsatz jedoch nichts. Für die Frage eines „wesentlichen” Unterschiedes im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO sind daher nicht die konkreten Festsetzungen des Sondergebietes mit den nach § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglichen Veränderungen zu vergleichen, sondern diese Festsetzungen mit der jeweiligen „abstrakten” Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Unterscheidet sich dessen Zweckbestimmung von der Zweckbestimmung des festgesetzten Sondergebietes wesentlich, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Demgemäß ist die Gemeinde bei der Festsetzung der Art der Nutzung für ein Sondergebiet auch nicht an die in § 2 bis § 10 BauNVO aufgeführten einzelnen Nutzungsarten gebunden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1984 – BVerwG 4 N 3.84 – Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 6 = NVwZ 1985, 338 zu § 11 Abs. 2 BauNVO). Dieser Auffassung steht das von der Beschwerde zitierte Urteil vom 29. September 1978 – BVerwG 4 C 30.76 – BVerwGE 56, 283 ≪286≫ nicht entgegen. Zwar wird dort der wesentliche Unterschied darin gesehen, daß mit der Festsetzung eines Sondergebietes ein Festsetzungsgehalt gewollt wird, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO genannten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen läßt. Diese sprachliche Wendung mag äußerlich für die Auffassung der Beschwerde sprechen. Mit der Bemerkung sollte indes allein die Streitfrage beantwortet werden, daß es nicht darauf ankomme, welche faktischen Unterschiede in einer als Sondergebiet ausgewiesenen Fläche bereits vorhanden seien. Vielmehr sollte der normative und damit zugleich der „abstrakte” Regelungsgehalt der bauplanerischen Festsetzung betont werden. Übrigens dient es der Rechtsklarheit, wenn die Gemeinde – die ohnedies gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebietes zu beachten hat – sich für die Festsetzung eines Sondergebietes ausspricht, wenn damit eine „einfache Lösung” der städtebaulichen Zielsetzungen gefunden werden kann.

Keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist es, ob sich im Streitfall das ausgewiesene Sondergebiet von der allgemeinen Zweckbestimmung eines Dorfgebietes wesentlich unterscheidet. Dafür spricht manches, wenn die in § 5 Abs. 2 BauNVO aufgeführten zulässigen Nutzungen betrachtet werden. Dies ist hier indes nicht abschließend zu entscheiden, weil die Beschwerde insoweit allein Fragen des Einzelfalles aufwirft.

b) Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Abweichung gegenüber Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

Die in der Beschwerdebegründung angegebene Entscheidung „BVerwGE 59, 283, 286” ist fehlerhaft zitiert. Gemeint ist ersichtlich die bereits erörterte Entscheidung BVerwGE 56, 283 ≪286≫. Eine Abweichung liegt nicht vor. In dem außerdem angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 18. Februar 1983 (– BVerwG 4 C 18.81 – BVerwGE 67, 23 = BRS 40 Nr. 64) wird die Festsetzung eines Sondergebietes wegen fehlender eindeutiger Zweckbestimmung für ungültig angesehen. Die Beschwerde weist nicht auf, daß im Streitfall das Normenkontrollgericht seiner Entscheidung eine andere Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Das vorinstanzliche Gericht hat vielmehr die getroffene Zweckbestimmung für hinreichend bestimmt angesehen. Diese tatrichterliche Feststellung – die für das Beschwerdegericht bindend ist – hat die Beschwerde nicht in zulässiger Weise mit Verfahrensrügen angegriffen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

3. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend. Sie sieht in der Verfahrensweise des Normenkontrollgerichts eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Der vorgetragene Verfahrensfehler greift nicht durch.

Der Beschwerde ist zuzugestehen, daß das Normenkontrollgericht nach Eingang der Erwiderung der Antragsgegnerin sehr rasch entschieden hat. Dies enthält – für sich betrachtet – jedoch noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das vorinstanzliche Gericht hat seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen sich der Antragsteller – auch vorsorglich – nicht hätte äußern können. Der Antragsteller konnte auch nicht damit rechnen, das Normenkontrollgericht werde nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988 – BVerwG 4 NB 15.88 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34 = NVwZ 1989, 245; Beschluß vom 3. April 1992 – BVerwG 7 NB 1.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 64 = NVwZ-RR 1992, 405 = DÖV 1992, 883). Die von der Beschwerde hierzu vorgetragenen Erwägungen sind im wesentlichen abstrakter Natur. Ob das Normenkontrollgericht auf Bedenken zur Frage der Zulässigkeit des Antrages hätte aufmerksam machen müssen, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die angegriffene Entscheidung beruht hierauf letztlich nicht. Das Gericht hat nämlich in seiner Prüfung zugunsten des Antragstellers die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unterstellt. Aus der Sicht des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist dies eine jedenfalls den Antragsteller nicht beschwerende Vorgehensweise. Das Beschwerdevorbringen ergibt insbesondere nicht, daß der Antragsteller gehindert war, sich nach Kenntnis der Antragserwiderung zur Frage der Begründetheit seines Antrages ergänzend zu äußern und daß dazu – aus der Sicht des Antragstellers – auch begründete Veranlassung bestanden hätte. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hatte in jedem Falle hinreichend Zeit, gegenüber dem Normenkontrollgericht eine ergänzende Begründung seines Antrages anzukündigen und darauf anzutragen, von einer alsbaldigen Entscheidung abzusehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Lemmel

 

Fundstellen

DÖV 1998, 76

NuR 1998, 197

BRS 1997, 139

BRS 1998, 139

UPR 1998, 62

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