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BVerwG Beschluss vom 06.02.2001 - 8 KSt 11.00, 8 C 12.99

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Tenor

Die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26. Oktober 2000 (KSB-Nr. 1698 00, 1699 00, 1700 00) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Eingabe des Klägers zu 2 in seinem Schriftsatz vom 2. November 2000 ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zu werten und bleibt ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.

Der Kläger zu 2 ist zusammen mit den Klägern zu 1 und 3 zur Zahlung der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mit Urteil des Senats vom 13. September 2000 gemäß § 154 Abs. 2, § 163 Abs. 3 VwGO verpflichtet worden. Nach § 54 Nr. 1 GKG haftet der Kläger zu 2 damit als Kostenschuldner. Die Haftung ist gemäß § 58 Abs. 1 GKG gesamtschuldnerisch, da mehrere Kostenschuldner vorhanden sind. Die von der Kostenbeamtin erstellte Kostenrechnung unter Aufteilung nach Kopfteilen entsprechend der Anzahl der Kläger ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 hängt der Umfang der Kostenschuld nicht davon ab, wie das Innenverhältnis der Erben untereinander geregelt ist.

Die Gebührenfreiheit dieses Verfahrens ergibt sich aus § 5 Abs. 6 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI558031

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