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BVerwG Beschluss vom 05.10.1995 - 5 B 73.94

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 13.04.1994; Aktenzeichen 4 L 6200/93)

 

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. April 1994 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die Beschwerden sind nicht begründet. Der vom Beklagten und vom Beigeladenen allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vom Beklagten und vom Beigeladenen bezeichnete Grundsatzfrage, ob zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 2 SchwbG die Schwerbehinderung selbst gehört, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 39, 59 ≪66≫) entschieden ist und sich auch schon auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung des beschließenden Senats ohne weiteres beantworten läßt. Die Schwerbehinderteneigenschaft ist Vortrage der Handlungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen des von ihm betriebenen Kündigungsverfahrens (s. BVerwGE 81, 84 ≪93≫). Damit liegt es aber auf der Hand, daß die für die Stellung des Antrags auf Zustimmung der Hauptfürsorgestelle geltende Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 Satz 1 SchwbG nicht zu laufen beginnen kann, bevor der Arbeitgeber von einer bereits festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Kenntnis hat (vgl. auch BAG a.a.O.).

Soweit der Beklagte dagegen einwendet, die Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 SchwbG könne im Falle einer vor Erlangung der Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung infolge nachträglicher Offenbarung dieser Eigenschaft durch den Schwerbehinderten (ungeachtet der Regelung des § 21 Abs. 5 SchwbG) nur dann (für eine erneute Kündigung wegen desselben Kündigungssachverhalts) neu zu laufen beginnen, wenn der Arbeitgeber die ursprüngliche Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesprochen habe, führt auch dies nicht zu einer Zulassung der Revision. Denn in einem künftigen Revisionsverfahren könnte nicht, wie hier vom Beklagten vorausgesetzt, davon ausgegangen werden, daß die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits verstrichen war, als die mit Schreiben vom 29. Mai 1992 ausgesprochene außerordentliche Kündigung dem Beigeladenen zuging. Von den Arbeitsgerichten, denen es nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls grundsätzlich obliegt, verbindlich über die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung zu befinden (BVerwGE 81, 84 ≪93≫; 90, 275 ≪281 ff.≫; Urteil vom 2. Juli 1992 – BVerwG 5 C 31.91 – ≪Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986 Nr. 4 S. 16≫), sind dahin gehende Feststellungen nicht getroffen worden. Auch kann nicht angenommen werden, daß die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Ergehen der Kündigung vom 29. Mai 1992 offensichtlich abgelaufen und diese Kündigung deshalb offensichtlich unwirksam war (vgl. dazu den Vorbehalt des Senats in BVerwGE 90, 275 ≪286≫ und im Urteil vom 2. Juli 1992 – BVerwG 5 C 31.91 – ≪a.a.O.≫). Denn unter den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin Kenntnis von dem zu dieser Kündigung führenden Sachverhalt – wie der Beklagte meint und auch das Verwaltungsgericht angenommen hat – bereits aufgrund der am 31. Oktober 1991 vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme oder aber – wie die Klägerin behauptet – erst am 27. Mai 1992 erlangt hat, so daß im letzteren Fall die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt war. Vor diesem Hintergrund wäre für eine Fragestellung, wie sie der Beklagte mit seinem Einwand angesprochen hat, in einem Revisionsverfahren kein Raum.

Die Beschwerden sind deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Hömig, Dr. Rothkegel, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212087

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