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BVerwG Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 4.12

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Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 12.01.2012; Aktenzeichen 27 F 1755/10)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 2 gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene zu 2 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Tatbestand

I

Rz. 1

 Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) Einsicht in Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Rahmen der Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen angefallen sind; über dessen Vermögen ist mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Rz. 2

 Mit Beschluss vom 28. April 2010 forderte der Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache die Beklagte auf, im Einzelnen benannte Unterlagen vorzulegen. Versagungsgründe nach § 3 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 IFG lägen nicht vor. Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, dass die Erfüllung des Anspruchs wegen Aussonderung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftiger Informationen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 7 Abs. 2 IFG führen würde. Entscheidungserheblich komme es darauf an, ob die Beklagte sich zu Recht auf den Weigerungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG berufen könne. Diese Vorschrift erfasse über die beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinaus auch personenbezogene Daten und enthalte somit eine § 5 und § 6 Satz 2 IFG verdrängende Spezialregelung.

Rz. 3

 Daraufhin gab der Beigeladene zu 2 als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 26. Juli 2010 eine Sperrerklärung bezüglich der angeforderten Unterlagen ab. Diese seien dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dies folge aus § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG. Die vorzulegenden Unterlagen enthielten Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Wertpapierhandelsunternehmens oder eines Dritten liege, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens sowie personenbezogene Daten Dritter. Das schützenswerte Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung der Unterlagen, die dessen wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere dessen Aufbau, Struktur, Geschäftsstrategien und -beziehungen enthielten, sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht entfallen. Denn die Unterlagen könnten im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Insolvenzmasse verwendet werden. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung führe nicht zur Freigabe der Akten. Die Vorlage sei zu verweigern, damit nicht über das prozessuale Einsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen und zwingende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sowie gesetzlich anerkannte Geheimhaltungsinteressen irreversibel verletzt würden. Dem öffentlichen Interesse an einer transparenten Rechtsfindung und dem Interesse des Klägers an Gewährung effektiven Rechtsschutzes werde hinreichend im in-camera-Verfahren Rechnung getragen. Schließlich sei auch ein besonderes, die grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen überwiegendes Informationsinteresse des Klägers nicht erkennbar.

Rz. 4

 Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der begehrten Unterlagen rechtswidrig sei. Es fehle bereits weitgehend an der erforderlichen substantiierten Darlegung eines der Tatbestandsmerkmale, die die Vorlageverweigerung zuließen. Die Unterlagen seien nicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO nach einem Gesetz geheim zu halten. Die in § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG angeordnete Verschwiegenheitspflicht erfülle diese Voraussetzung nicht. Personenbezogene Informationen über Dritte und Geschäftsgeheimnisse seien zwar grundsätzlich ihrem Wesen nach geheim zu halten. Allerdings müsse bei Geschäftsgeheimnissen die Wettbewerbsrelevanz dargelegt werden. Der Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses sei nicht die Abwehr von Ansprüchen eventueller Gläubiger im Insolvenzverfahren. Es fehle insgesamt an der konkreten Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den einzelnen Aktenbestandteilen. Auch wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vorlageverweigerung bejahen würde, wäre die Sperrerklärung rechtswidrig, da die Ermessenserwägungen nicht tragfähig seien. Diese Erwägungen seien erkennbar auf die fachgesetzlichen Weigerungsgründe und die prozessualen Folgen der §§ 99, 100 VwGO für das Hauptsacheverfahren ausgerichtet und verkennten die Eigenständigkeit der in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Ermessensausübung.

Rz. 5

 Hiergegen wenden sich die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 2.

 

Entscheidungsgründe

II

Rz. 6

 Die zulässigen Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen zu 2 (vgl. dazu Beschluss vom 23. Juni 2011 – BVerwG 20 F 21.10 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 6) sind nicht begründet. Zu Recht hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 vom 26. Juli 2010 rechtswidrig ist.

Rz. 7

 Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist zulässig. Das Gericht der Hauptsache hat, wie als Voraussetzung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Regel geboten, mit dem Beschluss vom 28. April 2010 ausführlich dargelegt, dass die Vorlage der Unterlagen für das anhängige Klagebegehren entscheidungserheblich ist.

Rz. 8

 Der Antrag ist auch begründet. Die Sperrerklärung erweist sich als rechtswidrig. Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat zutreffend ausgeführt, dass es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Weigerungsgrunds nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt.

Rz. 9

 1. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die Weigerung, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden kann (Beschlüsse vom 23. Juni 2011 – BVerwG 20 F 21.10 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 10 ff., vom 5. Oktober 2011 – BVerwG 20 F 24.10 – juris Rn. 8, vom 12. April 2012 – BVerwG 20 F 2.11 – juris Rn. 8 f. und vom 27. August 2012 – BVerwG 20 F 3.12 – juris Rn. 7 f.). Schutzwürdigen Belangen Betroffener ist vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen, den die Sperrerklärung ebenfalls in Anspruch nimmt. Er erstreckt sich insbesondere auf – grundrechtlich geschützte – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten Dritter (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. – BVerfGE 115, 205 ≪241≫; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 – BVerwG 20 F 1.11 – AfP 2012, 298 Rn. 25, vom 6. April 2011 – BVerwG 20 F 20.10 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 Rn. 12 und vom 8. Februar 2011 – BVerwG 20 F 14.10 – juris Rn. 16).

Rz. 10

 2. Auf der Grundlage der abgegebenen Sperrerklärung kann der Senat nicht nachvollziehen, dass die mit dem Beweisbeschluss angeforderten Unterlagen wegen geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der über den Beigeladenen zu 1 am Verfahren beteiligten Insolvenzschuldnerin und sonstiger Betroffener sowie wegen des Schutzes personenbezogener Daten dem Wesen nach geheim zu halten sind und ihre Vorlage deshalb nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ganz oder teilweise verweigert werden darf. Im Interesse einer effektiven gerichtlichen Überprüfung muss bereits die Sperrerklärung hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe vorliegen. Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde – hier der Beigeladene zu 2 – die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Dabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob sie sich zu jedem einzelnen Schriftstück gesondert verhalten muss oder ob eine zusammenfassende Äußerung zu umfangreicheren Aktenbestandteilen ausreicht (Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 – BVerwG 20 F 24.10 – juris Rn. 10 und vom 12. April 2012 – BVerwG 20 F 2.11 – juris Rn. 10).

Rz. 11

 Zu Recht hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass die Sperrerklärung nicht den Anforderungen genügt, die hiernach an die Darlegung eines Weigerungsgrunds zu stellen sind.

Rz. 12

 a) Soweit sich der Beigeladene zu 2 auf Geschäftsgeheimnisse der Insolvenzschuldnerin beruft, ist schon die Zuordnung des Akteninhalts zu diesem Weigerungsgrund jedenfalls hinsichtlich derjenigen Unterlagen unzureichend, die sich nach der Sperrerklärung auf den dritten Sachverhaltskomplex (Buchst. d des Beweisbeschlusses vom 28. April 2010) beziehen. In diesem Aktenkonvolut werden ersichtlich verschiedenste Schreiben und Dokumente zusammengefasst, so dass gerade insoweit eine spezifizierte Erläuterung, wo Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollen, unabdingbar ist. Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich aller Unterlagen an einer näheren und nachvollziehbaren Darlegung, inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen vorliegen. Denn neben dem Mangel an Offenkundigkeit der jeweiligen unternehmensbezogenen Informationen ist ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung erforderlich. Dieses Interesse folgt nicht schon daraus, dass die Informationen genutzt werden sollen, um Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse geltend zu machen. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist nicht die Abwehr von Ansprüchen im Insolvenzverfahren. Vielmehr soll damit die wirtschaftliche Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten verteidigt werden (Beschlüsse vom 27. August 2012 – BVerwG 20 F 3.12 – juris Rn. 11 f. und vom 5. Oktober 2011 – BVerwG 20 F 24.10 – juris Rn. 11 f.). Die demnach erforderliche fortbestehende Wettbewerbsrelevanz der Offenlegung von Unterlagen ist zwar auch bei anhängigen Insolvenzverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen. Das setzt aber, wie sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen der Beklagten ergibt, Bemühungen um eine Sanierung des Unternehmens und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs voraus. Dass dies hier noch im Raum steht, wird aber weder vorgetragen, noch ist dies angesichts des Geschäftsmodells der Insolvenzschuldnerin, das eine vollständige Abwicklung des Unternehmens nahelegt, in irgendeiner Weise ersichtlich.

Rz. 13

 b) Geschäftsgeheimnisse sonstiger Dritter können zwar berührt sein, soweit die Sperrerklärung auf Angaben zu vertraglichen Beziehungen der Insolvenzschuldnerin verweist. Aber auch in dieser Hinsicht fehlt es an der Darlegung, inwieweit ungeachtet des mittlerweile vergangenen Zeitraums und der beendeten Geschäftsbeziehungen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen könnte.

Rz. 14

 Ebenfalls ohne die gebotene Spezifizierung nimmt die Sperrerklärung in pauschaler Weise auf personenbezogene Daten natürlicher Personen Bezug.

Rz. 15

 3. Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, dass die Veröffentlichung der bei ihr vorhandenen Informationen nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG haben könne und wegen der Beeinträchtigung der Aufsichtseffizienz geeignet sei, im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO dem Wohl des Bundes Nachteile zu bereiten. Denn auf diesen Weigerungsgrund hat sich der Beigeladene zu 2 in seiner Sperrerklärung nicht berufen; eine Auswechslung der Begründung kommt jedenfalls wegen der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in Betracht (Beschluss vom 12. April 2012 – BVerwG 20 F 2.11 – juris Rn. 15).

Rz. 16

 4. Im Übrigen wäre die Sperrerklärung – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt wird – auch dann rechtswidrig, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage ordnungsgemäß dargetan wären. Denn die Ermessenserwägungen sind nicht tragfähig. Sie verkennen die Eigenständigkeit der im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Ermessensausübung (vgl. nur Beschlüsse vom 21. Februar 2008 – BVerwG 20 F 2.07 – BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46 Rn. 11, 22 und vom 18. Juni 2008 – BVerwG 20 F 44.07 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 49). Darüber hinaus fehlt es auch an Erwägungen, ob der Schutz personenbezogener Daten Dritter bereits durch eine Anonymisierung der bereffenden Unterlagen im Wege der Schwärzung von Namen und Adresse gewährleistet werden kann.

Rz. 17

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Neumann, Dr. Bumke, Brandt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4366614

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