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BVerwG Beschluss vom 04.04.2003 - 1 B 255.02

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Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 23.04.2002; Aktenzeichen 5 UE 3574/96.A)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln.

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe bei der Frage längerfristiger Inhaftierungen tamilischer Volkszugehöriger im Großraum Colombo seine Sachaufklärungspflicht sowie den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es sei davon ausgegangen, dass es zu derartigen Inhaftierungen komme, wenn die Polizei “aufgrund der Gesamtumstände” der festen Überzeugung sei, dass ein Verdächtiger in terroristische Aktivitäten der LTTE verwickelt sei bzw. Mitverantwortung hieran trage. Inhaftierungen von mehr als nur kurzer Dauer erschienen auch bereits “bei geringen Verdachtsmomenten” gerechtfertigt, wenn die Intensität der abzuwendenden Gefahr neuer Anschläge durch die LTTE sehr groß sei. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler sind bereits nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergangenen Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 214.02 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Beschwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht über die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entschieden. Die Frage sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Denn der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) habe insoweit nicht die Zulassung der Berufung beantragt. Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil die Ziff. 1 (Art. 16a GG), Ziff. 2 (§ 51 Abs. 1 AuslG) und Ziff. 4 (Abschiebungsandrohung) des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 21. Juni 1993 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hinsichtlich Ziff. 3 des Ablehnungsbescheids (§ 53 AuslG), zu der der Kläger ausdrücklich einen Hilfsantrag gestellt hatte, hatte das Verwaltungsgericht keine Entscheidung getroffen. Der Bundesbeauftragte hat daraufhin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen “und unter Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen”. Das Berufungsgericht hat auf diesen Antrag die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (uneingeschränkt) zugelassen und auch den Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als Gegenstand des Berufungsverfahrens angesehen und hierüber entschieden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats fällt ein Hilfsantrag – wie der Antrag zu § 53 AuslG im Rahmen einer Asylklage –, über den die Vorinstanz, wie hier das Verwaltungsgericht, nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel der Gegenseite gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag in der Rechtsmittelinstanz ebenfalls an. Dies entspricht regelmäßig dem Interesse des klagenden Asylbewerbers, weil andernfalls eine negative Feststellung zu § 53 AuslG in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig würde. In der Rechtsprechung des Senats ist weiterhin geklärt, dass es nicht zur Disposition des Bundesbeauftragten als Berufungskläger steht, das klägerische Begehren derart einzuschränken, dass vom Berufungsgericht trotz Abweisung des Hauptantrages nicht über den Hilfsantrag zu entscheiden ist. Dies gilt im Übrigen unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 2 und Beschluss vom 24. Mai 2000 – BVerwG 9 B 144.00 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36 m.w.N.).

Die Beschwerde rügt schließlich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht über die Frage entschieden, ob die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung unter Ziff. 4 des ablehnenden Bescheids der Beklagten rechtlichen Bedenken unterliegt. Dieser Vorwurf trifft gleichfalls nicht zu. Ausweislich des Urteilstenors hat das Berufungsgericht (auch) die Aufhebung der Ziff. 4 des Ablehnungsbescheids der Beklagten durch das Verwaltungsgericht geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Damit ist auch eine Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung getroffen. Im Übrigen könnte die Beschwerde ihren Vorwurf, träfe er zu, nicht mit einer Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern lediglich mit einem fristgebundenen Antrag an das Berufungsgericht auf Urteilsergänzung nach § 120 VwGO verfolgen.

Versteht man die Beschwerde dahin, dass – gewissermaßen hilfsweise – als Verletzung des rechtlichen Gehörs auch geltend gemacht wird, das Berufungsgericht hätte in den Urteilsgründen jedenfalls auf die Problematik der in der Abschiebungsandrohung festgesetzten einwöchigen Ausreisefrist eingehen müssen, ist eine Gehörsrüge ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerde trägt weder vor, dass der Kläger sich im Berufungsverfahren auf diesen Gesichtspunkt berufen hat, noch zeigt sie auf, inwiefern die Dauer der Ausreisefrist hier aus anderen Gründen hätte erörtert werden müssen. Die Frage der Ausreisefrist ist für Fälle wie den vorliegenden, in dem nach Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung Erfolg hatte, durch § 37 Abs. 2 AsylVfG eindeutig geregelt. Die Ausreisefrist endet danach kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf, einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Auf den Bestand der Abschiebungsandrohung selbst würde sich im Übrigen auch eine rechtswidrige Fristsetzung nicht auswirken (vgl. hierzu Urteil vom 3. April 2001 – BVerwG 9 C 22.00 – BVerwGE 114, 122). Inwiefern der Kläger durch unterbliebene Ausführungen zur Ausreisefrist in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sein soll, ist angesichts dieser Sachlage nicht ersichtlich.

Weitere Verfahrensrügen erhebt die Beschwerde nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich § 83b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Eckertz-Höfer, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI949354

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