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BVerwG Beschluss vom 02.11.1998 - 4 BN 49.98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bebauungsplan. Festsetzung einer Fläche für Gehrechte. Begründung eines Gehrechts zugunsten der Allgemeinheit. Übernahmeanspruch. Enteignung

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gestützte Festsetzung einer Fläche, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, begründet ein solches Recht noch nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1985 – BVerwG 4 C 46.82 – DVBl 1985, 798).

 

Normenkette

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 41 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 1, § 87

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 05.08.1998; Aktenzeichen 3 S 1011/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans “Marktpassage”, der im Rahmen einer einfachen Stadterneuerung Grundlage für die Neuordnung eines innerstädtischen Baublocks sein soll, der durch verschachtelte Grundstückszuschnitte und sanierungsbedürftige Bausubstanz geprägt ist. Der Blockinnenbereich soll durch eine Passage erschlossen werden. Die Passage verläuft auch über das der Antragstellerin gehörende Grundstück. Der Bebauungsplan setzt für die Passage ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit fest. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Rechtssache kommt nicht die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.

Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob die Festsetzung des Gehrechts zugunsten der Öffentlichkeit eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle. Diese Frage ist indes weder für die Entscheidung des Normenkontrollgerichts erheblich gewesen noch wäre sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich. Sie spielt für die Frage der Gültigkeit der Festsetzung wie auch des Bebauungsplans insgesamt keine Rolle.

Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde in § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zur Festsetzung der mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Flächen in Kenntnis des Umstands, daß es zur späteren Realisierung des Bebauungsplans entweder einer Einigung mit dem Grundstückseigentümer oder einer Enteignung bedarf. Nach § 41 Abs. 1 BauGB kann der Eigentümer eines von einer solchen Festsetzung betroffenen Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, daß an der von der Festsetzung betroffenen Fläche gegen Entschädigung ein entsprechendes Recht zugunsten der Allgemeinheit begründet wird. Die Festsetzung allein begründet ein solches Recht der Allgemeinheit noch nicht. Wird das Recht, z.B. eine Dienstbarkeit, nicht vertraglich zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde begründet, kommt eine förmliche Enteignung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1985 – BVerwG 4 C 46.82 – Buchholz 406.11 § 42 BBauG Nr. 1 = DVBl 1985, 798 = NJW 1986, 338 = ZfBR 1985, 144). Die Frage, ob schon die Festsetzung eine Enteignung oder erster Schritt einer stufenweisen Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist oder ob die Festsetzung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren ist, spielt jedenfalls für die Gültigkeit einer solchen Festsetzung und des Bebauungsplans insgesamt keine Rolle. Für die Gültigkeit kommt es vielmehr in erster Linie auf Fragen der städtebaulichen Erforderlichkeit und der Abwägung (§ 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB) an.

2. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Die Beschwerde rügt, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts sei auf Dokumente gestützt, die ihr entgegen ausdrücklicher Bitte im Schriftsatz vom 8. Juni 1998 nicht vorgelegt worden seien. Es handelt sich um Auszüge aus Arbeitsunterlagen des Planungsamts der Antragsgegenerin, die diese mit Schriftsatz vom 12. Mai 1998 vorgelegt hatte und die belegen sollten, daß die Antragstellerin und ihr Ehemann im Vorfeld der Planaufstellung und parallel zum Planaufstellungsverfahren mit der Antragsgegnerin über Details der Planung gesprochen und Schriftverkehr geführt haben. In der Tat ergibt sich aus den in den Gerichtsakten befindlichen Verfügungen zur Übersendung von Schriftsätzen nur, daß der Antragstellerin der gegnerische Schriftsatz vom 12. Mai 1998 zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, nicht jedoch auch die erbetene Kopie der Anlagen.

Die Beschwerde rügt, sie habe sich nicht zur Auffassung des Normenkontrollgerichts äußern können, die genannten Unterlagen ergäben, daß sie keine Einwendungen gegen die Festsetzung eines Gehrechts zugunsten der Allgemeinheit erhoben habe. Darauf hat das Normenkontrollgericht jedoch seine Entscheidung nicht gestützt. Es hat hinsichtlich der Festsetzung einer mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche und der dadurch betroffenen Eigentümerbelange den von der Antragstellerin gerügten Abwägungsausfall vielmehr mit der Begründung verneint, die Inanspruchnahme eines Teils des Grundstücks der Antragstellerin für den Zugang zur Einkaufspassage von der B…-Straße her sei offensichtlich gewesen. Die Schaffung der Einkaufspassage mit den fußläufigen Verbindungen zu allen umgebenden Straßen sei schon in der der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zugrundeliegenden Entwurfsfassung als Hauptziel der Planung herausgestellt worden. Weder in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung noch während der Auslegung der Planunterlagen seien Einwendungen hiergegen erhoben worden, insbesondere auch nicht von der Antragstellerin. Der Antragsgegenerin habe sich nicht aufdrängen müssen, daß die Inanspruchnahme eines Teils des Grundstücks der Antragstellerin für die Passage deren Interessen zuwiderlaufe.

Die Antragstellerin behauptet nicht, daß ihr die beabsichtigte Festsetzung der Einkaufspassage nicht bekannt gewesen sei. Sie führt lediglich aus, ein Zugang der Passage auch von der B…-Straße aus sei nicht zwingend gewesen. Sie legt allerdings einen im Zusammenhang mit eigenen Investitionsabsichten entstandenen Vorentwurf eines Architekten für die Gestaltung der “Marktpassage” vor, in dem die Passage (auch) mit der B…-Straße verbunden ist. Sie bestreitet auch nicht, daß die Passage und ihr Zugang zur B…-Straße in den von der Gemeinde zur frühzeitigen und zur förmlichen Bürgerbeteiligung ausgelegten Unterlagen eingezeichnet waren. Ihr Einwand richtet sich dagegen, daß die für die Einkaufspassage vorgesehene Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belastet werden soll.

Maßgebend für das Normenkontrollgericht war indes, daß der Antragstellerin die Festsetzung der Passage als solcher und ihres Zugangs zur B…-Straße und damit auch eine Inanspruchnahme des Grundstücks bekannt war und daß die Antragsgegnerin bei Abwägung der Eigentümerinteressen davon ausgehen konnte. Die Festsetzung, daß die – auch offensichtliche – Zugänglichkeit der Einkaufspassage für die Öffentlichkeit durch Belastung der Fläche mit einem Gehrecht gesichert werden sollte, war für das Normenkontrollgericht nicht von Bedeutung. Das leuchtet auch ohne weiteres ein; denn als Alternative wäre die Festsetzung einer – öffentlichen – Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mit den sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 5, § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB ergebenden Folgen für die Realisierung der Planung in Betracht gekommen. Die Festsetzung, daß die für die Einkaufspassage und ihre Zugänge von öffentlichen Straßen vorgesehene Fläche (nur) mit einem Gehrecht zu belasten ist, stellt demgegenüber eine minder schwere Belastung des Eigentums dar.

Daß das Normenkontrollgericht auch auf Vorgänge Bezug nimmt, die sich aus den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Mai 1998 vorgelegten “Dokumenten” ergeben, ist nicht entscheidungstragend. Das Normenkontrollgericht erklärt lediglich – indes damit nicht allein – die Gründe, weshalb in den Verfahrensakten zur Planaufstellung keine Ausführungen zu der Abwägung mit den Eigentümerinteressen der Antragstellerin enthalten sind. Übrigens hat der beschließende Senat schon früher betont, daraus, daß in den Verfahrensakten keine Ausführungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehenden Eigentümerbelangen enthalten sind, könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Gemeinde sei verborgen geblieben, daß zur Verwirklichung des Bebauungsplans ein Eigentumsentzug erforderlich werden könne (Beschluß vom 20. Januar 1995 – BVerwG 4 NB 43.93 – DVBl 1995, 518 = NVwZ 1995, 692).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Heeren

 

Fundstellen

NVwZ 1999, 296

DÖV 1999, 701

NuR 1999, 299

ZfBR 1999, 43

BRS 1999, 78

UPR 1999, 111

FSt 2000, 31

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