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BVerfG Beschluss vom 30.06.1994 - 1 BvR 2048/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung der Eigentumsgarantie durch Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage - ungenügende Berücksichtigung der Lebensplanung des Wohnungseigentümers bei Beurteilung des Eigennutzungswunsches durch Mietgericht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 

Orientierungssatz

1. Zur Verpflichtung der Gerichte, den in eigenverantworteter Lebensplanung gefaßten Selbstnutzungswunsch des Eigentümers bei der Auslegung und Anwendung des BGB § 564b Abs 2 Nr 2 zu achten vgl BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 308/88, BVerfGE 79, 292.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf (hier: Nutzung einer ca 156 qm großen 5 1/2- Zimmer Wohnung durch zwei Personen) als weit überhöht anzusehen ist, muß von den Fachgerichten zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches auch die aktuelle Nutzung der Wohnung durch die von der Räumungsklage betroffenen Mieter (vorliegend ebenfalls zwei Personen) berücksichtigt werden.

Zur Notwendigkeit einer über formelhafte Wendungen hinausgehenden Begründung der Rechtsmißbräuchlichkeit des vom Eigentümer verfolgten Eigennutzungswunsches BVerfG, 1994-02-02, 1 BvR 1422/93, NJW 1994, 995 ≪996≫.

3. Modifiziert ein Gericht bei der Prüfung des Nutzungswunsches des Eigentümers dessen nachvollziehbar begründete künftige Lebens- und Wohngestaltung nach seinen eigenen Vorstellungen, so wird die grundlegende Bedeutung und Tragweite der grundrechtlichen Garantie des Eigentums verkannt.

Hier: vom Gericht vorgenommene Korrektur der Absicht des Eigentümers, aus gesundheitlichen Gründen Wohn- und Arbeitsstätte im selben Haus zu haben - Mißachtung des Vermieterwunsches nach einer repräsentativen, zum gelegentlichen Empfang von Geschäftspartnern geeigneten Wohnung.

4. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 876/84, BVerfGE 69, 145 ≪148≫.

Hier: Entscheidung zu Lasten des Vermieters ohne Ausschöpfung der von diesem zu entscheidungserheblichen Tatsachen angebotenen Beweismittel (hier: wegen dachgeschoßbedingter Beschneidung der Grundfläche für die vom Eigentümer geplanten Zwecke ungeeignete Alternativwohnung).

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 103 Abs. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 17.09.1993; Aktenzeichen 65 S 125/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543643

NJW 1994, 2605

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