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BVerfG Beschluss vom 26.03.2017 - 1 BvR 3156/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung von Regelungen des "Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten" (juris: VerkdHSpFruSpPflEG). im eA-Verfahren auch nach Urteil des EuGH im Verfahren Tele2 Sverige (21.12.2016, C-203/15 ua, NJW 2017, 717) lediglich Folgenabwägung möglich

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1; StPO § 100g Fassung: 2015-12-10, § 101a Fassung: 2015-12-10, § 101b Fassung: 2015-12-10; TKG 2004 § 113a Fassung: 2015-12-10, § 113b Fassung: 2015-12-10; VerkdHSpFruSpPflEG

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.07.2024; Aktenzeichen 1 BvR 3156/15)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 21. Dezember 2016 - Rs. C-203/15 und C-698/15 -, Tele2 Sverige u.a., NJW 2017, S. 717 ff.) stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Regelung sowie der Folgen, die sich aus jener Entscheidung hierfür ergeben, Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren geeignet sind. Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen. Dieser Entscheidung stehen auch nicht die Anforderungen des Unionsrechts an nationale Bestimmungen für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen bei Unionsrechtswidrigkeit entgegen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05 -, Unibet [London] Ltd. u.a. gegen Justitiekanslern, NJW 2007, S. 3555 ≪3559 Rn. 83≫).

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10602585

BB 2017, 897

NVwZ 2017, 7

DVBl. 2017, 3

ZD 2017, 11

ZD 2017, 300

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