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EuGH Urteil vom 21.12.2016 - C-203/15, C-698/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikation. Verarbeitung personenbezogener Daten. Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation. Schutz. Nationale Rechtsvorschriften. Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste. Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Nationale Behörden. Zugang zu den Daten. Keine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht

 

Normenkette

EGRL 58/2002 Art. 5-6, 9, 15 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7-8, 11, 52 Abs. 1

 

Beteiligte

Tele2 Sverige

Secretary of State for the Home Department

Tele2 Sverige AB

Post- och telestyrelsen

Tom Watson

Peter Brice

Geoffrey Lewis

 

Tenor

1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.

2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszuleg...

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