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BVerfG Beschluss vom 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenlegung von Wohnungen keine Zweckentfremdung von Wohnraum - Genehmigungspflicht nur bei Änderung an Nutzung als Wohnraum

 

Leitsatz (amtlich)

Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht.

 

Orientierungssatz

1. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung ist nur dann erforderlich, wenn Wohnraum künftig nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn sich an der Nutzung als Wohnraum nichts ändert, weil der Wohnzweck erhalten bleibt. Dabei stellt die Zusammenlegung von Wohnräumen innerhalb eines Hauses keine Zweckentfremdung dar.

2. Hier: Verstoß gegen das Willkürverbot durch Abweisung einer auf Eigenbedarf (BGB § 564b Abs 2 Nr 2) gestützten Räumungsklage, weil der Vermieter für die beabsichtigte Zusammenlegung von zwei Wohnungen keine Zweckentfremdungsgenehmigung eingeholt hatte.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; MietRVerbG Art. 6 § 1 Abs. 1 S. 1; WoZwEntfrV HE 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.10.1991; Aktenzeichen 2/11 S 184/91)

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.02.1991; Aktenzeichen 33 C 4339/90-26)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543636

BVerfGE, 59

NJW 1992, 1675

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