Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 07.01.2003 - 2 BvR 447/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristbeginn für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufgrund der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier nach § 60 VwGO) maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.

2. Dem Bürger dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden. Dabei bedeutet die Behandlung der Versäumung der Klagefrist als unverschuldet nicht, dass deshalb der Betroffene jeglicher Sorgfaltspflicht in der (weiteren) Wahrnehmung seiner Rechte enthoben ist.

3. Bevollmächtigte Rechtsanwälte, deren Verhalten sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), müssen auf Grund eines Gerichtsschreibens mit der Angabe über das Datum des Klageeingangs die Fristversäumung erkennen. Rechtsanwälte sind bei Eingang eines entsprechenden Schreibens gehalten, das mitgeteilte Eingangsdatum bei Gericht mit dem in den Akten vermerkten Zustellungsdatum des Behördenbescheids abzugleichen. Dieser Abgleich dient der Kontrolle, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde und gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beantragt werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der Einlegung des Rechtsmittels – anders als bei der verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung – eine Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf gesetzt wird oder nicht.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 1, 2 S. 1, § 173; ZPO § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 18.02.2002; Aktenzeichen A 17 K 11725/01)

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Fristbeginns für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist.

Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers gaben im Rahmen eines Asylverfahrens eine Klageschrift innerhalb der üblichen Postlaufzeiten vor Ablauf der Frist zur Erhebung einer Klage zur Post; die Klage ging erst nach Ablauf dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht ein. Das Gericht übersandte den Rechtsanwälten eine Eingangsbestätigung, die außer dem Datum der Klageschrift und dem Zugangsdatum keinen weiteren Hinweis auf die Versäumung der Klagefrist enthielt, ansonsten auf die Anzahl der Abschriften bei der künftigen Vorlage von Schriftsätzen und die Übersendung von Verwaltungsakten nach deren Eingang hinwies. Nachdem Monate später das Gericht die verspätete Klageerhebung schriftlich den Bevollmächtigten mitgeteilt hatte, beantragten diese die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung als offensichtlich unzulässig ab. Der Antrag sei nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. dem Zeitpunkt, in dem die Fristversäumung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, gestellt worden. Die Versäumung der Klagefrist habe hier spätestens zu dem Zeitpunkt bekannt sein müssen, als dem Rechtsanwalt das Eingangsbestätigungsschreiben mit dem Datum des Klageeingangs zugegangen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

1. Im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier nach § 60 VwGO) maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ≪91≫; 67, 208 ≪212 f.≫; 69, 381 ≪385≫; stRspr). Insbesondere dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden, vorausgesetzt, das zu befördernde Schriftstück wurde rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben (vgl. BVerfGE 53, 25 ≪28 f.≫; 62, 334 ≪336 f.≫; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 – 1 BvR 2440/94 –, NJW 1995, S. 2546). Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Betroffenen, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht, ohne es ausdrücklich auszuführen, eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist zu Grunde gelegt.

2. Die Behandlung der Versäumung der Klagefrist als unverschuldet bedeutet nicht, dass deshalb der Betroffene jeglicher Sorgfaltspflicht in der (weiteren) Wahrnehmung seiner Rechte enthoben ist (vgl. BVerfGE 42, 120 ≪126≫). Die Wiedereinsetzung greift in die Rechtskraft ein, weshalb das Verfahren zur Überwindung der Ungewissheit über die Rechtsbeständigkeit auf Beschleunigung angelegt ist. Dies äußert sich darin, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Darlegung von Gründen zu stellen ist (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Davon ausgehend ist es mit den genannten Verfassungsrechten zu vereinbaren, wenn von einem Betroffenen, der Anlass hat und in der Lage ist, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen, verlangt wird, zumutbare Anstrengungen in dieser Richtung zu unternehmen (vgl. BVerfGE 42, 120 ≪126≫).

3. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die bevollmächtigten Rechtsanwälte, deren Verhalten sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), hätten auf Grund des Gerichtsschreibens mit der Angabe über das Datum des Klageeingangs die Fristversäumung erkennen müssen, unterliegt danach keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung. Die Rechtsanwälte waren bei Eingang dieses Schreibens gehalten, das dort mitgeteilte Eingangsdatum bei Gericht mit dem in den Akten vermerkten Zustellungsdatum des Behördenbescheids abzugleichen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1994 – 2 BvR 852/93 –, NJW 1995, S. 711, 712). Dieser Abgleich dient der Kontrolle, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde und gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beantragt werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der Einlegung des Rechtsmittels – anders als bei der verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung – eine Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf gesetzt wird oder nicht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1994 – 2 BvR 852/93 –, a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass den Rechtsanwälten damit in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise der Zugang zu dem Gericht erschwert worden wäre. Das Eingangsbestätigungsschreiben, das das für die Rechtsanwälte selbst nicht feststellbare Datum der Rechtshängigkeit der Klage wiedergibt, steht in unmittelbarem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung. Darin musste ein Anhalt gesehen werden, sich mit der Rechtsmittelfrist zu befassen. Verstärkend kommt vorliegend hinzu, dass das Schreiben auf den Eingang der Klage vom 24. Juli 2001 am 31. Juli 2001 hinweist, damit also bereits auf den ersten Blick einen Zeitraum bezeichnet, der nicht unerheblich über die übliche Postlauffrist von drei Tagen hinausgeht.

Die verfassungsrechtliche Betrachtung gebietet es nicht, die Feststellung des Hindernisses für die fristgemäße Klageerhebung auf der Grundlage des Eingangsbestätigungsschreibens als für die Rechtsanwälte unzumutbar anzusehen, weil sie sich auf den fristgerechten Klageeingang bei Gericht auf dem Postweg hätten verlassen dürfen. Verzögerungen bei grundsätzlich regulärem Postlauf hindern lediglich die Annahme einer verschuldeten Versäumnis der Rechtsmittelfrist. Hier geht es um die Anschlussfrage, welche Anforderungen im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag zu stellen sind. Die Annahme der unverschuldeten Versäumung der Rechtsmittelfrist schlägt nicht auf das Wiedereinsetzungsverfahren selbst durch, indem es die Sorgfaltsanforderungen für die weitere Rechtswahrnehmung herabsetzt. Dafür gibt es weder eine sachliche Notwendigkeit noch eine sachliche Rechtfertigung. Dem Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit mit der Forderung nach materieller Gerechtigkeit zu treffen, wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf angemessene Weise gerecht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1491751

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Grundgesetz / Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten; Rechtsweg]
    Grundgesetz / Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten; Rechtsweg]

      (1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren