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BVerfG Beschluss vom 04.07.1968 - 1 BvR 682/67

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten von Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verfassungsbeschwerde wurde als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen; aus dem Schreiben des Berichterstatters ist zu entnehmen:

  • Für die Anwendung des § 9 Abs. 4 EStG 1965 kann es auf die bürgerlich-rechtliche Zuordnung des Eigentums am Kraftfahrzeug nach § 1363 BGB nicht ankommen.
  • Fährt der Ehemann seine Frau zuerst zu ihrer Arbeitsstätte und dann (an der Wohnung vorbei) zu seiner in entgegengesetzter Richtung liegenden Arbeitsstätte und am Abend in umgekehrter Richtung, dann sind die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu den Arbeitsstätten für beide Ehegatten nur von der Wohnung aus zu berechnen.
 

Normenkette

EStG § 9 Nr. 4; LStDV § 20 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 30.05.1967; Aktenzeichen VI R 308/66; BFHE 89, 189)

 

Gründe

In dem Schreiben an die Steuerpflichtigen hatte der Berichterstatter ausgeführt:

“1. Bei dem begrenzten Zweck- und Funktionsbereich der Verfassungsbeschwerde kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur geprüft werden, ob das angefochtene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai 1967 – VI R 308/66 – Grundrechte oder ihnen gleichgestellte Rechte verletzt. Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, die Beweiswürdigung und die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts sind grundsätzlich allein Sache der Steuergerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft ihre Entscheidungen nicht in vollem Umfang auf Rechtsfehler nach; es untersucht nicht, ob sie vom einfachen Recht her gesehen richtig oder billig sind. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch den Bundesfinanzhof könnte das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 11, 343 [349]). Ein solcher Verstoß ist nicht erkennbar.

2. Die Bestimmung des Begriffs Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte … bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs in § 9 Nr. 4 EStG 1965 und seine Abgrenzung gegenüber den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG sind Fragen der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts. Die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Auslegung des § 9 Nr. 4 EStG 1965 (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV) stellt eine nach Wortlaut, Sinngehalt und Zweck der Bestimmung mögliche und mit guten Gründen vertretbare Gesetzesanwendung dar, die auch der Systematik des EStG und der mit der Regelung erstrebten Vereinfachung gerecht wird.

3. Für die Anwendung des § 9 Nr. 4 EStG 1965 kann es auf die bürgerlich-rechtliche Zuordnung des Eigentums am Kraftfahrzeug nach § 1363 BGB nicht ankommen. Es genügt vielmehr, daß ein Ehegatte bürgerlich-rechtliches Eigentum besitzt, während der andere Ehegatte wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer nach § 11 Nr. 4 StAnpG ist, um § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV bei beiden Ehegatten anwenden zu können. Dabei ist auf die Gesamtumstände, auf die Vereinbarung und die Handhabung zwischen den Ehegatten abzustellen. Für das wirtschaftliche (Mit-) Eigentum der Ehefrau im Innenverhältnis spricht, daß das Kraftfahrzeug aus gemeinsamen Mitteln angeschafft worden ist und unterhalten wird und daß auch die Ehefrau durch die nicht unerhebliche Benutzung für eigene Zwecke tatsächlich über das gemeinsame Wirtschaftsgut verfügt (vgl. Becker/Riewald/Koch, 9. Aufl., § 11 StAnpG Anm. 2 und 3h). Ob bei dieser Sachlage ein entgeltlicher Beförderungsvertrag zwischen den Ehegatten überhaupt möglich und mangels eines eindeutig vereinbarten und gewährten Entgelts (vgl. BVerfGE 13, 290 [316f.]; 18, 257 [269]) steuerlich anzuerkennen wäre, kann dahingestellt sein, da das angefochtene Urteil nicht auf solchen Erwägungen beruht.

Stände das Kraftfahrzeug demgegenüber bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich im Alleineigentum des Ehemannes, so wäre im Hinblick auf die besondere Wertentscheidung des GG in Art. 6 Abs. 1, soweit sie eine Konkretisierung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG enthält, kein sachlicher Grund ersichtlich, einem ernstlich vereinbarten und vollzogenen entgeltlichen Beförderungsvertrag zwischen den Ehegatten die steuerliche Anerkennung zu versagen. Lediglich an den Nachweis des Vertragsverhältnisses können strengere Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 6, 55 [85]; 9, 237 [245]; 13, 318 [327]). Sofern nicht besondere Verhältnisse (z. B. Blindheit des Arbeitnehmers) vorliegen, müssen jedoch grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten ausgeschieden werden, ohne daß es darauf ankommt, ob die am Vertragsverhältnis beteiligten Ehegatten sind oder nicht. Die Annahme eines entgeltlichen Beförderungsvertrags wäre somit vorliegend bei der entsprechenden Gestaltung der Verhältnisse nicht geeignet gewesen, bei einem km-Satz von 0,25 DM ein günstigeres Ergebnis herbeizuführen.”

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1711978

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