Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 04.04.1985 - 2 BvR 107/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Nichtaussetzung des Strafverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Vorabentscheidung des BVerfG gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt im Verfahren wegen Unterlassens einer Aussetzung des beim Amtsgericht anhängigen Strafverfahrens gem. § 396 AO 1977 nicht in Betracht, wenn sich nicht einmal verläßlich sagen läßt, daß im Ausgangsstrafverfahren eine schwierige steuerrechtliche Frage entscheidungserheblich wäre.

2. Der gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG berufene Ausschuß sieht Anlaß zu dem Bemerken, daß die Strafgerichte die Aussetzungsfrage (§ 396 AO 1977) gegebenenfalls – sollten schwierige steuerrechtliche Fragen entscheidungserheblich werden – nach pflichtgemäßem Ermessen auch von Amts wegen zu prüfen haben werden.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2; AO 1977 § 396

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Damit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; ihr steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; BVerfGE 33, 247 (258); 59, 63 (83)). Danach muß eine Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder auszuräumen. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte zu beseitigen oder sonst ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE a.a.O.). Dem liegt im Blick auf den Zweck des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG u.a. die Erwägung zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung Gelegenheit haben soll, zunächst die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennenzulernen (vgl. BVerfGE 9, 3 ≪7 f.≫; 51, 386 ≪396≫). Der Beschwerdeführer hat sich demgemäß im sachnäheren Strafverfahren um die Durchsetzung seines Begehrens zu bemühen. Er kann seinen Aussetzungsantrag jederzeit erneuern (vgl. auch BGH, NStZ 1985, S. 126).

Eine Vorabentscheidung (gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) kommt hier nicht in Betracht. Ihr steht derzeit schon entgegen, daß es an hinreichend konkreten Feststellungen, insbesondere auch zum Inhalt und zur Bedeutung des in Rede stehenden Gutachtens sowie zur subjektiven Tatseite, fehlt; es läßt sich daher nicht einmal verläßlich sagen, daß im Ausgangsstrafverfahren eine schwierige steuerrechtliche Frage entscheidungserheblich wäre (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪226 ff.≫; 13, 284 ≪289≫). Demnach kann hier auf sich beruhen, ob dem Beschwerdeführer durch die Teilnahme an einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein schwerer, unabwendbarer Nachteil erwüchse. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht für den Verwaltungsprozeß bereits darauf hingewiesen, ein solcher könne nicht in den allgemeinen Nachteilen gesehen werden, die durch die Rechtsverfolgung in einem Prozeß entstünden (siehe BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 ≪226≫), und dies wird auch für die Rechtsverteidigung im Strafverfahren grundsätzlich entsprechend gelten (vgl. dazu BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1984, S. 1451 ≪1452≫).

Der gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG berufene Ausschuß sieht Anlaß zu dem Bemerken, daß die Strafgerichte die Aussetzungsfrage (§ 396 AO) gegebenenfalls – sollten schwierige steuerrechtliche Fragen entscheidungserheblich werden – nach pflichtgemäßem Ermessen auch von Amts wegen zu prüfen haben werden (siehe dazu u.a.: Kohlmann, Festschrift für Ulrich Klug (1983), Bd. II S. 507 ff.; von Wallis, DStZ 1983, S. 135; Blumers, DB 1983, S. 1571; List, BB 1984, S. 460 ≪464 ff.≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1567796

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Bundesverfassungsgerichtsge... / § 90 [Erhebung der Verfassungsbeschwerde]
    Bundesverfassungsgerichtsge... / § 90 [Erhebung der Verfassungsbeschwerde]

      (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren