Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob das dem Kläger in Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) zuerkannte Zwischen-Übergangsgeld nach einer Zwischenbeschäftigung zu erhöhen ist.
Der 1961 geborene behinderte Kläger ist gelernter Landwirt und staatlich geprüfter Wirtschafter. Seit Januar 1983 war er vom 1. September 1985 bis 18. Juni 1986 als Wirtschafter und Lagerarbeiter beschäftigt. Danach bezog er bis zum 27. November 1986 Arbeitslosengeld (Alg) aufgrund eines Anspruchs von 78 Tagen und im Anschluß daran Alhi. Vom 25. Januar bis 5. Februar 1988 nahm er an einer Maßnahme zur Arbeitserprobung und Berufsfindung teil und erhielt Übergangsgeld (Übg) in Höhe der Alhi. Für die Zeit vom 20. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1991 war seine Umschulung zum Industriemechaniker in Aussicht genommen. Deswegen bezog er ua vom 6. Februar 1988 bis 1. Mai 1988 Zwischen-Übg in Höhe des Übg (zuletzt 881,40 DM monatlich). Vom 2. Mai bis 30. November 1988 übte er eine Saisonbeschäftigung als landwirtschaftlicher Facharbeiter aus. Nach deren Beendigung bewilligte ihm die Beklagte zunächst Alg ab 1. Dezember 1988 in Höhe von 242,40 DM wöchentlich, stellte aber die Auszahlung zum 17. Dezember 1988 formlos ein. Die Bewilligung dieser Leistung nahm sie in der Folgezeit zurück, sah aber von einer Rückforderung ab.
Mit streitbefangenem Bescheid vom 21. Dezember 1988 gewährte die Beklagte sodann vom 1. Dezember 1988 bis zum 19. Februar 1989 wiederum Zwischen-Übg in Höhe von 881,40 DM monatlich. Der Widerspruch des Klägers wegen der Leistungshöhe für diesen Zeitraum blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1989). Auf seine Klage verurteilte das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 16. Juli 1990 die Beklagte unter Abänderung der entsprechenden Bescheide, dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 19. Februar 1989 höheres, nach dem Entgelt aus seiner Zwischenbeschäftigung als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter berechnetes Zwischen-Übg zu gewähren. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten änderte das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten insofern ab, als es die Beklagte nur noch zur Zahlung eines Zwischen-Übg in Höhe des ruhenden Anspruchs auf Alg (242,40 DM wöchentlich) verurteilte. Zur Begründung führte es aus, die Beschäftigung des Klägers vom Mai bis November 1988 könne nicht Bemessungsgrundlage für das anschließende Zwischen-Übg sein, da dieses nur reinen Fortzahlungs-und Überbrückungscharakter besitze. Jedoch müsse die Beklagte Zwischen-Übg in Höhe des an sich erworbenen Anspruchs auf Alg zahlen. Der Kläger dürfe durch die Überbrückungsleistung nicht schlechter gestellt werden, als er ohne sie dastünde; sein Interesse an der zukünftigen Rehabilitationsmaßnahme dürfe ihm keine wirtschaftlichen Nachteile eintragen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er macht die Verletzung von § 59 Abs 2 und Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geltend. Das Zwischen-Übg müsse ab 1. Dezember 1988 in analoger Anwendung dieser Vorschriften berechnet werden. Die inzwischen erworbene neue Existenzgrundlage und der neue erreichte Lebensstandard müßten berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. Oktober 1991 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. Juli 1990 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß der Kläger nach dem Ende seiner Zwischenbeschäftigung bis zum Beginn des zweiten Rehabilitationsabschnitts 242,40 DM wöchentlich verlangen kann. Dieser Betrag entspricht dem Anspruch auf Alg, den er sich durch seine Zwischenbeschäftigung als Saisonarbeiter in der Zeit von Mai bis November 1988 nach § 104 Abs 1 Satz 4 iVm § 106 Abs 2 Nr 2 AFG erworben hat.
Der Anspruch auf diesen Betrag wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Kläger vor der neuen Anwartschaft Zwischen-Übg zuerkannt worden war. Diese Zuerkennung führt weder zur Fortzahlung dieser Leistung in Höhe der Alhi noch zur Neubemessung nach dem Entgelt in der späteren Beschäftigung. Allerdings ruht nach § 118 Abs 1 Nr 2 AFG der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Übg nach dem AFG oder einem anderen Gesetz zuerkannt ist. Da demnach der Anspruch auf Alg nicht nur „insoweit” ruht, wie Übg zuerkannt worden ist, sondern insgesamt (BSG SozR 4100 § 118 Nr 10 S 59 und SozR 4100 § 151 Nr 10 S 3), ist die Auffassung, die die Beklagte zunächst vertreten hat, verständlich, der Kläger habe nur Anspruch auf Fortzahlung des Übg in Höhe der Alhi, die er bereits vor Beginn des ersten Rehabilitationsabschnittes und in der Zeit bis zu seiner Zwischenbeschäftigung bezogen hat.
Die Beklagte hält aber mit Recht nicht mehr an dieser Auffassung fest. § 118 Abs 1 Nr 2 AFG ist nicht anwendbar, wenn für die Zeit zwischen zwei Rehabilitationsabschnitten zwar ein Anspruch auf Zwischen-Übg bestünde, der Behinderte aber in dieser Zeit eine zumutbare Beschäftigung ausgeübt hat. Denn dann endet der Anspruch auf Zwischen-Übg entweder schon dem Grunde nach (§ 17 Abs 1 des Reha-Angleichungs-Gesetzes ≪RehaAnglG≫ vom 7. August 1974, BGBl I 1881) oder jedenfalls durch Anrechnung des Entgelts (§ 59e AFG). Bei erneutem Eintritt von Arbeitslosigkeit lebt der Anspruch auf Zwischen-Übg wieder auf, sofern der Behinderte nicht einen das frühere Zwischen-Übg übersteigenden neuen Alg-Anspruch erworben hat. Die Zuerkennung von Zwischen-Übg bringt diesen Anspruch nicht zum Ruhen. § 118 Abs 1 Nr 2 AFG, der bei Zuerkennung von „Übergangsgeld” das Ruhen von Alg anordnet, kann nicht, jedenfalls nicht uneingeschränkt, bei Zuerkennung von „Zwischen-Übergangsgeld” angewendet werden. Als § 118 Abs 1 Nr 2 AFG im Jahre 1974 in diesem Sinne formuliert wurde (§ 36 Nr 13 RehaAnglG), war Übg für die Zeit zwischen zwei Abschnitten beruflicher Rehabilitation durch die Bundesanstalt gesetzlich nicht vorgesehen. Erst durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. August 1984 (BSGE 57, 113) wurde im Wege der Rechtsfortbildung entschieden, daß in Anlehnung an § 17 Abs 1 RehaAnglG Übg – Zwischen-Übg – auch für eine solche Zwischenzeit zuerkannt werden kann. Dabei hat das BSG ausdrücklich klargestellt, daß ein Zwischen-Übg nur gezahlt wird, wenn dem Behinderten eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Dies war aber hier der Fall.
Diese Zuerkennung war nur für Fälle erforderlich, in denen der Behinderte andernfalls auf Alg oder Alhi angewiesen wäre, deren Höhe schon durch das infolge der Behinderung geminderte Leistungsvermögen bestimmt wäre. Die schon durch den höheren Prozentsatz günstigere Unterhaltssicherung während einer beruflichen Rehabilitation sollte auch auf unverschuldete Rehabilitationspausen ausgedehnt werden. Den Fall, daß das Alg nach einem höheren Entgelt im Anschluß an eine die Rehabilitation unterbrechende Beschäftigung aufgrund neuer Anwartschaft zu zahlen ist, hat § 118 Abs 1 Nr 2 AFG nicht regeln wollen, weil er bis zu der genannten Entscheidung des BSG nicht eintreten konnte. Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des Zwischen-Übg muß für diesen Sonderfall ebenfalls durch die Rechtsprechung weiter ausgestaltet werden, weil der Gesetzgeber bisher nicht tätig geworden ist. Ziel dieser Gesetzesauslegung ist es zu verhindern, daß die Unterhaltssituation des Behinderten durch das Zwischen-Übg verschlechtert wird. Hier hätte der Kläger ohne die Umwandlung seiner Alhi zum Zwischen-Übg durch seine Zwischenbeschäftigung ohne Zweifel den Anspruch auf Alg erworben. Es besteht kein Grund, § 118 Abs 1 Nr 1 AFG in dem Sinne erweiternd auszulegen, daß auch Zwischen-Übg in Höhe der Alhi einen höheren Alg-Anspruch zum Ruhen bringt.
Selbst wenn man § 118 Abs 1 Nr 2 AFG auch bei Zuerkennung von Zwischen-Übg anwenden wollte, würde dies den Klageanspruch nicht stützen. Denn die Grundvoraussetzung für die Zuerkennung von Zwischen-Übg lag in der hier streitigen Zeit nicht vor. Dem Kläger konnte, wie er selbst bewiesen hat, eine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden. Diese Beschäftigung in der Stelle eines landwirtschaftlichen Facharbeiters entsprach seinem beruflichen Werdegang als gelernter Landwirt und staatlich geprüfter Wirtschafter. Auch hinsichtlich des Arbeitsentgelts war diese Beschäftigung zumutbar, denn sein Arbeitsentgelt in Höhe von 2.270 – 2.800,– DM in den Monaten Mai bis November 1988 entsprach seinem letzten Arbeitsverdienst von 2.200,– DM in seinem erlernten Beruf im Jahre 1986. Es mag sein, daß dennoch weiterer Rehabilitationsbedarf bestand. Als Rehabilitationspause kann aber die Zeit nicht mehr angesehen werden, die an eine zumutbare Beschäftigung von anwartschaftsbegründender Dauer anschließt.
Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, daß ihm Übg für die streitige Zeit rechtskräftig zuerkannt worden ist und in der Revisionsinstanz nur über die Höhe dieser Leistung gestritten werden könnte, kann die Beklagte nicht zu einem höheren Betrag, als ihn das LSG ausgesprochen hat, verurteilt werden. Die Meinung des Klägers, das Zwischen-Übg müsse auf der Grundlage seines letzten monatlichen Verdienstes in der Zwischenbeschäftigung von 2.800,– DM berechnet werden, trifft nicht zu. Daran wäre nur zu denken, wenn das Zwischen-Übg nunmehr nicht mehr nach § 59 Abs 5 AFG, also in Höhe von Alg oder Alhi, sondern nach § 59 Abs 3 AFG, also in Höhe des letzten vierwöchigen Arbeitsentgelts, zu bemessen wäre. Dafür liegen aber die Voraussetzungen anders als in dem durch den Senat durch Urteil vom 23. Mai 1990 (SozR 3-4100 § 59 Nr 2) entschiedenen Fall nicht vor. Der Kläger weist nicht genügend Vorversicherungszeiten auf, die nach § 59 Abs 1 AFG erfüllt sein müßten, um das Übg überhaupt nach § 59 Abs 3 AFG zu berechnen. Das LSG hat ausdrücklich festgestellt, daß diese Vorversicherungszeiten weder bei Beginn der Rehabilitation noch bei Beendigung der Zwischenbeschäftigung erfüllt waren. Diese Feststellungen hat der Kläger mit der Revision nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen