Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsschadensausgleich. schädigungsbedingter Einkommensverlust. Ursächlichkeit. Berufswechsel. Verbleiben im Beruf. Erforderlichkeit des Berufswechsels. Beweiserleichterung
Leitsatz (amtlich)
Der Beweis einer schädigungsbedingten Einkommensminderung ist auch dann erleichtert, wenn der Beschädigte in seiner Berufsgruppe verbleibt, obwohl die Erforderlichkeit eines Berufswechsels im Hinblick auf die Schädigungsfolgen offensichtlich ist (Bestätigung von BSGE 68, 64 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 3).
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3-4; BSchAV § 2 Abs. 3
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 20.07.1993; Aktenzeichen L 4 V 1214/92) |
SG Kassel (Entscheidung vom 25.11.1992; Aktenzeichen S 6B V 64/92) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 1993 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der kriegsbeschädigte Kläger macht zum wiederholten Male Berufsschadensausgleich (BSA) geltend, weil er in den Jahren 1966, 1968 und 1970 in seinem erlernten und zuletzt von 1964 bis 1971 ausgeübten Beruf als Maschinenschlosser weniger verdient habe als das statistische Durchschnittseinkommen und weil er sein Erwerbsleben schädigungsbedingt vorzeitig habe beenden müssen.
Als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 vH ist beim Kläger eine Teilversteifung des rechten Kniegelenks mit arthrotischen Veränderungen und leichtem Wackelknie anerkannt. Daneben lagen 1971, als der Kläger mit 53 Jahren wegen Erwerbsunfähigkeit unter Rentenbezug aus dem Erwerbsleben ausschied, schädigungsfremde Leiden vor. Der Beklagte lehnte es 1972 und erneut 1980 ab, BSA zu gewähren. Der Kläger habe keinen schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten. Die Schädigungsfolgen seien weder für ein zeitweiliges Zurückbleiben hinter dem Durchschnittsverdienst eines Maschinenschlossers ursächlich gewesen, noch für das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben.
Auch der neuerliche Antrag des Klägers vom Februar 1991 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 21. Mai 1991; Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1992; Urteile des Sozialgerichts vom 25. November 1992 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 20. Juli 1993). Der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorgetragen. Es bleibe bei der Ablehnung durch die bindend gewordenen Bescheide.
Mit seiner – vom Senat zugelassenen – Revision macht der Kläger geltend, er habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Anspruch auf BSA (BSGE 68, 64 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 3). Ihm komme dieselbe Beweiserleichterung zugute, wie einem Beschädigten, der den Beruf schädigungsbedingt gewechselt habe. Ebenso wie jener brauche er nicht nachzuweisen, daß sein Einkommensverlust auf Schädigungsfolgen beruhe, weil er nur aufgrund besonderer Umstände trotz der Schädigungsfolgen seinen Beruf habe weiter ausüben können.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Kassel vom 25. November 1992 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 1993 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1992 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Rücknahme der Bescheide vom 23. Februar 1972 und 1. August 1980 Berufsschadensausgleich ab 1. Januar 1987 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es treffe nicht zu, daß der Kläger unstreitig Einkommen verloren habe. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ergebe, daß sich die Schädigung nach allgemeinen Erfahrungen auf den Beruf ausgewirkt und daß der Kläger unter gewöhnlichen Umständen Veranlassung zum Berufswechsel gehabt hätte. Mindereinkommen des Klägers sei auf krankheitsbedingte Fehlzeiten zurückzuführen. Dafür gebe es Krankengeld und Ausfallzeiten, nicht aber BSA.
Ein unterstellter Einkommensverlust sei jedenfalls nicht schädigungsbedingt. Es sei auf die Bescheide von 1972 und 1980 hin bereits rechtskräftig entschieden, daß ein Einkommensverlust auf schädigungsfremde Gesundheitsstörungen zurückzuführen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪ SGG ≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist in dem Sinne begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs. 2 SGG). Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das LSG die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der BSA ablehnenden Bescheide vom 23. Februar 1972 und 1. August 1980 nicht verneinen. Bei Erlaß dieser Verwaltungsakte ist das Recht unrichtig angewandt worden. Ob der Kläger bei richtiger Rechtsanwendung Anspruch auf BSA hat, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, weil es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen fehlt. Sie sind vom Berufungsgericht nachzuholen.
Nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hat die Verwaltung eine Entscheidung auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Das LSG hat eine unrichtige Rechtsanwendung mit der Begründung ausgeschlossen, der vom Kläger behauptete Einkommensverlust sei nicht schädigungsbedingt, weil er seinen Beruf als Maschinenschlosser weiter ausgeübt habe und ein Zurückbleiben hinter dem Durchschnittsverdienst dieser Berufsgruppe noch nichts über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Minderverdienst und Schädigungsfolgen besage. Das LSG hat damit, ebenso wie der Beklagte, angenommen, der Anspruch auf BSA setze voraus, daß der Beschädigte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Gesunder das Vergleichseinkommen erzielt hätte. Das trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 68, 64 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 3) verlangt das Gesetz für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schädigungsfolgen und Einkommensverlust nicht den vollen Beweis, sondern räumt weitgehende Beweiserleichterungen ein. Danach hat ein Kriegsbeschädigter, der trotz der Schädigungsfolgen wegen besonderer Umstände in seiner bisherigen Berufsgruppe verbleiben kann, wie im Falle eines schädigungsbedingten Berufswechsel bereits dadurch Anspruch auf Berufsschadensausgleich, daß er das maßgebliche Vergleichseinkommen nicht erreicht; es braucht nicht außerdem wahrscheinlich gemacht zu werden, daß die Schädigungsfolgen für den Minderverdienst ursächlich sind.
Dieser Rechtsprechung ist in der Literatur mit dem Argument widersprochen worden, sie verlasse das Kausalitätsprinzip beim BSA (Schroth, SGb 1991, 449) und beachte nicht, daß Einkommensverlust und Kausalität im Recht des BSA getrennt zu prüfen seien (Niepel, Versorgungsverwaltung 1993, 3). Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest.
Hat ein Beschädigter seinen Beruf nicht gewechselt oder trotz der Schädigung den angestrebten Beruf erreicht, kann ebenso wie nach Berufswechsel Anspruch auf BSA bestehen, weil der Beschädigte „in der nach diesen Vorschriften in Betracht kommenden Tätigkeit” (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Berufsschadensausgleichsverordnung ≪BSchAV≫) wegen der Schädigung nicht das Einkommen erzielt, das er als Gesunder erzielt hätte (BSG SozR Nr. 43 zu § 30 BVG; BSGE 68, 64, 66 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 3). Daß der tatsächlich eingetretene Minderverdienst schädigungsbedingt war, braucht ebensowenig nachgewiesen zu werden wie die Ursächlichkeit der anerkannten Schädigungsfolgen für den Berufswechsel. Ist ein Einkommensverlust auf den Berufswechsel eines erheblich Beschädigten zurückzuführen, wird nach ständiger Verwaltungspraxis im allgemeinen nicht geprüft, ob die Schädigungsfolgen einen Zwang oder wenigstens den Grund für den Berufswechsel darstellten. Bei der Berufsaufgabe genügt die entsprechende Behauptung des Beschädigten, wenn sie im Hinblick auf die Schädigungsfolgen plausibel ist (BSGE 74, 195, 197 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10). Dasselbe gilt, wenn der Beruf nicht gewechselt wird, obwohl die Erforderlichkeit eines Berufswechsels im Hinblick auf die Schädigungsfolgen offensichtlich ist. Die Beweiserleichterung knüpft dann anstelle des vollzogenen Berufswechsel an dessen Erforderlichkeit an. Hätte der Beschädigte nach Art der Schädigungsfolgen und deren Auswirkungen auf die Berufsausübung, insbesondere durch eine erhebliche Einschränkung der Verwendungsbreite, hinreichend Anlaß zu einem Berufswechsel gehabt, so ist mit dieser Feststellung die Kausalitätsprüfung zugunsten des Beschädigten abgeschlossen. Eine zusätzliche „allgemeine” Kausalitätsprüfung daraufhin, ob nicht andere Umstände, zB in der Persönlichkeit des Beschädigten den Minderverdienst verursacht haben, findet nicht statt (so auch Kunze, Versorgungsverwaltung 1993, 66). Das tatsächlich erzielte derzeitige Bruttoeinkommen ist nur in wenigen vom Gesetzgeber ausdrücklich und abschließend genannten Fällen zu Lasten des Beschädigten zu korrigieren (vgl BSGE 64, 283, 286 = SozR 3100 § 30 Nr. 76): beim Nachschaden (§ 30 Abs. 11 Bundesversorgungsgesetz), beim Verzicht auf Einkünfte (§ 9 Abs. 7 Satz 1 BSchAV), beim Nichtgeltendmachen von Ansprüchen (§ 9 Abs. 7 Satz 2 BSchAV). bei Herabsetzung der Arbeitszeit (§ 9 Abs. 7 Satz 3 BSchAV) und bei mangelhafter Wahrnehmung von Erwerbschancen nach erfolgreicher beruflicher Rehabilitation (§ 9 Abs. 7 Satz 4 BSchAV).
Die vom Kläger behaupteten Einkommensverluste wären nach diesen Grundsätzen schädigungsbedingt. Denn die Schädigungsfolgen hätten dem Kläger hinreichende Veranlassung geben können, den Beruf zu wechseln. Die mit einer MdE um 60 vH bewertete Teilversteifung des rechten Kniegelenks mit arthrotischen Veränderungen und leichtem Wackelknie, deretwegen der Kläger einen Schienenhülsenapparat tragen muß, wirkt sich nach allgemeiner Erfahrung auf den in erster Linie im Stehen auszuübenden Beruf des Maschinenschlossers aus. Damit ist der erleichterte Beweis eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes geführt, obwohl der Kläger schädigungsfremde Leiden hat, die den behaupteten Einkommensverlust ebenfalls verursacht haben können oder dazu neben den Schädigungsfolgen beigetragen haben mögen.
Das LSG wird zu ermitteln haben, ob das Erwerbseinkommen des Klägers in den Jahren 1966, 1968 und 1970 – wie von ihm behauptet – gemindert war und ob sich daraus ein jetzt allein noch in Betracht kommender Renten-BSA errechnet (§ 30 Abs. 4 Satz 3 und 4 BVG).
Der Beklagte hat das Recht richtig angewandt, soweit er einen Anspruch des Klägers auf BSA wegen schädigungsbedingt vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben abgelehnt hat. Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Schädigungsfolgen schon dann für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einen dadurch eingetretenen Einkommensverlust ursächlich sind, wenn sich der Beschädigte zur gleichzeitigen Erlangung einer Altersversorgung auf eine wesentlich durch Schädigungsfolgen bedingte Schwerbehinderung berufen muß (zuletzt BSGE 74, 195 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10). Diese Grundsätze lassen sich aber nicht auf ein Ausscheiden weit vor Vollendung des 60. Lebensjahres übertragen, weil sie an eine im Rentenversicherungsrecht und im Beamtenrecht gerade für das Ausscheiden im höheren Lebensalter vorgezeichnete Beweiserleichterung anknüpfen (BSGE 74, 195, 198 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 10; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 9 RV 9/95 – MDR 1996, 616).
Das LSG wird auch über die Kosten zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1049482 |
SozSi 1997, 319 |