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BSG Beschluss vom 28.10.1994 - 9 RV 17/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung. Aufhebung. notwendige Beiladung. In-sich-Prozeß. Beteiligtenfähigkeit. Bundesbehörde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, ist in Angelegenheiten der Soldatenversorgung nicht deshalb notwendig, weil das Bundesministerium der Verteidigung Leistungen im Wege der „Kannversorgung” nur mit dessen Zustimmung erbringen darf.

2. Eine unzulässige Beiladung ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen aufzuheben (Anschluß an BSG vom 7.9.1989 – 8 RKn 5/88 = SozR 1500 § 70 Nr 5).

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

SGG § 75 Abs. 2, § 70 Nr. 3; SGGAG RP § 2

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 20.05.1994; Aktenzeichen L 4 V 58/92)

SG Koblenz (Entscheidung vom 07.08.1992; Aktenzeichen S 4 V 83/91)

 

Tenor

Die Beiladung des Beigeladenen zu 1 wird aufgehoben.

 

Gründe

Das Sozialgericht (SG) hat in einem Rechtsstreit des Klägers gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland um Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung im Wege der sog „Kannversorgung” den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) sowie das Land Rheinland-Pfalz gemäß § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Die Beiladung des BMA ist unzulässig und deshalb auch noch im Revisionsverfahren aufzuheben.

Das SGG enthält keine ausdrückliche Regelung über die Aufhebung von Beiladungsbeschlüssen. Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, daß Beiladungen jedenfalls dann aufgehoben werden können, und zwar auch noch im Rechtsmittelzug, wenn die Beiladung rechtswidrig war und bei einer als notwendig angesehenen Beiladung auch keine Aufrechterhaltung als sog einfache Beiladung gemäß § 75 Abs 1 SGG möglich ist (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 27; SozR 1500 § 70 Nr 5; BVerwGE 72, 165; Meyer-Ladewig, SGG, § 75 RdNr 17; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, S 193). Das ist hier der Fall.

Die Beiladung des BMA ist schon deshalb aufzuheben, weil er als Behörde nicht beteiligtenfähig ist. Nach § 70 Nr 3 SGG sind Behörden zwar dann beteiligtenfähig, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Das von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich angewandte, vom Revisionsgericht daher selbst auszulegende Landesrecht in Rheinland-Pfalz sieht zwar in § 2 des Ausführungsgesetzes zum SGG vom 2. Oktober 1954 (GVBl 115) vor, daß alle Behörden fähig sind, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Diese Regelung ist aber dahin zu verstehen, daß sie sich nur auf Landesbehörden bezieht, nicht aber die Beteiligtenfähigkeit von Bundesbehörden meint, wofür dem Landesgesetzgeber eine Gesetzgebungszuständigkeit fehlen würde (BSG SozR SGG § 70 Nr 13). Bundesgesetzlich ist eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden – von hier nicht in Betracht kommenden Ausschüssen abgesehen – nicht vorgesehen.

Die unzulässige Beiladung des BMA kann auch nicht von Amts wegen in eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMA, berichtigt werden (vgl zu dieser Möglichkeit die zuletzt genannte Entscheidung des BSG, aaO). Denn auch die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland wäre unzulässig. Sie hätte nämlich zur Folge, daß die Bundesrepublik Deutschland sowohl als Beklagte als auch als Beigeladene am Verfahren beteiligt wäre. Für eine solche doppelte Beteiligung besteht sachlich keine Notwendigkeit. Sie ist insbesondere nicht deshalb erforderlich, weil das BMA an dem streitigen Rechtsverhältnis ebenfalls beteiligt ist und die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Anscheinend hat das SG im Hinblick auf die Zustimmungsbedürftigkeit des BMA bei Gewährung von Leistungen im Wege der sog „Kannversorgung” gemäß § 81 Abs 6 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz gemeint, ihn deswegen am Verfahren beteiligen zu müssen. Es hat dabei aber übersehen, daß die Bundesrepublik Deutschland hier im Gegensatz zu der von den Ländern auszuführenden Kriegsopferversorgung bereits als Beklagte am Verfahren beteiligt ist und deshalb zur Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf das BMA die Beiladung nicht notwendig ist. Es kann dahinstehen, ob unter Voraussetzungen, bei denen die Zulässigkeit eines Insichprozesses zwischen verschiedenen Behörden desselben Rechtsträgers bejaht wird (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, § 54 RdNr 15 mN) auch eine weitere Beteiligung eines Klägers oder Beklagten als Beigeladener zulässig sein kann (vgl Redeker/von Oertzen, VwGO, § 63 RdNr 8). Denn im Verhältnis zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem BMA bestehen keine in abschließender Eigenverantwortung wahrzunehmende Zuständigkeitsbereiche; sie sind vielmehr Teil der Bundesregierung, innerhalb der eine einheitliche Willensbildung möglich ist. An die Rechtskraft der gegen die Bundesrepublik Deutschland ergehenden Entscheidungen sind beide Behörden gleichermaßen gebunden. Im Falle der Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung wird die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des BMA durch die Rechtskraft des Urteils ersetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1176606

SozR 3-1500 § 75, Nr. 23

Breith. 1995, 296

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