Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 24.03.1999 - B 7 AL 46/99 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.01.1999; Aktenzeichen L 9 AL 57/97)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1999 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,

wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit zwei von ihm unterzeichneten, am 10. März 1999 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 2. und 9. März 1999 gegen das ihm am 12. Februar 1999 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 14. Januar 1999 sinngemäß Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, daß sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozeßkostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ iVm § 117 Abs 2 und 4 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫), dh unter Verwendung des durch die Prozeßkostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordrucks, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, sofern nicht der Antragsteller ohne sein Verschulden auch hieran gehindert war (BSG SozR 1750 § 117 Nrn 1, 3; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nrn 2, 6). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer wegen Versäumung der Frist zur formgerechten (§ 166 SGG) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 67 Abs 1 SGG). Denn auch derjenige, der ohne sein Verschulden infolge wirtschaftlicher Bedrängnis an der Beauftragung eines vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 SGG) und damit der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert ist, hat zumindest alles in seinen Kräften Stehende innerhalb der laufenden Beschwerdefrist zu veranlassen. Andernfalls würde er besser als ein nicht der Prozeßkostenhilfe bedürftiger Beschwerdeführer gestellt (BSG Beschluß vom 3. Juni 1997 – 7 BAr 32/97 –, unveröffentlicht; Beschluß vom 12. Dezember 1997 – 7 BH (Ar) 30/97 –, unveröffentlicht; Beschluß vom 31. März 1998 – B 7 AL 54/98 B –, unveröffentlicht).

Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 12. März 1999 endete (§§ 160a Abs 1 Satz 2, 64 Abs 2 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozeßkostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan worden, daß er hieran ohne Verschulden gehindert war.

Dem Kläger wird daher im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) nicht gewährt werden können.

Die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet mithin keine Aussicht auf Erfolg, so daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe schon aus diesem Grunde abzulehnen ist (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO).

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wie bereits ausgeführt, muß sich der Kläger vor dem BSG gemäß § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozeßhandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muß von einem nach § 166 Abs 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des LSG ebenfalls hingewiesen worden. Die Beschwerde muß deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175841

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    2
  • Sprecherausschussgesetz / §§ 3 - 10 Erster Abschnitt Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
    1
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Protokollerklärungen zu Unterabschnitt II
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 3. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
    0
  • Bildschirmarbeitsplatz (BAT) / 9.3.7 Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen
    0
  • Entgeltordnung VKA / IV. Baustellenaufseherinnen und Baustellenaufseher
    0
  • Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht / 2.1.6 Deutsch-moldauisches Abkommen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 55 BPersVG (und ... / 2.5 Brandenburg
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 BPersVG (und ... / 3.10.2 Unterrichtungspflicht
    0
  • I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 9.1.4 Weitere Besonderheiten
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)
    0
  • Jansen, SGB VI § 66 Persönliche Entgeltpunkte / 2.6 Praxishinweise
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Jung, SGB VII § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Optimal managen: Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert die Methoden der aufgaben- bzw. prozessorientierten Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst und zeigt, wie Zeiten und Mengen transparent und fortschreibungsfähig ausgewiesen werden können.


BSG B 7 AL 54/98 B
BSG B 7 AL 54/98 B

  Verfahrensgang LSG für das Land Brandenburg (Urteil vom 21.10.1997) BSG (Beschluss vom 27.01.1997; Aktenzeichen 7 S (Ar) 10/96)   Tenor Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren