Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 15.05.1991 - 6 BKa 69/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Terminsverlegung aufgrund der Verhinderung eines Beteiligten

 

Orientierungssatz

Wenn ein Beteiligter, der durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, sein persönliches Erscheinen im Termin für unerläßlich hält, müssen die Gründe dafür substantiiert dargelegt werden (vgl BVerwG vom 30.8.1982 - 9 C 1/81 = DÖV 1983, 247). Die Tatsache der Verhinderung allein ist, mag sie auch unabweislich sein, kein zwingender Grund für eine Verlegung des Termins - zumindest dann nicht, wenn der Beteiligte vertreten ist.

 

Normenkette

SGG § 110 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 08.08.1990; Aktenzeichen L 12 Ka 39/89)

 

Gründe

Der Kläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt vor, er habe alsbald nach Erhalt der Mitteilung des Termins beim Landessozialgericht (LSG) mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. Juli 1990 die Verlegung des Termins beantragt. Das LSG habe die Verlegung zu Unrecht abgelehnt. Das Schreiben vom 23. Juli 1990 habe zwar das Aktenzeichen der Parallelsache (L 12 Ka 85/89, nunmehr 6 BKa 70/90) getragen, ersichtlich aber materiell selbstverständlich auch für das anhängige Verfahren L 12 Ka 39/89 gegolten, weil es die Umstände für die Verhinderung an der Teilnahme im Termin am 8. August 1990 aufführte.

Diese Rüge ist nicht begründet. In der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Sache L 12 Ka 39/89 hat der Kläger keinen Verlegungsantrag gestellt. Das Gericht hat den Termin auch nicht von Amts wegen verlegen müssen. Wenn ein Beteiligter, der durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, sein persönliches Erscheinen im Termin für unerläßlich hält, müssen die Gründe dafür substantiiert dargelegt werden (BVerwG DÖV 1983, 247). Die Tatsache der Verhinderung allein ist, mag sie auch unabweislich sein, kein zwingender Grund für eine Verlegung des Termins - zumindest dann nicht, wenn der Beteiligte vertreten ist -.

In der Beschwerdebegründung bringt der Kläger vor, es sei ihm wegen der Ablehnung des Verlegungsantrags unmöglich gewesen, neue, für die Entscheidung relevante Tatsachen vorzutragen. Er rügt nicht - was zur Bezeichnung des Verfahrens-mangels gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlich gewesen wäre -, daß er den Wunsch zu weiterem Sachvortrag in der Sache L 12 Ka 39/89 dem LSG dargelegt habe. Insoweit genügt es nicht, daß der Kläger (in der Sache L 12 Ka 85/89) im Schreiben vom 23. Juli 1990 ausgeführt hat, er möchte an der Verhandlung unbedingt teilnehmen und seine Argumente, insbesondere tatsächlicher Art, dem Senat vortragen. Damit hatte der Kläger die Gründe für die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens nicht substantiiert dargelegt. Eine substantiierte Darlegung war hier um so mehr angezeigt, als in den Vorinstanzen ausreichend Zeit für einen Vortrag von Tatsachen gegeben war und deshalb das Gericht ein Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht für sachlich geboten erachten mußte.

Der Kläger rügt, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Indessen ergibt sich die Rechtsfrage, die er für klärungsbedürftig hält, nur aus einem neuen Sachvortrag in der Beschwerdebegründung. Es fehlt insoweit an der Klärungsfähigkeit. Für die Zulassung der Revision genügt nicht die Möglichkeit der Klärung, wenn dazu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (BVerwG NJW 1961, 1229).

Schließlich rügt der Kläger eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des LSG vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Juni 1984 - 6 RKa 7/83 - (= SozR 5520 § 29 Nr 5). Er macht geltend, aus dieser Entscheidung ergebe sich, daß das "Vertrauensverhältnis zwischen Kläger, den an ihn überweisenden Ärzten und seinen Patienten bei der Entscheidung darüber, ob die Beteiligung noch oder überhaupt notwendig ist, berücksichtigt werden muß". Tatsächlich heißt es in dem Urteil vom 6. Juni 1984, daß dieses Vertrauensverhältnis bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf die Bedeutung dieser Äußerung im Zusammenhang des Urteils ist hier nicht einzugehen. Im angefochtenen Urteil ist das LSG jedenfalls nicht von der Entscheidung des BSG abgewichen. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger könne auch aus dem Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten und zu den überweisenden niedergelassenen Kassenärzten kein Bedürfnis für eine weitere Beteiligung ableiten. Damit hat das LSG keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. Es geht nicht von einem Rechtssatz aus, nach dem das Vertrauensverhältnis zwischen Krankenhausarzt, überweisenden Ärzten und Patienten bei der Entscheidung über die Beteiligung nicht berücksichtigt werden könne.

Die Kostenentscheidung wird auf § 193 SGG (analog) gestützt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174271

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Energiewende in Kommunen
Energiewende in Kommunen
Bild: Haufe Shop

Die Energiewende ist keine Option, sondern eine kommunale Pflichtaufgabe. Das Buch bietet einen Überblick über das Thema Wärmeplanung – von zukünftigen Energiequellen und finanziellen Aspekten bis hin zur Einbindung der Bürger und konkreten Berechnungen. Mit Beispielen gelungener Projekte.


Sozialgerichtsgesetz / § 110 [Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung]
Sozialgerichtsgesetz / § 110 [Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung]

  (1) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. 2Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden ...

4 Wochen testen


Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren