Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Verschulden bei besonderem Hinweis im Merkblatt
Orientierungssatz
Das Außerachtlassen von gesetzlichen oder Verwaltungs-Vorschriften, auf die in einem Merkblatt (hier: Kindergeld) besonders hingewiesen wurde, ist im allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, daß der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschriften nicht verstanden hat (vgl BSG vom 20.9.1977 - 8/12 RKg 8/76 = SozR 5870 § 13 Nr 2).
Normenkette
BKGG § 13
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 20.12.1991; Aktenzeichen L 5 Kg 4/91) |
Gründe
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160a iVm § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Seine Beschwerde erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für eine formgerechte Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Denn weder ist eine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage klar bezeichnet - die Ausführungen des Klägers setzen sich lediglich mit der behaupteten Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen auseinander, was als Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreicht - noch lassen sich seiner Beschwerdebegründung substantiierte Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochen Problematik entnehmen (insbesondere dazu, ob sie nicht bereits höchstrichterlich geklärt ist). Da er hierauf nicht Bezug nimmt, hat der Kläger augenscheinlich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) übersehen, wonach das Außerachtlassen von gesetzlichen oder Verwaltungs-Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, im allgemeinen grob fahrlässig ist, es sei denn, daß der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschriften nicht verstanden hat (BSG vom 20. September 1977, SozR 5870 § 13 Nr 2 S 13 mwN). Nur auf diesem Hintergrund aber sind sowohl die Ausführungen des Sozialgerichts (SG) wie auch die des Landessozialgerichts (LSG) zu der vom SG angenommenen groben Fahrlässigkeit des Klägers verständlich. Hiergegen scheint der Kläger sich vorrangig wenden zu wollen, was allerdings die Revision nicht zu eröffnen vermag.
Fundstellen