Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 11.05.1993 - 12 BK 62/91

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 06.06.1991; Aktenzeichen L 1 Kr 1217/89)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin macht den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die Frage, „ob die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme der Selbständigkeit einer Berufsausübung dazu führen, daß verschiedene Dienstleistungen nicht in selbständiger Weise ausgeübt werden können, bejahendenfalls ob dies mit dem Grundrecht der Gewerbefreiheit nach Art 12 Grundgesetz (GG) in Übereinstimmung gebracht werden kann oder eine Gewichtung der Kriterien der Selbständigkeit geboten ist, die Art 12 GG Rechnung trägt”.

Der Senat mißt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die klärungsbedürftig ist. Die Frage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zur Abgrenzung zwischen einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung und einer versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor (Nachweise bei Seewald im Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Juli 1991, § 7 SGB IV RdNrn 45 ff mit Einzelfällen in RdNr 125). In seiner Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht (BSG) die erforderlichen Abgrenzungskriterien entwickelt (vgl insbesondere BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr 8; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn 17 und 19). Danach ist bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung einem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner nur dann entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn bei der Beurteilung des gesamten Bildes der Tätigkeit ebenso viele (und gleichwertige) Kriterien für das eine oder das andere sprechen. Der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich das Landessozialgericht (LSG) angeschlossen. Das Grundrecht auf Gewerbefreiheit und Unternehmerfreiheit „im Sinne freier Gründung und Führung von Unternehmen” (Art 12 Abs 1 GG) wird durch die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung und ihr folgend das LSG vorgenommen hat, nicht verletzt, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles eine abhängige Beschäftigung ergibt. Selbst wenn danach manche Dienstleistungen praktisch nur in Form einer abhängigen verrichtet werden können, wird dadurch ein Grundrecht der Klägerin nicht verletzt. Eine Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung im Lichte der Grundrechte ist von dem vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten.

Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) anzuordnen, war nicht angezeigt, weil sie sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172947

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • DRK-TV / 2.3.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 DRK-TV)
    1
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 22a.4.3 Zulage im Tarifgebiet Ost (Absatz 3 Satz 3)
    1
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 86 - 90 Abschnitt 2 Sondervermögen, Treuhandvermögen
    1
  • Leistungsbewertung und Zielvereinbarung und das Gespräch ... / 4 Die Kunst hoher Mitarbeitendenorientierung und Sachorientierung in der Gesprächsführung
    1
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe III
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung / 1 Allgemeines
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 1. Amtsbezeichnungen
    0
  • Fahrradleasing / 4.2 Auswahl des Leasinggebers
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 Durchführung ... / 3.16 Thüringen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 Einigungs ... / 3.15.1 Errichtung Einigungsstelle
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 2 Landesrecht
    0
  • Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Jansen, SGB IV § 87 Umfang der Aufsicht / 2.8 Fachaufsicht nach Abs. 2
    0
  • Jansen, SGB IV § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung / 2.1 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 48 Waisenrente / 1 Allgemeines
    0
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 1.4 Nichtgeltung des Tarifvertrags (Absatz 3)
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Bild: Haufe Shop

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


BSG 12 BK 38/94
BSG 12 BK 38/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungswidrigkeit - Begründung  Orientierungssatz Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde Verfassungswidrigkeit geltend gemacht, so ist ua die ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren