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BSG Beschluss vom 05.01.2022 - B 5 R 26/21 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Verstoß gegen vertrauensschützende Regelungen. Überprüfungsverfahren. Zugunstenverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist zumindest entsprechend heranzuziehen, wenn eine bewilligte und erbrachte Sozialleistung durch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wieder entzogen und zurückgefordert wird.

2. Ein Verstoß gegen die vertrauensschützenden Regelungen in den §§ 45, 48 SGB X ist auch im Zugunstenverfahren zu berücksichtigen; der Maßstab, nach dem sich eine i.S. des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X unrichtige Anwendung des Rechts beurteilt, ist nicht allein dem materiellen Leistungsrecht zu entnehmen; heranzuziehen sind jedenfalls auch die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 45, 48 SGB X zum Vertrauensschutz.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 1 S. 1, §§ 56, 69 Nr. 1, §§ 77, 160 Abs. 1, 3; BGB § 1922 Abs. 1; SGB VI § 97 Abs. 2 S. 2; SGB X §§ 39, 44 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 3, Abs. 3-4, § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nrn. 2, 4, § 50

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen L 2 R 375/18)

SG Hannover (Entscheidung vom 19.04.2018; Aktenzeichen S 1 R 945/15)

 

Tenor

Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten wird gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2022 jeweils an einem anderen Ort als im Sitzungssaal des Bundessozialgerichts aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Beteiligte, die sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen möchten, haben dies bis spätestens am 2. Februar 2022 um 15 Uhr dem Gericht anzuzeigen und dabei den Ort sowie eine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Einwahldaten zu benennen.

 

Gründe

Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Satz 1); für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diese Orte und in das Sitzungszimmer übertragen (Satz 2). Der Senat macht von dieser Befugnis im Hinblick auf den derzeitigen Stand der COVID 19-Pandemie von Amts wegen Gebrauch.

Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an die rechtzeitig benannten anderen Orte und in das Sitzungszimmer mittels

- Logitech Rally Plus Videokonferenzsystem und

- Cisco Webex Meetings Suite.

Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden spätestens 15 Minuten vor Beginn des Termins an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt.

Die Teilnahme der Beteiligten und Bevollmächtigten an dem anderen Ort setzt dort die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt Chrome oder Firefox) voraus.

Die Übertragung wird vom Gericht nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig.

Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.

Düring                                               Gasser                                                    Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15052517

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