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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.03.2019 - L 2 R 375/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sinn des in § 44 SGB 10 normierten Zugunstenverfahrens. Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten iS des § 45 SGB 10 im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10. fehlerhafte Einkommensanrechnung bei einer Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der nicht berücksichtigten, aber mitgeteilten Beendigung eines Studiums durch die Waise

 

Orientierungssatz

1. Es ist nicht Sinn des in § 44 SGB 10 normierten Zugunstenverfahrens, für die Vergangenheit oder für die Zukunft mehr zu gewähren, als dem Berechtigten nach materiellem Recht zusteht (vgl BSG vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 30).

2. Unabhängig davon, ob ein Leistungsberechtigter mit einem rechtzeitigen Vortrag gegen einen Ausgangsbescheid unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten - insbesondere iS des § 45 SGB 10 - durchgedrungen wäre, kann er nach Bestandskraft des Ausgangsbescheides mit diesem Vortrag im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 nicht mehr gehört werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.02.2022; Aktenzeichen B 5 R 26/21 R)

BSG (Beschluss vom 05.01.2022; Aktenzeichen B 5 R 26/21 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. April 2018 aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung, einen bestandskräftig gewordenen Witwerrentenneuberechnungsbescheid vom 9. Januar 2015, mit dem der 1942 geborene Kläger zur Erstattung eines überzahlten Witwerrentenbetrages in Höhe von 4.452,33 € aufgefordert worden ist, im Hinblick auf einen Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X aufzuheb...

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