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BSG Beschluss vom 03.03.1998 - 11 RAr 107/96

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Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Nach § 10 Abs 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl I 1430), setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Dies ist hier der Fall. Denn während die im sozialgerichtlichen Verfahren erhobenen Gerichtsgebühren Pauschgebühren sind, die sich nicht nach einem Wert richten (vgl Verordnung über die Höhe der gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1968, BGBl I 412), werden im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BRAGO).

Der festgesetzte Gegenstandswert ergibt sich aus § 8 Abs 2 BRAGO. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus anderen Vorschriften ergibt oder feststeht; bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, wie hier bei der Anfechtung einer Teilentscheidung über das Nichtvorliegen von Befreiungstatbeständen im Rahmen des § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), ist der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million DM anzunehmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine andere Schätzung ist der Regelgegenstandswert maßgebend. Dieses Ergebnis bestätigt die Vorschrift des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG), die, um Abweichungen gegenüber vergleichbaren Verfahren zu vermeiden, ergänzend heranzuziehen ist (BSG SozR 1930 § 8 Nrn 2 und 3; SozR 3-1500 § 193 Nr 6). Nach § 13 Abs 1 GKG ist der Streitwert vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8.000,00 DM anzunehmen.

Für die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren und im Berufungsverfahren ist die Zuständigkeit des Bundessozialgerichts nicht gegeben (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl 1997, § 10 Rz 5; Hansens, BRAGO, 8. Aufl 1995, § 10 Rz 9; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl 1988, § 10 Rz 7).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172781

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