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Brandenburgisches OLG Urteil vom 26.03.1997 - 3 U 159/96

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Teilurteil vom 06.05.1996; Aktenzeichen 6 O 133/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Mai 1996 – 6 O 133/95 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage auf Räumung und Herausgabe des in W. belegenen Grundstücks A.D.-Straße … Gemarkung W. Flur … Flurstücke … und … nebst aufstehenden, am Wasser befindlichen Gebäudes (ehemalige Kinderkrippe) wird abgewiesen.

2. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten der Berufung, bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Potsdam in dem Rechtsstreit 6 O 133/95 vorbehalten.

4. Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 113.233,48 DM.

5. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird für die Zeit bis zum 19. Februar 1997 auf 151.313,48 DM, für die Zeit ab dem 19. Februar 1997 auf 113.233,48 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Räumung und Herausgabe eines Grundstücks. Sie sind Miterben nach der ursprünglichen Eigentümerin der in Werder an der Havel belegenen Grundstücke der Gemarkung W. Flur … Flurstücke … (in der Folge: streitgegenständliches Grundstück) und … (in der Folge: Nachbargrundstück). Das streitgegenständliche Grundstück unterlag gemäß damals geltender DDR-Vorschriften der staatlichen Verwaltung. Das Nachbargrundstück wurde nach dem Recht der DDR unter Enteignung der Rechtsvorgängerin der Kläger in Volkseigentum überführt. Auf diesem Nachbargrundstück betrieb der frühere Rat der Stadt W. (in der Folge: RdS) eine Kinderkrippe. Zur Erweiterung dieser Kinderkrippe schloß der RdS mit dem damaligen staatlichen Verwalter am 8. August 1955 einen Mietvertrag über das streitgegenständliche Grundstück nebst aufstehendem Gebäude und vorhandener Nebengelasse. Inde...

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