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BGH Urteil vom 30.04.1998 - VII ZR 47/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer durch einen Erwerber von Wohnungseigentum zur Wahrung eines Nachbesserungsanspruches an Gemeinschaftseigentum ausgesprochenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Ankündigung der Minderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Fristsetzung eines Erwerbers von noch nicht fertiggestelltem Wohnungseigentum gegenüber dem Veräußerer zur Nachbesserung eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum mit Ablehnungsandrohung, verbunden mit der Erklärung, alsdann Minderung zu fordern, ist aus Rechtsgründen wirkungslos.

 

Orientierungssatz

1. Der einzelne Erwerber hat keine Befugnis, aus seinem Erwerbsvertrag heraus Einfluß auf die Rechte der anderen Wohnungseigentümer zu nehmen.

2. Der Veräußerer kann nicht verpflichtet sein, einem Erwerber Minderung oder Schadensersatz wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentum zu schulden, während ein anderer Erwerber noch berechtigt ist, Nachbesserung gerade dieses Mangels zu verlangen.

3.Die Gemeinschaftsbezogenheit der Gewährleistungsrechte und damit die Zuständigkeit der Gemeinschaft beginnt bereits mit der Entscheidung über die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, wenn Minderung oder kleiner Schadensersatz geltend gemacht werden soll.

 

Normenkette

BGB §§ 634-635

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.12.1996; Aktenzeichen 23 U 115/96)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.12.1995; Aktenzeichen 14 O 178/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538001

DB 1998, 2111

NJW 1998, 2967

BauR 1998, 783

NZM 1998, 636

WM 1998, 1978

ZMR 1998, 641

MDR 1998, 1023

WuM 1998, 613

ZfBR 1998, 245

IPuR 1998, 44

ZNotP 1998, 494

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