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BGH Urteil vom 24.10.2018 - 2 StR 299/18

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Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 16.01.2018)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen Diebstahls in drei Fällen verurteilt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014, dessen Gesamtstrafe es aufgelöst hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Kompensationsentscheidungen aus dem Berufungsurteil sowie aus einer Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2017 hat es aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet.

I.

Rz. 2

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Rz. 3

1. Der Angeklagte sprach den Zeugen Z. am 2. Mai 2013 gegen 24 Uhr auf dem Heimweg kurz vor dessen Wohnung an. Er bot ihm Hilfe an, weil der Zeuge „ganz schön torkeln” würde. Dies lehnte der Zeuge ab. Gleichwohl folgte ihm der Angeklagte in dessen Wohnung. Erst nach einem längeren Gespräch und der Übergabe von Bargeld sowie der Preisgabe seiner Telefonnummer durch den Zeugen Z. auf Verlangen des Angeklagten entfernte sich dieser. In der Folgezeit kam es zu mehreren Begegnungen, bei denen der Zeuge Z. wiederholt erklärte, dass er keine Kontakte zu dem Angeklagten wünsche.

Rz. 4

Am 29. Mai 2013 gegen 5.50 Uhr klingelte der Angeklagte an der Haustür. Der Zeuge Z. begab sich auf den Balkon seiner im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung. Der Angeklagte forderte den Zeugen Z., der beim Bundeskriminalamt beschäftigt ist, auf: „BKA, machen Sie die Tür auf!” Der Zeuge Z. wollte dem Angeklagten keinen Einlass gewähren und begab sich zurück in seine Wohnung. Dieser kletterte jedoch an einem Rohr die Fassade des Gebäudes hinauf. Es gelang dem gehbehinderten Zeugen Z. anschließend nicht, die Balkontür zu erreichen, bevor der Angeklagte in seine Wohnung eindrang. Der Angeklagte erklärte, er werde von der Mafia verfolgt und benötige einen größeren Geldbetrag. Der Zeuge Z. erwiderte, der Angeklagte solle ihn in Ruhe lassen. Dieser durchsuchte aber die Wohnung nach Bargeld und begann schließlich damit, die Kabel des Fernsehgerätes und eines DVD-Players zu lösen. Der Zeuge Z. floh bei sich bietender Gelegenheit aus seiner Wohnung und suchte Hilfe bei einem Nachbarn. Der Angeklagte entfernte sich kurz darauf unter Mitnahme eines Tablet-PC des Zeugen Z. (Fall II.1.1. der Urteilsgründe).

Rz. 5

2. Am 21. Juli 2013 gegen 5.50 Uhr verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Zeugen P., indem er durch das geöffnete Schlafzimmerfenster eindrang. Der Zeuge P., der geschlafen hatte, wurde durch Geräusche wach und forderte den Angeklagten auf, seine Wohnung zu verlassen. Dies geschah erst nach einer verbalen Auseinandersetzung. Der Angeklagte nahm dabei unbemerkt 105 Euro Bargeld und eine Armbanduhr des Zeugen P. weg (Fall II.1.2. der Urteilsgründe).

Rz. 6

3. Am 10. August 2013 gegen 6.50 Uhr begab sich der Angeklagte mit den gesondert verfolgten Mittätern S. und A. in den Verkaufsraum einer Tankstelle in W., um Zigaretten zu stehlen. Der Angeklagte lenkte die Kassiererin ab, während S. 13 Stangen Zigaretten im Wert von 606,20 Euro wegnahm (Fall II.1.3. der Urteilsgründe).

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 7

Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet.

Rz. 8

1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Fall II.1.1. der Urteilsgründe muss entfallen, da ihr das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegensteht.

Rz. 9

a) Die Verjährungsfrist des Vergehens gemäß § 123 Abs. 1 StGB beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) und begann mit der Beendigung der Tat am 2. Mai 2013. Sie endete nach der letzten Unterbrechungshandlung vom 2. Oktober 2014 (Einstellungsbeschluss gemäß § 205 StPO) am 2. Oktober 2017, bevor am 12. Oktober 2017 die Hauptverhandlung des Landgerichts im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB anberaumt wurde. Eine Unterbrechung des Ablaufs der Frist ist in der Zwischenzeit nicht erfolgt. Dies war zuletzt durch vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO am 2. Oktober 2014 wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten geschehen. Anordnungen zur Überprüfung der Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 11 StGB hat die Strafkammer danach nicht getroffen. Dazu wären insbesondere die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung oder ein Antrag auf Begutachtung gemäß § 81a StPO und die entsprechende Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 78c Rn. 62; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 35). Derartige Maßnahmen hat die Strafkammer nicht ergriffen. Sie hat vielmehr zufällig von der Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung in einer anderen Strafsache erfahren und daraus auf dessen bestehende Verhandlungsfähigkeit geschlossen. Der Beschluss der Strafkammer vom 14. September 2017, dem Verfahren Fortgang zu geben, hatte keine Unterbrechung der Frist gemäß § 78c StGB zur Folge. Gleiches gilt für die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich anderer Tatvorwürfe am 22. September 2017 sowie den an jenem Tag erfolglos unternommenen Versuch des Vorsitzenden, mit der Verteidigung Termine für die Hauptverhandlung abzustimmen.

Rz. 10

Nach allem ist die Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs verjährt. Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1989 – 3 StR 80/89, NStZ 1990, 80, 81; Beschluss vom 21. Februar 2013 – 3 StR 1/13). Bei Tateinheit läuft die Frist vielmehr für jedes Delikt selbständig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15, wistra 2016, 268 f.).

Rz. 11

b) Der Wegfall der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieses Umstands eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Zwar hat es im Rahmen der Strafzumessung zu Fall II.1.1. der Urteilsgründe erwähnt, dass der Angeklagte tateinheitlich einen Hausfriedensbruch begangen habe. Jedoch hat es nur eine gegenüber den anderen Diebstahlstaten geringfügig erhöhte Freiheitsstrafe verhängt. Hierin liegt kein durchgreifender Rechtsfehler, weil die Art der Tatbegehung, die zur Flucht des Nebenklägers aus seiner Wohnung geführt hat, unbeschadet der Strafverfolgungsverjährung des Hausfriedensbruchs, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann.

Rz. 12

2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Feststellung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung abzusehen, ist rechtsfehlerhaft. Jedoch genügt insoweit die Feststellung des Vorliegens eines solchen Falles durch den Senat.

Rz. 13

a) Das Verfahren wurde rechtsstaatswidrig verzögert.

Rz. 14

Das Landgericht hat am 12. Oktober 2015 erfahren, dass der Angeklagte, der zunächst nach ärztlichem Attest für drei Wochen als verhandlungsunfähig galt, in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschienen war. Es hat gleichwohl von einer erneuten Terminierung der ausgesetzten Hauptverhandlung abgesehen, um den Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten aufgrund des Berufungsurteils des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014 abzuwarten. Dadurch sollte dem Angeklagten der Vorteil der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im vorliegenden Verfahren zugutekommen und in einer weiteren Strafsache eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ermöglicht werden.

Rz. 15

Diese Umstände rechtfertigten die Zurückstellung der Neuterminierung nicht. Eine Gesamtstrafenbildung wäre auch im Beschlussverfahren gemäß § 462 StPO nachträglich möglich gewesen. Die vorläufige Einstellung eines anderen Strafverfahrens gemäß § 154 StPO konnte jederzeit erfolgen; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein derart eingestelltes Verfahren später wiederaufgenommen werden. Zur Zurückstellung der Terminierung des vorliegenden Verfahrens bestand deshalb kein ausreichender Grund. Der Abschluss des Verfahrens wurde im Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2017 ohne ausreichenden Grund verzögert.

Rz. 16

b) Die Feststellung, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde, genügt als Rechtsfolge. Der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen, zumal eine Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Feststellung durch das Landgericht eine weitere Verfahrensbelastung des Angeklagten zur Folge hätte.

Rz. 17

aa) Die Verzögerung des Abschlusses des vorliegenden Verfahrens erfolgte während des Berufungs- und Revisionsverfahrens, das zur Rechtskraft der einbezogenen Einzelstrafen geführt hat. Dort ist ausgesprochen worden, dass insgesamt zehn Monate der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Verzögerung des vorliegenden Verfahrens, das zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, stellt keine besonders schwer wiegende zusätzliche Beschwer für den hafterfahrenen Angeklagten dar; denn er befand sich in dieser Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft und sah sich auch mit weiteren Tatvorwürfen konfrontiert, über die noch nicht entschieden ist. Die lange Dauer des Verfahrens ist vom Landgericht zudem bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt worden.

Rz. 18

bb) Die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und – gegebenenfalls – deren Kompensation durch den Ausspruch, dass ein bestimmter, regelmäßig kleiner Teil der Strafe als bereits vollstreckt gilt, knüpft bei Aburteilung mehrerer Taten an die Gesamtstrafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147 f.). Der Ausspruch solcher Kompensationen im Urteilstenor schließt die Feststellung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein. Die Feststellung des Vorliegens einer Verzögerung des Verfahrens im Ganzen muss im Urteilstenor nicht wiederholt werden (vgl. BGH aaO, BGHSt 52, 124, 146). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die – großzügig bemessenen – Kompensationsentscheidungen aus den anderweitig ergangenen Entscheidungen im Urteilstenor des Landgerichts aufrechterhalten wurden.

 

Unterschriften

Schäfer, Appl, Eschelbach, Bartel, Grube

 

Fundstellen

Haufe-Index 12512749

NStZ-RR 2019, 108

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