Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 22.11.2001 - VII ZR 405/00 (veröffentlicht am 22.11.2001)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen läßt (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 – IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126).

b) Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hindert eine Partei nicht, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzusetzen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluß die Prüfung der materiellen Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen.

 

Normenkette

ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Zwickau

OLG Dresden

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. September 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Prozeßkosten eines Prätendentenstreit.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte berühmten sich, Inhaber einer bestimmten Werklohnforderung zu sein. Wegen dieses Streits hinterlegte der Schuldner den Forderungsbetrag. Nachdem die Klägerin die Beklagte unter teilweise streitigen Umständen zur Freigabe der Forderung aufgefordert hatte, erhob sie beim Landgericht eine Klage auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages. Noch bevor die Klage zugestellt worden war, erklärte die Beklagte die Freigabe. Die Parteien erklärten daraufhin den Vorprozeß übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf, da die Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, wenn das erledigende Ereignis vor Eintritt der Rechtshängigkeit liege. Eine analoge Anwendung des § 93 ZPO komme nicht in Betracht. Der Klagepartei bleibe es unbenommen, die ihr entstandenen Prozeßkosten als materiellen Verzugsschaden einzuklagen.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß, der im Vorprozeß ergangen ist. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage mit der Freigabe in Verzug befunden. Diese habe ihr den Verzugsschaden zu ersetzen, der darin bestehe, daß ihr die Kosten des Vorprozesses auferlegt worden seien. Mit dem Zahlungsantrag macht sie ihre eigenen Kosten von 2.482,52 DM geltend. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges voraussichtlich zu. Sie könne diesen Anspruch jedoch wegen der Rechtskraft des Kostenbeschlusses aus dem Vorprozeß nicht geltend machen. Der landgerichtliche Beschluß über die Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien entfalte materielle Rechtskraft hinsichtlich der Kostenentscheidung. Die beschwerte Partei könne eine nachträgliche Korrektur mit einer späteren Schadensersatzklage nicht mehr erreichen. Es obliege den Gerichten, dafür Sorge zu tragen, daß die Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO auf hinreichend tragfähiger Grundlage ergehe. Dazu könne selbst in der Beschwerdeinstanz noch neues Beweismaterial berücksichtigt werden, wenn es für eine angemessene Kostenentscheidung von Bedeutung sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin ist durch die Kostenentscheidung im Vorprozeß nicht gehindert, ihren Anspruch aus einem Verzug der Beklagten mit Abgabe der Freigabeerklärung durchzusetzen.

1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend ist, sondern Raum läßt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung, wie sie hier aus Verzug mit der Leistungspflicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1966 – Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; Urteil vom 7. Dezember 1989 – I ZR 62/88, NJW 1990, 1906, 1907; Urteil vom 19. Oktober 1994 – I ZR 187/92, NJW-RR 1995, 495). Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, dann geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1966 aaO S. 257).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht gehindert, ihren materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung und Befreiung von den festgesetzten Kosten geltend zu machen.

a) Das Landgericht hat im Vorprozeß den diesen Anspruch möglicherweise begründenden Sachverhalt nicht beurteilt. Es hat die Kostenentscheidung allein auf der Grundlage des prozessualen Sachverhalts der Erledigungserklärungen gefällt und die Klägerin ausdrücklich darauf verwiesen, ihren möglicherweise bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch gesondert durchzusetzen.

b) Eine Bindungswirkung der Kostenentscheidung käme allerdings in Betracht, wenn bei der Entscheidung nach § 91a ZPO der materiell-rechtliche Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden müßte. Das ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen läßt (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980 – IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126). Dieser Rechtsprechung haben sich die Instanzgerichte ganz überwiegend angeschlossen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 24 m.N.). Es ist also nicht zwingend, daß der Richter bei seiner Entscheidung nach § 91a ZPO die materiell-rechtlichen Ansprüche berücksichtigt. Diese Ansprüche wird er in vielen Fällen schon deshalb nicht in seine Billigkeitserwägungen einbeziehen können, weil ihm insoweit eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist. Denn die Parteien haben in aller Regel bis zur gemeinsamen Erledigungserklärung keinen Anlaß, den diese Frage betreffenden Sachverhalt umfassend vorzutragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Richter nicht gehalten, insoweit weitere Sachaufklärung zu betreiben, eventuell sogar durch eine Beweisaufnahme.

c) Dahinstehen kann, ob das Landgericht nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt den materiell-rechtlichen Anspruch nach den vorstehenden Grundsätzen bereits hätte berücksichtigen können. Darauf kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn die Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen wird, einen etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen. Denn es ist dann für alle Beteiligten deutlich, daß die Kostenentscheidung insoweit keine abschließende Wirkung entfaltet.

III.

Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben.

 

Unterschriften

Ullmann, Haß, Hausmann, Kuffer, Kniffka

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 22.11.2001 durch Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 666372

BB 2002, 16

NJW 2002, 680

BGHR 2002, 252

BauR 2002, 366

BauR 2002, 519

IBR 2002, 116

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 396

ZAP 2002, 264

JuS 2002, 504

MDR 2002, 473

NJ 2002, 257

VersR 2002, 1530

ZfBR 2002, 107

ZfBR 2002, 250

AGS 2002, 98

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.5.7 Pflichtberatung
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 7.2 Beitritt
    0
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555f Vereinbarungen über Erha ... / 1 Allgemeines
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Vermieter-Lexikon

Hier finden Sie Antworten auf alle wichtigen Rechtsfragen von A wie Abmahnung bis Z wie Zahlungsverzug. Das Buch hilft, Probleme zu erkennen, zu vermeiden oder zu lösen. Mit über 10.000 aktuellen Gerichtsentscheidungen – von Experten ausführlich erläutert. Jetzt in der 18. Auflage!


Zivilprozessordnung / § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Zivilprozessordnung / § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache

  (1) 1Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren