Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Das typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks (hier: eines Einfamilienhauses) gerichtete Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens (sog. "Realofferte") wird in der Regel von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent sowohl für sich selbst als auch im Wege der - jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht gegebenen - Stellvertretung für die Mitmieter angenommen (Fortführung von BGH, Urt. v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13, zur Veröffentlichung bestimmt).

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; GasGVV § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 10.10.2013; Aktenzeichen 22 U 233/12)

LG Berlin (Entscheidung vom 01.08.2012; Aktenzeichen 13 O 201/11)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des KG vom 10.10.2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt in Berlin die Grundversorgung mit Gas wahr. Sie begehrt von der Beklagten eine Vergütung i.H.v. 6.964,75 EUR für Gaslieferungen im Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 23.7.2008.

Rz. 2

Die Beklagte und der Zeuge B. mieteten ab dem 1.10.2005 ein Einfamilienhaus in Berlin. Die Beklagte hatte den Mietvertrag aus "Bonitätsgründen" als zweite Mieterin unterschrieben. Bei der Übergabe des Hauses durch den Hausverwalter waren beide Mieter anwesend. Die Beklagte zog jedoch nicht in das Haus ein und erhielt auch keinen Schlüssel, sondern wohnte weiter in ihrer bisherigen Wohnung und hielt sich lediglich zu kurzen Besuchen im Haus auf. Der Zeuge B. verbrauchte seit seinem Einzug Gas, schloss allerdings keinen schriftlichen Vertrag mit einem Gasversorger ab. Eine Zahlung der in den Jahren 2007 und 2008 an beide Mieter unter der Adresse des Einfamilienhauses erteilten Rechnungen der Klägerin erfolgte nicht. Deshalb sperrte die Klägerin am 23.7.2008 die Versorgung und nahm die Beklagte, die sie - als Mitmieterin - neben dem Zeugen B. als Vertragspartnerin ansieht, auf Zahlung des Rückstands in Anspruch.

Rz. 3

Das LG hat der auf Zahlung der oben genannten Vergütung sowie Zinsen und Nebenkosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das KG die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die Revision hat Erfolg.

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 6

Die Beklagte sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Der Umstand, dass sie Mitmieterin sei, genüge nicht. Die Klägerin habe weder konkret vorgetragen noch bewiesen, dass die Beklagte Verfügungsgewalt über das Haus erlangt habe. Bei Fehlen eines bereits bestehenden Gasversorgungsvertrags werde durch denjenigen, der (erstmals) Gas entnehme, die Realofferte des Gasversorgungsunternehmens konkludent angenommen. Typischerweise sei das der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe, wobei eine persönliche Inanspruchnahme der Versorgung allerdings nicht erforderlich sei. Auf die Eigentümerstellung als solche komme es nicht an, weil die tatsächliche Entnahme demjenigen als Willenserklärung zuzurechnen sei, der die Verfügungsgewalt über den Anschluss innehabe. Dementsprechend genügten rein rechtliche Beziehungen nicht. Der bloße Anspruch auf Einräumung des Besitzes an den Räumen, in denen sich die Versorgungseinrichtungen befänden, reiche nicht aus, um eine gegenwärtige Verfügungsgewalt zu begründen. Verfügungsgewalt oder Verfügungsmacht würden als Synonym für die tatsächliche Zugriffsmacht verstanden.

Rz. 7

Aus dem Umstand, dass die Beklagte bei der Übergabe des Hauses anwesend gewesen sei und das Haus aus Sicht des Verwalters beiden Mietern übergeben worden sei, ergebe sich nichts anderes. Die Beklagte habe weder einen Schlüssel erhalten noch sei sie in das Haus eingezogen. Ihre Behauptung, der Mitmieter habe nicht beabsichtigt, sie einziehen zu lassen, sei nicht widerlegt, so dass der Zeuge B. auch nicht als Besitzmittler - was ohnehin nicht genügt hätte - in Betracht komme. Der Zeuge habe den Mietvertrag für das Haus ursprünglich allein abschließen wollen, aber seine Unterlagen hätten nach seinen Angaben vermutlich nicht gereicht, weshalb die gut verdienende Beklagte vorgeschlagen habe, mit in den Mietvertrag aufgenommen zu werden. Ein Namensschild der Beklagten sei am Haus nicht angebracht gewesen. Die Partnerschaft sei zu mindestens 80 % in der Wohnung der Beklagten gelebt worden.

Rz. 8

Abgesehen von dem Umstand, dass die (schon nicht konkret vorgetragene) erste Inanspruchnahme der Versorgungsleistung - Aufdrehen des Gashahns oder Einschalten der Heizung - maßgeblich wäre und nicht ersichtlich sei, wann erstmals Gas entnommen worden sei, würden spätere gelegentliche oder regelmäßige Besuche bei dem Mitmieter im Rahmen einer Liebesbeziehung keineswegs die Verfügungsgewalt an der Versorgungseinrichtung begründen.

II.

Rz. 9

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 10

Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Gesamtschuldnerin der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung für das im Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 23.7.2008 gelieferte Gas zu. Denn die Beklagte ist neben dem weiteren Mieter B. Vertragspartei des mit der Klägerin für das gemietete Einfamilienhaus konkludent geschlossenen Gaslieferungsvertrags geworden.

Rz. 11

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtete sich das konkludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) an beide Mieter als Gesamtschuldner. Es wurde von beiden Mietern konkludent angenommen, indem der Zeuge B. in dem gemieteten Einfamilienhaus Gas verbrauchte. Dabei handelte er sowohl im eigenen Namen als auch als Stellvertreter für die Beklagte.

Rz. 12

1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sog. Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (BGH, Urt. v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 22.1.2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rz. 13; v. 6.7.2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rz. 16; v. 25.11.2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rz. 13; v. 10.12.2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rz. 6; v. 15.2.2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rz. 15; v. 26.1.2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1a; jeweils m.w.N.), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O.; v. 26.1.2005 - VIII ZR 66/04, a.a.O., und VIII ZR 1/04, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

Rz. 13

a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (BGH, Urt. v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O., unter II 1a; v. 27.4.2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1a; v. 26.1.2005 - VIII ZR 66/04, a.a.O., unter II 1b bb (1), und VIII ZR 1/04, a.a.O., unter II 1b aa; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.7.2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rz. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet.

Rz. 14

aa) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O., unter II 1a aa; v. 22.1.2014 - VIII ZR 391/12, a.a.O.; v. 10.12.2008 - VIII ZR 293/07, a.a.O.; v. 15.2.2006 - VIII ZR 138/05, a.a.O., Rz. 20; v. 16.7.2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; BGH v. 20.12.2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rz. 2).

Rz. 15

bb) Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (Senat, Urt. v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O., unter II 1a bb; Senatsbeschluss v. 20.12.2005 - VIII ZR 7/04, a.a.O., m.w.N.).

Rz. 16

Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senatsbeschluss v. 20.12.2005 - VIII ZR 7/04, a.a.O.). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 31.7.2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rz. 10 m.w.N.; Schramm in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 164 Rz. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rz. 2; BeckOK/BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rz. 25; jeweils m.w.N.) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt (Senat, Urt. v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O.).

Rz. 17

Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und -verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl BGH, Urt. v. 30.4.2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter II 1b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss v. 20.12.2005 - VIII ZR 7/04, a.a.O.; Senat, Urt. v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O.). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Gas in Frage.

Rz. 18

b) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl. BGH vom 10.12.2008 - VIII ZR 293/07, a.a.O., Rz. 11; v. 25.11.2009 - VIII ZR 235/08, a.a.O., Rz. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (BGH, Urt. v. 22.1.2014 - VIII ZR 391/12, a.a.O., Rz. 14; v. 10.12.2008 - VIII ZR 293/07, a.a.O., Rz. 8 f.; v. 27.4.2005 - VIII ZR 140/04, a.a.O.; v. 26.1.2005 - VIII ZR 66/04, a.a.O., unter II 1b bb und VIII ZR 1/04, a.a.O., unter II 1b; vom 17.3.2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2).

Rz. 19

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte neben dem Zeugen B. - und nicht, wie das Berufungsgericht meint, dieser allein - als Empfänger der im Leistungsangebot der Klägerin liegenden Realofferte zum Abschluss eines Gaslieferungsvertrags anzusehen.

Rz. 20

a) Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der Realofferte der Klägerin richtete sich diese an denjenigen, dem aus dem Eigentum oder aus einer vom Eigentümer vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis die tatsächliche Verfügungsgewalt über den auf dem Grundstück befindlichen Versorgungsanschluss am Übergabepunkt zusteht. Letzteres ist hier sowohl hinsichtlich des Zeugen B. als auch hinsichtlich der Beklagten als Mitmieterin des Hauses der Fall.

Rz. 21

Wer - wie hier die Beklagte - einen Mietvertrag abschließt, hat mit der Einräumung der Nutzungsbefugnis typischerweise auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin vorhandenen Versorgungsanschlüsse. Dies gilt auch, wenn - wie hier - mehrere Mieter gemeinschaftlich den Mietvertrag abschließen. Die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richtet sich in diesem Fall regelmäßig an sämtliche Mitmieter.

Rz. 22

Dass die Beklagte die ihr mietvertraglich eingeräumte Verfügungsgewalt über die (auch) ihr überlassenen Mieträume in der Folgezeit nur eingeschränkt ausübte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Hausschlüssel bei der Übergabe des Hauses einvernehmlich allein dem Zeugen B. ausgehändigt wurden, ändert daran nichts. Da sich den Feststellungen des Berufungsgerichts auch sonst keine auf einen Ausnahmetatbestand (s. oben unter II 1b) hindeutenden Umstände entnehmen lassen, richtete sich die Realofferte der Klägerin hier an beide Mieter.

Rz. 23

b) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Gegenrüge geltend, dass durch die Entnahme von Gas in der Zeit seit dem Auszug der Vormieter ein Energieversorgungsvertrag mit dem Eigentümer zustande gekommen sei, der der Annahme einer an die späteren Mieter gerichteten Realofferte der Klägerin entgegenstehe. Hierbei handelt es sich um neuen - in der Revisionsinstanz unbeachtlichen - Tatsachenvortrag. Die dabei in Bezug genommene Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20.9.2011 ist zudem auch inhaltlich unergiebig.

Rz. 24

3. Das an beide Mieter gerichtete Vertragsangebot der Klägerin wurde nach dem objektiven Empfängerhorizont von beiden Mietern konkludent angenommen, indem der Zeuge B. in dem gemieteten Einfamilienhaus Gas verbrauchte. Dabei handelte er sowohl im eigenen Namen als auch als Stellvertreter für die Beklagte.

Rz. 25

Die erforderliche Vertretungsmacht ergibt sich hier jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht.

Rz. 26

a) Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (st.Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.5.2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter II 3a bb (1); v. 10.3.2004 - IV ZR 143/03, NJW-RR 2004, 1275 unter II 3c bb (1); v. 10.1.2007 - VIII ZR 380/04, NJW 2007, 987 Rz. 19; v. 11.5.2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rz. 14; jeweils m.w.N.).

Rz. 27

b) Das ist hier der Fall. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnete und den Mitmieter im Anschluss daran ohne weitere Vereinbarungen in das Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die - zur Nutzung zwingend erforderliche - Heizung in Betrieb nahm, hierdurch Gas verbrauchte und damit die Realofferte annahm.

Rz. 28

4. Mit ihrer weiteren Gegenrüge, der Annahme des Abschlusses eines Gaslieferungsvertrags durch konkludente Annahme der Realofferte der Klägerin durch Entnahme von Gas stehe hier der Inhalt der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211, S. 94; im Folgenden: Richtlinie) entgegen, da die sich aus Erwägungsgrund 48 und Art. 3 Abs. 3 sowie Anhang 1 der Richtlinie Transparenzanforderungen ergäben, wonach der Kunde vor dem Abschluss des Energielieferungsvertrags in jedem Fall über die Vertragsbedingungen informiert werden müsse, kann die Revisionserwiderung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie keinen hierauf bezogenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen aufzeigt.

Rz. 29

Zudem verkennt die Revisionserwiderung, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder die Beklagte noch der Zeuge B. der Klägerin als Grundversorgerin die Entnahme von Gas mitgeteilt haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf den hier vorliegenden Gasversorgungsvertrag anzuwenden GasGVV (§ 1 Abs. 1 Satz 4 GasGVV) ist der Kunde, wenn der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande kommt, dass Gas aus dem Versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Da die Beklagte und der Zeuge B. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, bestand für die Klägerin keine Möglichkeit, sie bereits im Zusammenhang mit dem konkludenten Abschluss des Gaslieferungsvertrags über die Vertragsbedingungen zu informieren. Der Beklagten ist es deshalb jedenfalls gem. § 242 BGB versagt, ihre Zahlungspflicht aus diesem Grund in Abrede zu stellen.

Rz. 30

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht im Übrigen auch der von ihr nicht näher ausgeführte Gesichtspunkt einer richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Bestimmungen schon deshalb der Annahme eines konkludenten Abschlusses eines Gaslieferungsvertrags zwischen der Klägerin sowie der Beklagten und dem Zeugen B. nicht entgegen, weil die Richtlinie zwar die oben dargestellten Informationspflichten vorsieht, nicht jedoch das Zustandekommen eines Vertrags als solchen regelt.

III.

Rz. 31

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der Klageforderung sowie zu der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung getroffen hat. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7183581

BGHZ 2015, 158

NJW 2014, 3150

NJW 2014, 8

NWB 2014, 2313

EBE/BGH 2014, 278

NZG 2014, 7

NZM 2014, 702

WM 2014, 1835

ZIP 2014, 2090

wistra 2014, 4

JZ 2014, 556

JuS 2014, 12

MDR 2014, 1062

MDR 2014, 13

RdE 2014, 447

VuR 2015, 32

WuM 2014, 618

GV/RP 2015, 349

KomVerw/LSA 2015, 231

MietRB 2014, 303

NWB direkt 2014, 797

RdW 2014, 728

ZNER 2014, 463

BBB 2014, 60

CuR 2014, 139

EWeRK 2014, 375

FuBW 2015, 475

FuHe 2015, 471

FuNds 2015, 473

KomVerw/B 2015, 228

KomVerw/MV 2015, 234

KomVerw/S 2015, 231

KomVerw/T 2015, 229

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Bürgerliches Gesetzbuch / § 133 Auslegung einer Willenserklärung
    Bürgerliches Gesetzbuch / § 133 Auslegung einer Willenserklärung

    Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren