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BGH Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 27/14

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Leitsatz (amtlich)

Zur Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag.

 

Normenkette

ZPO § 322; StPO § 406 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen 8 S 43/13)

AG Mettmann (Urteil vom 09.07.2013; Aktenzeichen 25 C 140/12)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 18.12.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 5.000 EUR wegen einer tätlichen Auseinandersetzung am 28.5.2011. Der Kläger erstattete danach gegen den Beklagten Strafanzeige und stellte im Ermittlungsverfahren mittels eines von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Vordrucks "2 in 1 - Schadensersatz im Strafprozess" unbezifferte Anträge auf Ersatz seines finanziellen Schadens und Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Außerdem beantragte er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm "weitere materielle und immaterielle Schäden" zu ersetzen. Auf Nachfrage hielt der Kläger im anschließenden Strafverfahren gegen den Beklagten diese Anträge in der Hauptverhandlung vor dem AG (Strafrichter) aufrecht. Mit Urteil des AG wurde der Beklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde er verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.500 EUR zu zahlen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Tat vom 28.5.2011 entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens sah das Gericht von einer Entscheidung ab. Der Angeklagte (jetzige Beklagte) legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des LG auf die Feststellungsentscheidung beschränkte. Das LG sah durch Beschluss von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers ab. Im Übrigen wurde das Urteil des AG im Strafverfahren rechtskräftig.

Rz. 2

Im vorliegenden Zivilrechtsstreit macht der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR nebst Zinsen geltend. Das AG hat die Klage abgewiesen, weil durch die rechtskräftige Entscheidung im Adhäsionsverfahren abschließend über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers entschieden worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da im Adhäsionsverfahren zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Im hiesigen Verfahren verlange der Kläger aufgrund einer behaupteten Körperverletzung des Beklagten immateriellen Schadensersatz i.H.v. 5.000 EUR, obwohl ihm bereits im Strafurteil auf seinen unbezifferten Antrag ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.500 EUR zugesprochen worden sei. Dem habe derselbe Sachverhalt zugrunde gelegen, auf den sich der Kläger auch mit der vorliegenden Klage stütze. Eine Entscheidung über einen Adhäsionsantrag stehe einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Werde aber in einem Zivilurteil über einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes befunden, sei dies in der Regel abschließend.

II.

Rz. 4

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 5

Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten, an den Kläger aufgrund des Schadensereignisses vom 28.5.2011 ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR zu zahlen, eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand gem. § 322 ZPO unzulässig ist.

Rz. 6

1. Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer entsprechenden Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die in einem Strafverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung über den Antrag, durch den der Verletzte den ihm aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (§§ 403 f. StPO) geltend macht, steht gem. § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rz. 8). Nur soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend gemacht werden. Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor.

Rz. 7

2. Streitgegenstand des Adhäsionsverfahrens war hier ein (einheitlicher) Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 28.5.2011. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer BGH für Zivilsachen, Beschluss vom 6.7.1955, GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; BGH, Urt. v. 6.12.1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f.; v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876).

Rz. 8

a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st.Rspr.: vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; v. 8.7.1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; v. 7.2.1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, a.a.O.; v. 20.1.2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334; v. 14.2.2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rz. 7, jeweils m.w.N.). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2006 - VI ZR 322/04, a.a.O., m.w.N.). Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2006 - VI ZR 322/04, a.a.O., m.w.N.).

Rz. 9

b) Solche Spätfolgen macht der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend. Er ist vielmehr lediglich der Auffassung, dass ihm das AG (Strafrichter) im Adhäsionsverfahren ein zu geringes Schmerzensgeld zuerkannt hat. Damit kann er jedoch im vorliegenden Rechtsstreit kein Gehör finden. Denn an einer erneuten Beurteilung dieser Frage ist das Zivilgericht aufgrund der Rechtskraft des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils gehindert (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, a.a.O., 930 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. vor § 322 Rz. 49 m.w.N.). Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts im Adhäsionsverfahren einen unbestimmten Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt. Hierüber hat der Strafrichter uneingeschränkt entschieden.

Rz. 10

c) Wie bereits ausgeführt kann nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ein Anspruch nur anderweit geltend gemacht werden, soweit er im Adhäsionsverfahren nicht zuerkannt worden ist. In diesem Fall muss das Strafgericht von einer Entscheidung absehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3). Dies ist im Streitfall hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht erfolgt. Da der Kläger im Strafverfahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt, also weder einen die zuerkannten 1.500 EUR übersteigenden Mindestbetrag noch eine den zuerkannten Betrag übersteigende Größenordnung angegeben hatte, bestand für den Strafrichter keine Veranlassung, von einer diesbezüglichen Entscheidung teilweise abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Sätze 3 und 6 StPO) und dem Kläger damit die Möglichkeit zu eröffnen, den nicht entschiedenen Teil gem. § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2003 - 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565, 566).

Rz. 11

d) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Strafkammer des LG aufgrund eines vermeintlichen "Deals" von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich des weiteren immateriellen Schadens abgesehen hat. Offengeblieben ist dadurch lediglich eine Entscheidung über Spätfolgen, die im Adhäsionsverfahren noch nicht voraussehbar waren. Solche Spätfolgen macht der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - im Streitfall aber gar nicht geltend.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7690205

NJW 2015, 1252

JurBüro 2015, 389

DAR 2015, 311

DAR 2015, 578

JZ 2015, 256

MDR 2015, 1094

NZV 2015, 228

VRS 2015, 259

VersR 2015, 772

ZfS 2015, 391

NJW-Spezial 2015, 233

r+s 2015, 262

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