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BGH Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 113/06

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Leitsatz (amtlich)

Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.

 

Normenkette

BGB § 488; ZPO §§ 253, 794 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 13 U 208/05)

LG Darmstadt (Entscheidung vom 27.09.2005; Aktenzeichen 3 O 238/05)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Einzelrichters des 13. Zivilsenats in Darmstadt des OLG Frankfurt vom 15.3.2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

[2] Die Klägerin gewährte dem Beklagten, einem Arzt, und seiner Ehefrau durch Vertrag vom 19./23.3.1999 zur Baufinanzierung ein Annuitäten- und ein Vorausdarlehen i.H.v. 286.000 DM bzw. 110.000 DM zu bis zum 31.3.2009 festgeschriebenen effektiven Jahreszinsen von 5,557 % bzw. 5,553 %. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus beiden Darlehen bestellten der Beklagte und seine Ehefrau in notariellen Urkunden vom 17.3.1999 an zwei Eigentumswohnungen Grundschulden i.H.v. 228.000 DM und 168.000 DM, jeweils zzgl. Zinsen i.H.v. 15 % und einer Nebenleistung von 5 %. Sie unterwarfen sich wegen des Grundschuldbetrages, der Zinsen und der Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. Ferner übernahmen sie die persönliche Haftung für die Zahlung der Grundschuldbeträge, der Zinsen und der Nebenleistungen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

[3] Nachdem der Beklagte mit seinen Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis am 3.8.2001 und bezifferte ihre Gesamtforderung auf 403.495,66 DM (Annuitätendarlehen: 287.197,28 DM; Vorausdarlehen: 110.000 DM; Vorfälligkeitsentgelt: 6.298,38 DM). Da der Beklagte dem Vorschlag der Klägerin, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht nachkam, hat diese im Dezember 2004 wegen eines Teilbetrages i.H.v. 100.000 EUR nebst Zinsen aus dem Annuitätendarlehen den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Im streitigen Verfahren hat sie diesen Anspruch i.H.v. 50.000 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt. Der Beklagte hat in erster Instanz diese Forderung der Höhe nach bestritten.

[4] Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

[5] Die Revision ist unbegründet.

I.

[6] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

[7] Die Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin, das im Berufungsverfahren allein noch streitig sei, bestehe. Die Klägerin besitze zwar bereits einen Vollstreckungstitel, habe aber einen verständigen Grund für die Klageerhebung dargelegt. Der vorliegende Vollstreckungstitel, die persönliche Unterwerfungserklärung des Beklagten i.S.d. § 794 ZPO, betreffe nicht den streitgegenständlichen erstrangigen Teil der Forderung auf Rückzahlung des Annuitätendarlehens, sondern das abstrakte Schuldversprechen. Der daraus resultierende Anspruch verjähre gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. in 30 Jahren, der Darlehensrückzahlungsanspruch hingegen gem. § 195 BGB n.F. schon nach drei Jahren. Die Befürchtung der Klägerin, die Rechtsprechung könne, anders als das Berufungsgericht selbst, nach Eintritt der Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruches das abstrakte Schuldversprechen als kondizierbar ansehen, sei nicht völlig grundlos. Da der Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, bestehe die Möglichkeit, dass er versuchen werde, das Anerkenntnis herauszuverlangen.

II.

[8] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

[9] 1. Das Berufungsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei als zulässig angesehen.

[10] a) Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl., § 89 IV 1 Rz. 29 f.). Dies kann der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings ist dem Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat. Verfügt er über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, ist sein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interesses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (BGH v. 19.6.1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127, 128 = MDR 1986, 931 und Urt. v. 7.12.1988 - IVb ZR 49/88, BGH v. 7.12.1988 - IVb ZR 49/88, MDR 1989, 339 = NJW-RR 1989, 318, 319; jeweils m.w.N.). Selbst ein rechtskräftig festgestellter Anspruch kann erneut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohenden Verjährung zu begegnen (BGH v. 18.1.1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 289 = MDR 1985, 562; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 253 Rz. 18a; jeweils m.w.N.).

[11] b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.

[12] aa) Die Klägerin besitzt schon gar keinen Vollstreckungstitel für die streitgegenständliche Forderung gem. § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Rückzahlung des Annuitätendarlehens. Die Vollstreckungstitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die notariellen Urkunden vom 17.3.1999, in denen sich der Beklagte der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, betreffen die persönliche Haftungsübernahme, d.h. die Ansprüche gem. § 780 BGB aufgrund abstrakter Schuldversprechen. Die Ansprüche gem. § 607 Abs. 1 BGB a.F. und gem. § 780 BGB unterscheiden sich nach Entstehungsgrund, Inhalt und Rechtswirkung.

[13] bb) Das Rechtsschutzbedürfnis kann entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Begründung verneint werden, die Ansprüche aus dem Darlehen und aus den abstrakten Schuldversprechen seien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise identisch.

[14] (1) Ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen in Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung stellt neben der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners (vgl. Senat, Urteile v. 2.10.1990 - XI ZR 306/89, MDR 1991, 339 = WM 1990, 1927, 1929; v. 28.3.2000 - XI ZR 184/99, MDR 2000, 849 = WM 2000, 1058, 1059). Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begründung von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte Rechtsposition zu bewahren und zu diesem Zweck der Verjährung eines seiner beiden Ansprüche, nämlich des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung, durch Klageerhebung zu begegnen.

[15] (2) Hinzu kommt, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag gem. § 195 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auch die von ihm abhängenden Nebenleistungen erfasst (§ 217 BGB n.F., § 224 BGB a.F.). Mit dem Anspruch gem. § 607 Abs. 1 BGB a.F. verjährt insb. auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verzuges (BGH v. 23.11.1994 - XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 77 = MDR 1995, 140). Der Gläubiger eines Anspruchs auf Darlehensrückzahlung hat deshalb, ungeachtet seiner Sicherung durch ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen, ein berechtigtes Interesse daran, durch die Erhebung einer Klage auf Darlehensrückzahlung der Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens zu begegnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verjährung auch durch die klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs selbst gehemmt werden kann (BGH v. 23.11.1994 - XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 81 ff. = MDR 1995, 140). Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens verjährt nämlich selbst dann mit dem Hauptanspruch, wenn der Verzugsschaden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beziffert werden kann (OLG Köln v. 26.4.1994 - 9 U 226/93, OLGReport Köln 1994, 177 = NJW 1994, 2160; Grothe in MünchKomm/BGB 5. Aufl., § 224 Rz. 2; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl., § 217 Rz. 1). Der Gläubiger muss sich nicht auf die in diesem Fall allein mögliche Feststellungsklage verweisen lassen.

[16] cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede davon sein, die Klägerin habe keinen verständigen Grund zur Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Darlehens. Die Klägerin hat keine hinreichende Sicherheit dafür, nach Verjährung dieses Anspruches den Anspruch gem. § 780 BGB aus dem abstrakten Schuldversprechen noch durchsetzen zu können. Die Frage, ob der Schuldner nach Verjährung des gesicherten Anspruchs gem. § 812 Abs. 2 BGB die Herausgabe des als Sicherheit dienenden Schuldversprechens verlangen kann oder ob dem § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegensteht (vgl. hierzu Hohmann WM 2004, 757, 763 f.; Cartano/Edelmann WM 2004, 775, 779), ist in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend geklärt.

[17] dd) Auf die - nach Verjährung der gesicherten Forderung fortbestehende (vgl. Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 216 Rz. 2) - Möglichkeit, aus der Grundschuld zu vollstrecken, kann die Klägerin schon wegen der ungewissen Werthaltigkeit des belasteten Grundbesitzes nicht verwiesen werden.

[18] ee) Der Beklagte kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entgegenhalten, die Titulierung der Darlehensforderung neben der bereits titulierten Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen begründe für ihn die Gefahr doppelter Inanspruchnahme. Dem steht der Sicherungszweck des abstrakten Schuldversprechens entgegen, der ggf. mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann.

[19] 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen auch von der Begründetheit der Klage, die der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten hat, ausgegangen.

III.

[20] Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1708608

BB 2007, 688

NWB 2007, 1119

BGHR 2007, 514

WM 2007, 588

WuB 2007, 565

ZAP 2007, 449

ZIP 2007, 570

ZfIR 2007, 505

DNotZ 2007, 466

JA 2007, 461

MDR 2007, 595

VersR 2007, 1278

BKR 2007, 156

ZBB 2007, 142

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