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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 15.03.2006 - 13 U 208/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses

2. Zur Frage, wann ein "verständiger Grund" vorliegt, der es dem Gläubiger erlaubt, eine Leistungsklage zu erheben, obwohl bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 27.09.2005; Aktenzeichen 3 O 238/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen XI ZR 113/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.9.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten jede Partei die Hälfte zu tragen hat, als diese vor dem 13.6.2005 entstanden sind; danach entstandene Verfahrenskosten hat der Beklagte allein zu tragen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 15 % hieraus abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 15 % hieraus leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte und dessen Ehefrau nahmen bei der Klägerin im Rahmen einer Immobilienfinanzierung darlehensweise 286.000 DM (sog. Hypothekendarlehen) und 110.000 DM (sog. Vorauskredit) auf und bestellten mit notariellen Urkunden vom 17.3.1999 zur Absicherung der Klägerin zu deren Gunsten zwei Grundschulden über 228.000 DM (Objekt O1) und 168.000 DM (Objekt O2), jeweils nebst 15 % jährlicher Zinsen. Zugleich übernahmen die Eheleute in den beiden Grundschuldbestellungsurkunden jeweils die persönliche Haftung und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In den Grundschuldbestellungsurkunde...

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