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OLG Köln Urteil vom 26.04.1994 - 9 U 226/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung. Hauptanspruch. Nebenanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Mit dem Hauptanspruch (hier: Werklohnforderung) verjähren die von diesem abhängigen Nebenforderungen (hier: Verzugsschaden) auch dann, wenn eine für den Hauptanspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.

 

Normenkette

BGB §§ 196, 224

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.09.1993; Aktenzeichen 4 O 120/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 120/93 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Beklagte erteilte am 20. Oktober 1983 dem Kläger zu 1) den Auftrag, die gesamte Elektroinstallation am Bauvorhaben N.A. in K. auszuführen. Für diese Arbeiten an dem Bau, der 206 Wohneinheiten umfaßte, wurde ein Pauschalpreis von 500.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung bei Vertragsschluß hatte sich die Beklagte für eine „Vorauskasse” von 150.000,– DM von dem Kläger zu 1) eine Erfüllungsbürgschaft der C.bank K. in gleicher Höhe geben lassen. Ferner sollte die Beklagte eine Ausführungsbürgschaft von 88.500,– DM erhalten, was jedoch nicht geschah. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf das Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 1983, Blatt 164 f. GA, Bezug genommen.

Während der Ausführung der Arbeiten entzog die Be...

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