Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 30.09.1998 - XII ZR 163/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiderseitige Mietvertragskündigung: Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Nichtbeendigung des Mietverhältnisses nach einseitiger Erledigungserklärung

 

Orientierungssatz

1. Für eine Klage auf Feststellung der Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses bemißt sich gemäß ZPO § 8 der Streitwert nach dem Betrag des auf die gesamte restliche Mietzeit entfallenden Mietzinses. Hat der Kläger seinerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist "streitige Zeit" im Sinne von ZPO § 8 nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung.

2. Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert und der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.

 

Normenkette

ZPO § 8

 

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Heraufsetzung ihrer Beschwer durch das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Mai 1998 auf über 60.000 DM wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Kläger sind durch das angefochtene Urteil beschwert:

  1. durch die Abweisung ihrer Klage,
  2. durch die zu ihren Lasten erfolgte Feststellung der Nicht-Beendigung des Mietverhältnisses durch ihre Kündigung vom 5. Januar 1997 (Widerklageantrag zu 1) und
  3. durch die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung (Widerklageantrag zu 2).

Zu c):

Wie die Revision für die Kläger zu recht geltend macht, ist die mit dem Feststellungsausspruch zu 2) verbundene Beschwer der Kläger höher als, wie vom Oberlandesgericht angenommen, 3.000 DM. Der Beklagte hat nämlich mit dem in der Berufungsinstanz vorgelegten Schreiben vom 24. Februar 1998 den ihm infolge der – nach seiner Auffassung unberechtigten – Kündigung der Kläger entstandenen Schaden auf vorläufig 38.693 DM beziffert. Das Feststellungsbegehren des Beklagten hatte mithin jedenfalls Beträge in dieser Höhe zum Gegenstand. Unter Berücksichtigung eines 20 %igen Abzugs für die positive Feststellungs(Wider-)Klage beläuft sich die Beschwer der Kläger durch die Feststellung gemäß dem Widerklageantrag zu 2) demnach auf rund 31.000 DM.

Zu a) und b):

Die Beschwer der Kläger durch die Abweisung ihrer Klage und die Feststellung gemäß dem Widerklageantrag zu 1) des Beklagten erreicht nicht eine Höhe von mehr als 29.000 DM.

Der Antrag, mit dem die Klage abgewiesen wurde, lautete in der Berufungsinstanz – einseitig – auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, nachdem der Beklagte aus den streitigen Räumen ausgezogen war. Der Streitwert und Wert der Beschwer nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten, weil die Parteien in einem solchen Fall normalerweise an der Fortsetzung des Rechtsstreits nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse haben, als es um die Prozeßkosten geht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 = BGHR ZPO § 3 Hauptsacheerledigung 1). Das gilt auch für die Kläger im vorliegenden Fall, da sie ihr ursprüngliches Klageziel, die Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten gemieteten Räume zum 31. Dezember 1997, erreicht hatten. Das Oberlandesgericht hat den Wert der Abweisung der Klage (bei einem ursprünglichen Streitwert von 12.000 DM) – im Rahmen der Festsetzung der Beschwer – mit 6.500 DM bemessen. Dagegen bestehen keine Bedenken.

Der Wert des Feststellungsantrags zu 1) bestimmt sich gemäß § 8 ZPO nach dem Betrag „des auf die gesamte streitige Zeit fallenden” Mietzinses und liegt danach erheblich unter dem von dem Oberlandesgericht angenommenen Betrag von 28.000 DM. Streitige Zeit im Sinne der genannten Vorschrift ist nämlich weder, wie von dem Oberlandesgericht angenommen, der Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2004 noch, wie von der Revision geltend gemacht, die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002. Die streitige Zeit begann zwar, da der Beklagte die Feststellung begehrte, daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Kläger vom 5. Januar 1997 zum 31. Dezember 1997 erloschen sei, mit dem 1. Januar 1998. Sie endete jedoch auch bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Beklagten und Widerklägers im Februar 1998. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Februar 1998 erklärte der Beklagte nämlich seinerseits die Kündigung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien wegen vertragswidrigen Verhaltens der Kläger (vgl. Schreiben des Beklagtenvertreters an den Klägervertreter vom 24. Februar 1998 und vom 15. November 1997) und führte dabei aus, er, der Beklagte, habe ein Folgeobjekt gefunden und dieses zum 1. Januar 1998 angemietet. Mit Schriftsatz vom 13. März 1998, mit dem der Beklagte die genannten Schreiben zu den Akten reichte, betonte er, er sei aufgrund der Kündigung der Kläger gezwungen gewesen, einen neuen Mietvertrag abzuschließen; „um nicht aufgrund des Klageabweisungsantrags zwei Mietverhältnisse zu besitzen”, habe er inzwischen am 24. Februar 1998 die eigene Kündigung ausgesprochen. Der Beklagte hat mithin im Februar 1998 das streitige Mietverhältnis seinerseits bewußt durch eigene fristlose Kündigung beenden wollen und darauf verzichtet, eine Fortgeltung des Mietverhältnisses bis Ende 2002 durch gerichtliche Entscheidung feststellen zu lassen. Bei dieser Sachlage ist zwischen den Parteien nicht (mehr) eine Dauer des Mietverhältnisses bis Ende 2002 „streitige Zeit” im Sinne von § 8 ZPO, sondern nur noch der Zeitraum bis Februar 1998 (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 = BGHR § 8 ZPO Räumungsklage 1).Bei einem monatlichen Mietzins von 1.000 DM entspricht dies einem Wert der Beschwer von 2.000 DM.

Selbst wenn dieser Wert – mangels Identität mit dem inzwischen maßgeblichen reinen Kosteninteresse der Klageabweisung – zu dem Wert von 6.500 DM hinzuzurechnen wäre, liegt die Beschwer der Kläger insgesamt nicht über 60.000 DM.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Zysk, Gerber, Sprick

 

Fundstellen

Haufe-Index 640495

NZM 1999, 21

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Energiewirtschaftsgesetz / § 50a [vom 12.07.2022 bis 31.03.2024]
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.4 Erfasste Kosten
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


Zivilprozessordnung / § 8 Pacht- oder Mietverhältnis
Zivilprozessordnung / § 8 Pacht- oder Mietverhältnis

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren