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BGH Beschluss vom 14.04.2004 - XII ZB 224/02

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer, wenn sich der Mieter eines getrennt angemieteten Garagenplatzes gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf beruft, die Garage so lange wie die angemietete Wohnung nutzen zu dürfen, der Zeitpunkt der Beendigung der Wohnungsnutzung aber ungewiss ist.

Normenkette

ZPO § 8; ZPO § 9

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 07.11.2002)

AG Köln ()

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Köln v. 7.11.2002 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das LG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 582,88 EUR

Gründe

I.

Der Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit schriftlichem Vertrag v. 24.6.1987 eine Wohnung sowie mit schriftlichem Vertrag v. 24.11.1987 einen Tiefgaragenplatz. Der Mietzins für die Tiefgarage belief sich auf zuletzt 65 DM monatlich. Nach Erwerb der Mietobjekte im Wege der Zwangsversteigerung kündigte der Kläger das Mietverhältnis über die Tiefgarage mit Schreiben v. 23.6.2001 und verlangte die Räumung und Herausgabe. Die Räumungsklage wurde dem Beklagten am 19.1.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten berief sich der Beklagte darauf, dass der Mietvertrag über den Tiefgaragenplatz mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur zusammen mit diesem beendet werden könne.

Das AG hat den Beklagten zur Räumung des Tiefgaragenstellplatzes sowie zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 122,71 EUR und 61,36 EUR wegen nicht rechtzeitiger Räumung verurteilt. Das LG hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 582,88 EUR festgesetzt und die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die in § 511 Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600 EUR sei nicht erreicht. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die Berufungssumme habe mit dem Gebührenstreitwert nichts zu tun.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht ersichtlich den von ihm auf 582,88 EUR festgesetzten Gebührenstreitwert zu Grunde gelegt. Das war rechtsirrig. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Höhe der Beschwer nicht nach § 16 GKG, sondern nach § 8 bzw. 9 ZPO (BGH, Urt. v. 25.10.1995 - XII ZR 7/94, MDR 1996, 305 = NJW-RR 1996, 316). Damit hat das Berufungsgericht das Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt und den Zugang zur Rechtsmittelinstanz rechtswidrig erschwert (BVerfG v. 15.1.1996 - 1 BvR 1181/95, AnwBl. 1996, 643). Dadurch kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt gefährdet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZR 75/02, BGHReport 2002, 947 = MDR 2002, 1206 = NJW 2002, 2957). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass der Mietvertrag zusammen mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur mit diesem beendet werden könne. Beruft sich der Nutzungsberechtigte gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" i. S. d. § 8 ZPO bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt. Hat er - wie im Vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (BGH, Urt. v. 25.10.1995 - XII ZR 7/94, MDR 1996, 305 = NJW-RR 1996, 316; LG Wiesbaden WuM 2000, 617; Fischer in Bub/Treier, Kap. VIII, Rz. 127; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.4.1992 - XII ZR 200/91, MDR 1992, 913 = NJW-RR 1992, 1359). Damit ist als Beschwer der 3 1/2-fache Jahresbetrag anzusetzen. Bei einer Monatsmiete von 65 DM übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes somit 600 EUR.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1157786
  • BGHR 2004, 1105
  • NZM 2004, 460
  • MDR 2004, 931
  • MK 2004, 146
  • WuM 2004, 353
  • AGS 2004, 390
  • MietRB 2004, 258
  • RVG-B 2005, 20
  • AIM 2004, 218
  • JWO-MietR 2004, 178
  • ProzRB 2004, 289

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