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BGH Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZB 61/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung der Prozesskostenhilfefür 2. Instanz nach Gewährung in der ersten Instanz. Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber Ehemann. Bedürftigkeit. Vertrauen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Schadensersatz nach fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird. Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. Das gilt insb. dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 233, 236

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Beschluss vom 29.07.2014; Aktenzeichen 1 U 39/14 (PKH))

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 28.02.2014; Aktenzeichen 4 O 699/11)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 29.7.2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen nach ihrer Behauptung fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung. Das LG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 5.3.2014 zugestellt worden. Mit einem am 4.4.2014 beim OLG eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat die Klägerin unter Beifügung des Entwurfs einer Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29.4.2014 ist sie darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe augenblicklich nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zustehe. Mit Schriftsatz vom 19.5.2014 hat die Klägerin einen Nachweis über die von ihrem Ehemann zu zahlenden Krankenversicherungsprämien eingereicht und - allein unter Beifügung eines Bahnfahrscheins - Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten ihres Ehemannes geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26.5.2014 hat das OLG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 16.6.2014 zugestellt worden. Am 26.6.2014 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung beantragt. Das OLG hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 2

Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

Rz. 3

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

Rz. 4

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 26.6.2014 ist nicht fristgerecht gestellt worden.

Rz. 5

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnen die Fristen mit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist.

Rz. 6

Beide Fristen waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 26.6.2014 abgelaufen, denn sie haben vorliegend spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19.5.2014 zzgl. einiger Tage Überlegungszeit (vgl. BGH v. 19.3.2013 - VI ZB 68/12, VersR 2013, 1459 Rz. 11) zu laufen begonnen.

Rz. 7

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist dann nicht schuldhaft versäumt, wenn der Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat und auf deren Bewilligung vertrauen durfte (vgl. BGH v. 19.3.2013 - VI ZB 68/12, a.a.O., m.w.N.). Letzteres war hier spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19.5.2014 nicht mehr der Fall.

Rz. 8

aa) Allerdings darf eine Partei, der - wie hier der Klägerin - in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (BGH, Beschl. v. 23.2.2000 - XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; v. 23.2.2005 - XII ZB 71/00, FamRZ 2005, 789, juris Rz. 8; v. 17.7.2013 - XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720, juris Rz. 21). Diese Voraussetzung ist aber dann nicht gegeben, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen kann, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; v. 17.7.2013 - XII ZB 174/10, a.a.O., Rz. 16). Das gilt insb. dann, wenn im Hinblick darauf, dass der Partei vom Gericht ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zu rechnen ist (BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rz. 5). So liegt der Fall hier.

Rz. 9

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte schon vor Kenntnis von der mit Beschluss vom 26.5.2014 erfolgten Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags erkennen können und müssen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist nämlich vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass ihr gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zustehe. Der Hinweis enthielt eine genaue Berechnung der Höhe des nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommenden Anspruchs anhand der Einkommen beider Ehepartner. Dass die Bedenken des Gerichts nicht auszuräumen waren, musste die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte spätestens bei Abfassung des Schriftsatzes vom 19.5.2014 erkennen, denn die mit diesem Schriftsatz erfolgten Darlegungen waren ersichtlich nicht dazu geeignet, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann der Klägerin zu verneinen.

Rz. 10

cc) Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich dieser Anspruch aufgrund der von dem Ehemann der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsprämien nur unwesentlich verringert. Mit einer Berücksichtigung der nunmehr für den Ehemann geltend gemachten, aber nicht näher erläuterten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten konnte schon deshalb nicht gerechnet werden, weil hierfür nur ein offensichtlich nicht ausreichender Beleg beigefügt war und es das Gericht zudem bereits in dem zuvor erteilten Hinweis abgelehnt hatte, auf Seiten des Ehemannes berufsbedingte Aufwendungen anzuerkennen, denn der Ehemann bezog seinerzeit Krankengeld und ging keiner beruflichen Tätigkeit nach. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht von seiner in dem Hinweis zum Ausdruck gebrachten Auffassung abrücken würde.

Rz. 11

3. Da die Berufung verspätet eingelegt und begründet worden ist (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO), hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel mit Recht als unzulässig verworfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7618008

NJW 2015, 8

EBE/BGH 2015, 69

FamRZ 2015, 653

NJW-RR 2015, 703

JurBüro 2015, 557

JurBüro 2015, 614

JZ 2015, 157

MDR 2015, 790

VersR 2015, 597

ZfS 2015, 508

PAK 2015, 113

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