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OLG Naumburg Beschluss vom 29.07.2014 - 1 U 39/14 (PKH)

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Leitsatz (amtlich)

Einer Partei, die bis zum Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann bewilligt werden, wenn sie vernünftiger Weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen musste. Davon ist in der Regel nicht auszugehen, wenn ihr vom Gericht ein begründeter rechtlicher Hinweis erteilt worden ist, warum Bedenken gegen ihre Bedürftigkeit bestehen.

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 28.02.2014; Aktenzeichen 4 O 699/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.01.2015; Aktenzeichen VI ZB 61/14)

 

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das am 28.2.2014 verkündete Urteil des LG Dessau-Roßlau (4 O 699/11) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.2.2014 verkündete Urteil des LG Dessau-Roßlau (4 O 699/11) wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 6.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Urteil des LG Dessau-Roßlau wurde der Klägerin am 5.3.2014 zugestellt (Bl. 156 II). Mit Schriftsatz vom 4.4.2014 hat die Klägerin einen Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Berufung gestellt (Bl. 158 II). Dem Schriftsatz beigefügt war der Entwurf einer Berufungs- und einer Berufungsbegründungsschrift. Mit Verfügung vom 29.4.2014 (Bl. 119 f. PKH-Heft II) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe augenblicklich nicht bewilligt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass der Kl...

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