Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 05.06.2012 - VI ZB 16/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht zu erkundigen, ob sein Antrag auf Verlängerung der Frist rechtzeitig eingegangen sei und ihm stattgegeben werde.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 13.02.2012; Aktenzeichen 4 S 120/11)

AG Freyung (Urteil vom 03.11.2011; Aktenzeichen 2 C 240/11)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Passau vom 13.2.2012 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.400 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger, der am 22.9.2010 zu Fall kam und sich Verletzungen zuzog, nimmt den Beklagten als Tierhalter eines Schäferhundes auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das AG hat der Klage mit Urteil vom 3.11.2011 stattgegeben. Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8.11.2011 zugestellt worden. Dagegen hat der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 11.1.2012 beim LG eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingegangen sei, hat der Beklagte mit einem am 19.1.2012 beim LG eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, seine Prozessbevollmächtigten hätten am 23.12.2011 ein Schreiben zur Post gegeben, in dem sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hätten. Ein solches Schreiben befindet sich nicht bei den Gerichtsakten.

Rz. 2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei am 9.1.2012 abgelaufen. Die Berufungsbegründungsschrift sei nicht innerhalb dieser Frist und deshalb verspätet beim LG eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt habe. Er müsse sich das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es könne dahinstehen, weshalb ein Schriftsatz mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu den Akten gelangt sei. Da den Prozessbevollmächtigten des Beklagten bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 9.1.2012 eine Verlängerungsbewilligung nicht zugegangen sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die (angebliche) Einbringung des Antrags bereits mehr als zwei Wochen zurückgelegen habe, wäre es zwingend geboten gewesen, die Gründe dafür zu hinterfragen. Zwar werde dem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist regelmäßig stattgegeben, doch liege dem Gericht kein derartiger Antrag, über den es hätte entscheiden können, vor. Deshalb sei die Berufungsbegründungsfrist unverlängert abgelaufen. Die nunmehr abgelaufene Frist könne nicht mehr verlängert werden.

Rz. 3

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 4

1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Rz. 5

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen Antrag ist ihm jedoch gem. §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Rz. 6

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BGH verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGH v. 20.9.2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rz. 6).

Rz. 7

b) Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten W. glaubhaft gemacht, dass Frau W. am 23.12.2011 den später in Kopie zur Gerichtsakte eingereichten Schriftsatz mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Unterzeichnung durch Rechtsanwalt W. einkuvertiert und noch am selben Tag nachmittags zur Post gebracht hat. Danach durften die Prozessbevollmächtigten des Beklagten davon ausgehen, dass der Antrag rechtzeitig vor der am 9.1.2012 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist beim LG eingehen würde. Ihnen kann nicht vorgeworfen werden, auf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertraut zu haben, nachdem sie einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatten (vgl. BGH v. 18.9.2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579, 1580; v. 13.12.2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rz. 6; v. 20.6.2006 - VI ZB 14/06, juris Rz. 6; v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rz. 9). Die in der Begründung des Fristverlängerungsantrags angegebene urlaubsbedingte Abwesenheit in der Zeit vom 24.12.2011 bis zum 8.1.2012 ist ein erheblicher Grund i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Rz. 8

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch nicht verpflichtet, sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist über eine Verlängerung dieser Frist durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern.

Rz. 9

aa) Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st.Rspr., vgl. BGH v. 30.9.2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - VII ZB 2/00, juris Rz. 6; v. 9.2.1998 - II ZB 15/97, VersR 1998, 1301, 1302). Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG NJW 1992, 38; BGH v. 30.9.2003 - VI ZB 60/02, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 23.1.2008 - XII ZB 155/07, VersR 2009, 1096 Rz. 10; v. 3.12.2009 - IX ZB 238/08, juris Rz. 10). Denn der Prozessbevollmächtigte ist bereits in besonderem Maße verpflichtet, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen (vgl. dazu Senatsbeschluss v. 20.12.2011 - VI ZB 25/11, juris Rz. 9). Dann kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG NJW 1992, 38; BGH v. 20.12.2011 - VI ZB 28/11, juris Rz. 7; BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 238/08, a.a.O., Rz. 10).

Rz. 10

bb) Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht (BVerfGE 42, 120, 126 f.; BVerfG NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 238/08, a.a.O., Rz. 11). Ein solcher konkreter Anlass besteht nicht schon dann, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält. Denn allein daraus müssen sich ihm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen sein könnte (BGH v. 20.12.2011 - VI ZB 28/11, a.a.O., Rz. 8). Eine Erkundigungspflicht wird nur durch eine solche Mitteilung des Gerichts ausgelöst, die unzweideutig ergibt, dass etwas fehlgelaufen ist (BVerfG NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 238/08, a.a.O., Rz. 11). Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden überspannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib seines Schriftsatzes einzuholen (BVerfG NJW 1992, 38, 39).

Rz. 11

d) Nach diesen Grundsätzen waren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorliegend nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen sei und ihm stattgegeben werde (vgl. BGH v. 13.12.2005 - VI ZB 52/05, a.a.O.; v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 12.3.1986 - VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787, 788; v. 11.11.1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559, 1560).

Rz. 12

e) Da den Beklagten somit kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft und die versäumte Rechtshandlung mit dem am 11.1.2012 beim LG eingegangenen Schriftsatz innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von einem Monat (§§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nachgeholt worden ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3131171

DB 2012, 8

HFR 2012, 1116

NJW 2012, 2522

NJW 2012, 8

EBE/BGH 2012, 245

FamRZ 2012, 1301

JurBüro 2012, 560

JurBüro 2012, 671

ZAP 2012, 993

AnwBl 2012, 850

MDR 2012, 1056

NJ 2012, 5

VE 2013, 22

BRAK-Mitt. 2012, 212

Mitt. 2013, 97

PAK 2012, 136

RVG prof. 2013, 22

Reno 2012, 24

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren