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BGH Beschluss vom 30.09.2003 - VI ZB 60/02

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Leitsatz (amtlich)

Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 01.08.2002)

AG Hannover

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse der 20. Zivilkammer des LG Hannover v. 1.8.2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das LG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.255,39 Euro.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des AG Hannover v. 7.2.2002, das ihr am 25.3.2002 zugestellt worden ist, am 25.4.2002 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.6.2002 verlängert worden. Mit Schriftsatz v. 24.6.2002, der den Eingangsstempel des LG v. 26.6.2002 trägt, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die eingelegte Berufung begründet. Auf die entsprechende Mitteilung des LG über den verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift, welche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3.7.2002 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz v. 4.7.2002 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, dass die Berufungsbegründung ausweislich des Postausgangsbuchs und der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Fachangestellten am 24.6.2002 persönlich in der örtlichen Poststelle abgegeben worden sei. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es weiter, dies sei ca. 17.10 Uhr erfolgt. Die Leerungszeiten der Postfiliale seien täglich um 8.00 Uhr und um 17.30 Uhr, wobei die Postbedienstete zugesichert habe, dass alle abgegebenen Schreiben auch am 24.6.2002 die Postfiliale verließen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein Brief von der örtlichen Postfiliale nach Hannover an einem Tag den Empfänger erreiche. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass ihre Angestellte am Nachmittag des 25.6.2002 mit der zuständigen Abteilung des LG telefoniert und sich von einem Mitarbeiter den Eingang der Berufungsbegründungsschrift vorsorglich habe bestätigen lassen.

≪r9≪Das LG hat mit Beschlüssen v. 1.8.2002 die Berufung der Klägerin gegen das am 7.2.2002 verkündete Urteil des AG Hannover als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es nicht als hinreichend glaubhaft erachtet, dass die Klägerin ohne Verschulden an der Wahrung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Da die Berufungsbegründungsschrift erst am Tag vor Fristablauf zur Post abgegeben worden sei, habe sich die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte nicht darauf verlassen können, dass diese bereits am Folgetag in Hannover ausgeliefert werde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hätten Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang bestanden, denn die Angestellte ihrer Prozessbevollmächtigten wolle am 25.6.2002 telefonisch bei der Geschäftsstelle nach dem Eingang der Berufungsbegründung nachgefragt haben. Indes sei der Klägerin eine entsprechende Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gelungen. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Angestellte habe verbinden lassen, obwohl die Telefonnummer der Geschäftsstelle ausweislich der Akten dort bekannt gewesen sei, könne diese auch den Namen des Mitarbeiters nicht angeben. Eine Notiz über dieses wichtige Telefonat sei offenbar nicht gefertigt worden. Es verblieben schon deswegen Zweifel, ob ein Telefonat mit dem behaupteten Inhalt am 25.6.2002 überhaupt stattgefunden habe, zumal sich die Akten an diesem Tage noch auf der Geschäftsstelle befunden hätten und der zuständige Geschäftsstellenbeamte erklärt habe, dass er sich ziemlich genau erinnere, dass er keine Auskunft über den Eingang der Berufungsbegründungsschrift gegeben habe. Es bleibe daher die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung verschuldet gewesen sei, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.

Gegen die ihr am 12.8.2002 zugestellten Beschlüsse des LG v. 1.8.2002 hat die Klägerin am 11.9.2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate mit Schriftsatz v. 12.11.2002, eingegangen am selben Tage, begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 238, 574 Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). Sie ist auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO).

1. Den Prozessbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - VII ZB 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 215m. Anm. Borgmann; Beschl. v. 9.2.1998 - II ZB 15/97, MDR 1998, 555 = NJW 1998, 1870).

Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die im vorliegenden Fall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf vertrauen durfte, dass der Brief nach den normalen Postlaufzeiten am Folgetag fristgerecht beim Berufungsgericht eingeht.

2. In diesem Falle käme es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin glaubhaft gemacht hat, dass der Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten auf entsprechende telefonische Nachfrage am 25.6.2002 seitens des Berufungsgerichts mitgeteilt worden ist, die Berufungsbegründungsschrift sei eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte, der auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen darf, ist nämlich nicht verpflichtet, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - VII ZB 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 215m. Anm. Borgmann; Beschl. v. 8.4.1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020 [1021]).

 

Fundstellen

NJW 2003, 3712

Inf 2003, 934

NWB 2004, 528

BGHR 2004, 124

EBE/BGH 2003, 370

FamRZ 2004, 100

MDR 2004, 227

VersR 2004, 354

MietRB 2004, 69

ZFE 2004, 21

KammerForum 2004, 70

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