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BGH Beschluss vom 18.09.2001 - VI ZB 26/01

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Leitsatz (amtlich)

Der Anwalt kann bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht worden ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 233, 519 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

OLG Dresden

LG Zwickau

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2001 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Ihr wird insoweit für die Durchführung der sofortigen Beschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thom beigeordnet.

Das weitergehende Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 18.510,48 DM

 

Gründe

I.

1. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil am 6. März 2001 fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 7. März 2001 hat der Senatsvorsitzende dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin u.a. folgende Hinweise erteilt: „Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin in der Regel spätestens sechs Wochen nach Eingang der Berufungsbegründungsschrift durchzuführen. Dies bedingt, daß Fristverlängerungen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Erschwernisse bei Korrespondenzanwälten werden in aller Regel als unerheblich erachtet, da die Prozeßführung durch den beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen hat. Weiterhin geht der Senat davon aus, daß der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetragen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen …”. Mit am 6. April 2001 eingegangenem Schriftsatz hat der Anwalt der Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt, da eine noch erforderliche Rücksprache mit der Mandantschaft erst in der 17. Kalenderwoche möglich sein werde. Der Senatsvorsitzende hat den Antrag am 9. April 2001 abgelehnt. Dem Anwalt der Klägerin ist dies am 18. April 2001 unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung mitgeteilt worden, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Die Berufung ist am 27. April 2001 begründet worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Berufung habe nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist sachgerecht begründet werden können, da vorher zur Klärung einer Bremsspur eine persönliche Nachfrage der Klägerin bei dem Zeugen G., der den Unfall aufgenommen und die Unfallskizze gefertigt habe, erforderlich gewesen sei. Diese habe sich verzögert, da ein Schreiben den Zeugen nicht erreicht habe und eine persönliche Unterredung aufgrund der Schichtarbeitszeit des Zeugen noch nicht möglich gewesen sei. Dazu bestehe der Kontakt mit der Klägerin über einen Korrespondenzanwalt, der am 3. April 2001 den Prozeßbevollmächtigten gebeten habe, den Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Dem Wiedereinsetzungsantrag waren u.a. die eidesstattliche Versicherung des Korrespondenzanwaltes über die Kontaktaufnahme zu dem Zeugen G. sowie eine Kopie seines Schreibens an den Zeugen vom 9. März 2001 beigefügt.

2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin verworfen. Nach seiner Auffassung hat der Klägervertreter, dessen Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen müsse (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet. Zwar habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in seinem Fristverlängerungsantrag vom 5. April 2001 vorgebracht, daß eine Besprechung mit der Mandantschaft noch erforderlich sei und damit grundsätzlich einen Grund nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht. Gleichwohl habe er nicht auf eine Fristverlängerung vertrauen können, da bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 7. März 2001 darauf hingewiesen worden sei, daß der Senat davon ausgehe, daß der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetragen werde und deshalb weitere Informationsbeschaffungen Verlängerungen von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen würden. Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei die restriktive Handhabung des Senates bei Fristverlängerungsanträgen somit bekannt gewesen; sie hätten sich entsprechend darauf einstellen müssen.

II.

1. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.

Sie hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt und infolgedessen die Berufung als unzulässig verworfen hat. Der Klägerin kann kein Verschulden ihres Prozeßvertreters angelastet werden, da dieser mit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen konnte, nachdem er einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl. § 519 Rdn. 14; BVerfG, Beschluß vom 10. August 1998 – 1 BvR 10/98 – NJW 1998, 3703, 3704; BGH, Beschluß vom 11. November 1998 – VIII ZB 24/98 – NJW 1999, 430).

Das Berufungsgericht hat eine Rücksprache mit der Partei im Grundsatz als erheblichen Grund für eine Fristverlängerung i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO anerkannt, im vorliegenden Fall jedoch den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte nach den Hinweisen in der Verfügung vom 7. März 2001 nicht auf die Fristverlängerung habe vertrauen dürfen. Zu Recht wendet sich dagegen die Klägerin.

Auch wenn dem Prozeßbevollmächtigten eine restriktive Handhabung des Berufungsgerichts bei Verlängerungsanträgen bekannt ist, muß der Prozeßbevollmächtigte sie nur in seine Vorausschau einbeziehen, soweit sie den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 28. Februar 1989 – 1 BvR 649/88 – NJW 1989,1147). Liegt ein erheblicher Grund für eine Fristverlängerung vor, braucht sich der Anwalt nicht auf eine Rechtspraxis einzustellen, die sich nicht mehr im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung des Vorsitzenden bewegt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1996 – VII ZB 25/96 – NJW 1997, 400). So liegt der Fall hier.

Zum einen mußte der Prozeßbevollmächtigte auch unter Berücksichtigung der Verfügung vom 7. März 2001 nicht damit rechnen, daß einem ersten und begründeten Antrag auf Fristverlängerung nicht stattgegeben werden würde. Der in der Verfügung enthaltene Satz „Dies bedingt, daß Fristverlängerungen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne Weiteres zu erwarten sind” besagt gerade nicht, daß eine Verlängerung überhaupt nicht in Betracht komme. Er läßt vielmehr den Schluß zu, daß nur bei unbegründeten Anträgen nicht mit einer Verlängerung gerechnet werden könnte. Der Anwalt der Klägerin, der erstmalig und unter Darlegung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Fristverlängerung beantragt hatte, durfte deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, daß der Vorsitzende sie auch gewähren würde (vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1998 – VIII ZB 24/98 – aaO).

Zum anderen begegnet die Verfügung schon im Ansatz von ihrem Inhalt her durchgreifenden Bedenken, weil für den Berufungsführer nach geltendem Recht gerade die Möglichkeit besteht, neue Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden in der Berufungsbegründung vorzutragen, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Die Klägerin hat damit die Frist zur Begründung ihrer Berufung weder aus eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 II ZPO) versäumt. Es war ihr die Wiedereinsetzung zu gewähren.

2. Soweit sich die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung richtet, ist sie nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird allerdings die Erfolgsaussichten der zulässigen Berufung erneut zu prüfen haben.

3. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 114 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. von Gerlach, Dr. Greiner, Diederichsen, Pauge

 

Fundstellen

Haufe-Index 651405

BB 2001, 2447

NJW 2001, 3633

BGHR 2002, 79

EBE/BGH 2001, 346

FA 2002, 54

JurBüro 2002, 223

Nachschlagewerk BGH

ZAP 2001, 1384

MDR 2001, 1432

VersR 2001, 1579

KammerForum 2002, 91

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